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   VG Kassel, 07.10.2004 - 7 E 1454/03   

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https://dejure.org/2004,29957
VG Kassel, 07.10.2004 - 7 E 1454/03 (https://dejure.org/2004,29957)
VG Kassel, Entscheidung vom 07.10.2004 - 7 E 1454/03 (https://dejure.org/2004,29957)
VG Kassel, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 7 E 1454/03 (https://dejure.org/2004,29957)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 GG, § 10 Abs 1 USG, § 10 Abs 3 S 2 USG, § 13c USG, § 101 Abs 2 VwGO
    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus VG Kassel, 07.10.2004 - 7 E 1454/03
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VG Kassel, 07.10.2004 - 7 E 1454/03
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VG Kassel, 07.10.2004 - 7 E 1454/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (Az: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, BVerfGE 105, 313 ff) ausgeführt:.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Kassel, 07.10.2004 - 7 E 1454/03
    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 348 ; 101, 239 ; stRspr).
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