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   VG Kassel, 08.06.2018 - 3 K 406/16.KS.A   

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VG Kassel, 08.06.2018 - 3 K 406/16.KS.A (https://dejure.org/2018,46227)
VG Kassel, Entscheidung vom 08.06.2018 - 3 K 406/16.KS.A (https://dejure.org/2018,46227)
VG Kassel, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 3 K 406/16.KS.A (https://dejure.org/2018,46227)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

    Auszug aus VG Kassel, 08.06.2018 - 3 K 406/16
    Auf der Grundlage der früheren Quellenlage hat der Einzelrichter wie die Mehrheit der Verwaltungsgerichte angenommen, dass alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen, trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage sich eine neue Existenz in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans aufbauen können (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris-Rdnr. 5; Hess.VGH, Beschluss vom 27.09.2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris-Rdnr. 18 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 27.09.2017 - 7 A 1827/17
    Auszug aus VG Kassel, 08.06.2018 - 3 K 406/16
    Auf der Grundlage der früheren Quellenlage hat der Einzelrichter wie die Mehrheit der Verwaltungsgerichte angenommen, dass alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen, trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage sich eine neue Existenz in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans aufbauen können (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris-Rdnr. 5; Hess.VGH, Beschluss vom 27.09.2017 - 7 A 1827/17.Z.A -, juris-Rdnr. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.02.2019 - 13a ZB 18.32487

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen fehlender Grundsatzbedeutung

    So sei grundsätzlich zu klären "die fallübergreifende Tatsachen- und Rechtsfrage, ob nicht aufgrund der nachstehend aufgeführten Erkenntnisse die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan im Sinne einer qualitativen Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Zuerkennung eines subsidiären Schutzes oder zumindest eines Abschiebungsverbotes neu zu bewerten ist." Der Zulassungsgrund werde gestützt auf aktuellste Erkenntnisse aus 2017 und 2018, die eine Neubewertung der Rückkehrgefährdung im Sinne der Zuerkennung eines subsidiären Schutzes mangels inländischer Fluchtalternative oder zumindest eines Abschiebungsverbots rechtfertigten (Berichte von Amnesty International aus 2017, Reisewarnungen des Auswärtigen Amts aus 2017, Lageberichte von UNAMA aus 2017, Berichte des UN-Generalsekretärs aus 2016 und 2017, Aufsatz von Friederike Stahlmann, ZAR 2017, 189 ff., VG Wiesbaden, B.v. 14.3.2017 - 7 K 1757/16.WE.A, VGH BW, B.v. 3.5.2017 - A 11 S 941/17, B.v. 6.2.2017 - A 11 S 164/17, Zwischenbericht des Auswärtigen Amts - Stand Juli 2017, UNOCHA aus Dezember 2017, Bundeswehr Jahresbericht 2017, BBC-Recherche aus Januar 2018, Stellungnahme von Amnesty International v. 8.1.2018 an das VG Leipzig, EASO-Bericht vom Dezember 2017, Urteil des französischen Asylgerichtshofs v. 9.3.2018, Gutachten von Friederike Stahlmann v. 28.3.2018 an das VG Wiesbaden, VG Regensburg, U.v. 7.3.2018, Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 31.5.2018, VG Kassel, U.v. 8.6.2018 - 3 K 406/16.KS.A, UNHCR-Richtlinien v. 7.9.2018, BVerfG, B.v. 25.4.2018 - 2 BvR 2435/17, FAZ v. 6.10.2018).

    Die Möglichkeit für einen jungen, gesunden Mann, in den größeren Städten Afghanistans ohne Unterstützungsnetzwerk sein Existenzminimum zu gewährleisten, werde durch Amnesty International aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage detailliert verneint (so auch VG Kassel, U.v. 8.6.2018 - 3 K 406/16.KS.A).

  • VG Regensburg, 27.09.2018 - RN 14 K 17.31619

    Asyl, Afghanistan: Keine Gefährdungslage im Heimatland

    Fehl geht insoweit der Hinweis der Klägervertreterin auf angeblich anderslautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8.6.2018 (3 K 406/16.KS.A) oder des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10.1.2017 (10 A 6516/16), weil es sich hierbei jeweils um Kläger handelte, bei denen besondere individuelle Einschränkungen hinzukamen (einmal mehrere ernsthafte psychische Erkrankungen, einmal das erstmalige "Auf sich alleine gestellt sein"), die Sachverhalte daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind.
  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 13a ZB 18.32368

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren

    So habe etwa das Verwaltungsgericht Kassel im Lichte des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 zwischenzeitlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für einen alleinstehenden afghanischen Mann ohne soziales Netzwerk im Heimatland bejaht und dies mit der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan begründet (VG Kassel, U.v. 8.6.2018 - 3 K 406/16.KS.A - juris).
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