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   VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18.KS   

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VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18.KS (https://dejure.org/2018,43202)
VG Kassel, Entscheidung vom 17.10.2018 - 1 K 682/18.KS (https://dejure.org/2018,43202)
VG Kassel, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18.KS (https://dejure.org/2018,43202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 HBesVÜG, § 3 HBesVÜG, 2. DRModG
    Neuregelung der hessischen Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuregelung der hessischen Beamtenbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

    Auszug aus VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18
    Auch die im Widerspruchsbescheid genannte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16) sei nicht übertragbar, weil der dortige Kläger eine Erhöhung des Lebenseinkommens zu erwarten gehabt habe.

    Der Kläger begehrt die Zuordnung zur Überleitungsstufe 7, diese geschieht durch Verwaltungsakt (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16).

    Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 56; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51).

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18
    Der Kläger ist weiter der Auffassung, die vom beklagten Land im Widerspruchsbescheid genannte Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12) zu den Überleitungsregelungen des Landes Berlin sei nicht auf die hessische Rechtslage übertragbar, weil in Berlin keine Sonderregelungen gälten, sondern alle Beamte gleich behandelt würden.

    "[Die] Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 [sind] dahin auszulegen [...], dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen der weitere Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften erworbenen Berufserfahrung bemisst." (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 86).

    Darin liegt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der diese Perpetuierung rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 64-68).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18
    Insbesondere bei Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, juris Rn. 42).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98, juris Rn. 43f.).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18
    Danach verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 56; Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51).

    Gerichtlich kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, juris Rn. 61).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18
    Zwar sind nach dem ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Leistungsgrundsatz höherwertige Laufbahngruppen auch höherwertig zu alimentieren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a., juris Rn. 110).

    Denn selbst Kürzungen und Einschnitte in die bestehende Besoldung sind möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a., juris Rn. 128).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus VG Kassel, 17.10.2018 - 1 K 682/18
    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16, juris Rn. 51).
  • VG Kassel, 22.01.2020 - 1 K 7170/17

    Neuregelung der hessischen Richterbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

    Darin liegt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der diese Perpetuierung rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 64-68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 - 4 S 926/16, juris Rn. 49; vgl. auch die Kammerrechtsprechung, VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18, juris Rn. 34).

    3) Die Vorschriften des HBesVÜG und des HBesG geben keinen Anlass, ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Landesverfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen (so schon VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18.KS , juris).

    Insbesondere bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 413/15, juris Rn. 24; zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 472/16 , juris Rn. 51 ; VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18, juris Rn. 37).

  • VG Kassel, 25.03.2020 - 1 K 3027/18
    Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (Az. 1 K 682/18.KS) bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber sich bei der zum 1. März 2014 erfolgten Neuregelung des Besoldungsrechts für Beamte und den späteren Ergänzungsgesetzen innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt hat.
  • VG Kassel, 25.10.2021 - 1 K 2051/20

    Rückwirkende Neufestsetzung der Besoldung nach länderübergreifender Versetzung

    Insbesondere fehlt es an einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot ( Art. 1 Verf HE , Art. 3 GG) (vgl. VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18.KS -, juris).
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