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   VG Kassel, 21.09.2020 - 1 K 887/19.KS   

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https://dejure.org/2020,29426
VG Kassel, 21.09.2020 - 1 K 887/19.KS (https://dejure.org/2020,29426)
VG Kassel, Entscheidung vom 21.09.2020 - 1 K 887/19.KS (https://dejure.org/2020,29426)
VG Kassel, Entscheidung vom 21. September 2020 - 1 K 887/19.KS (https://dejure.org/2020,29426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 31 USG, § 49 Abs 3 Nr 1 VwVfG, § 49a VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 16 Abs 2 USG
    Rückforderung von Leistungen nach dem USG, die nach Beendigung der Wehrübung gewährt worden waren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Weimar, 20.01.2012 - 7 K 30/11

    Erstattung von Unterhaltssicherungsleistungen

    Auszug aus VG Kassel, 21.09.2020 - 1 K 887/19
    In jedem Fall bedarf sie aber der Individualisierung und Konkretisierung für den im Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20. Januar 2012 - 7 K 30/11 We -).
  • VG Leipzig, 21.12.1999 - 6 K 487/99

    Widerruf vorläufiger Verwaltungsakt, Unterhaltssicherung, Wirtschaftsbeihilfe,

    Auszug aus VG Kassel, 21.09.2020 - 1 K 887/19
    Im vorliegenden Fall kommt nicht § 16 Abs. USG a.F. zur Anwendung, der gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG als speziellere Norm die Regelung des § 49 a Abs. 1 VwVfG verdrängt (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 6 K 487/99 -, juris).
  • VG Aachen, 23.02.2016 - 3 K 2123/13

    Zuwendung; Zweckwidrigkeit; Rückforderung; Rückzahlung; Verrechnung;

    Auszug aus VG Kassel, 21.09.2020 - 1 K 887/19
    Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 - VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 2123/13 -, beide zit. nach juris).
  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus VG Kassel, 21.09.2020 - 1 K 887/19
    Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 - VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 2123/13 -, beide zit. nach juris).
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