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   VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17.KS   

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VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17.KS (https://dejure.org/2018,10940)
VG Kassel, Entscheidung vom 28.02.2018 - 1 K 2514/17.KS (https://dejure.org/2018,10940)
VG Kassel, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 1 K 2514/17.KS (https://dejure.org/2018,10940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 4 GG, § 45 HBG
    Kopftuchverbot für eine Beamtin der Kommunalverwaltung (Abteilung Allgemeine Soziale Dienste)

  • IWW

    Art. 4 GG; § 45 HBG
    GG, HBG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kopftuchverbot für eine Beamtin der Kommunalverwaltung (Abteilung Allgemeine Soziale Dienste)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wann herrscht Neutralität?

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kopftuch während des Dienstes - Beamtin der Kommunalverwaltung (Abteilung Allgemeine Soziale Dienste) - Neutralitätsgebot

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Kopftuchverbot für Mitarbeiterin im Jugendamt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamtin der Stadt darf während der Dienstzeit Kopftuch tragen - Eingriff in Glaubens- und Bekenntnisfreiheit durch Kopftuchverbot unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Die Klägerin kann sich als Beamtin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] , vgl. auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200).

    Der sachliche Schutzbereich des umfassend zu verstehenden einheitlichen Grundrechts aus Art. 4 GG umfasst die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sowie die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] m. w. N.).

    Ausgangspunkt ist das Selbstverständnis des einzelnen Grundrechtsträgers, wobei staatliche Organe prüfen und entscheiden dürfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, ob es also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] ).

    Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen, da ein entsprechendes Bedeckungsverbot - unabhängig von den Unterschieden im Detail - unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und sich auf den Koran zurückführen lässt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 299 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 333; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 552, jeweils m. w. N.).

    Neben den Ausweichmöglichkeiten ist außerdem darauf abzustellen, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung des Verwaltungsträgers oder aufgrund einer eigenen Entscheidung einzelner Beamten verwendet wird, die hierfür ihrerseits das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen können (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 336; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553).

    Zwar kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, andere für ihr Glaubensverständnis werbend beeinflussen zu wollen (darauf abstellend BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 337; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553).

    Denn es ist gerade Aufgabe einer Schule bzw. Kindertagesstätte, den Schülern Toleranz auch gegenüber anderen Religionen und Weltanschauungen zu vermitteln, sodass diese Institutionen offen zu sein haben für christliche, muslimische und andere religiöse bzw. weltanschauliche Inhalte und dieses Ideal auch gelebt werden muss und darf (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 342).

    Nach der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist das folgende Neutralitätsverständnis zugrunde zu legen (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 338 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553 f.):.

    Bei einer ähnlichen Ausgangssituation hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Schulen und Kindertagesstätten die Grundsätze aufgestellt, dass es einer konkreten Gefährdung der in der Ermächtigungsnorm genannten Schutzgüter bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 340; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 554).

    Dem Staat ist es - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - lediglich verwehrt, den religiösen Frieden in einer Gesellschaft "von sich aus" zu gefährden (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 339).

    Denn bei konkreten Konfliktlagen kann die Beklagte - auch auf der Grundlage einer einschränkenden Auslegung von § 45 S. 1 und 2 HBG - vorbeugend tätig werden und das Tragen eines Kopftuches verbieten, um zu verhindern, dass ein Schaden eintritt (vgl. (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 306 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 342).

    Darüber hinaus bedarf keiner Erörterung, ob, wie vom Bundesverfassungsgericht angedeutet (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 341 f.) und im Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 06.09.2015 gefordert, für ein Kopftuchverbot im konkreten Einzelfall als zusätzliche Voraussetzung zu fordern ist, dass keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht und welche Bemühungen insoweit vom Dienstherrn zu fordern sind.

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Die Klägerin kann sich als Beamtin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] , vgl. auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200).

    Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen, da ein entsprechendes Bedeckungsverbot - unabhängig von den Unterschieden im Detail - unter den verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist und sich auf den Koran zurückführen lässt (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 299 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328).

    Denn dadurch wird die Klägerin vor die Wahl gestellt, entweder ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 333; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 552, jeweils m. w. N.).

    Insofern wirkt der Grundrechtsschutz gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen sind (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 301 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] m. w. N.).

    Es handelt sich nichtsdestoweniger bei dem Kopftuch um ein "ostentatives" Zeichen, das den Wahrnehmenden zu einer entsprechenden Reaktion bewegt (vgl. die abweichende Meinung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2003, BVerfGE 108, 282, 333 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvR 744/67] ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] ; 108, 282 ).

    Der Grundsatz der staatlichen Neutralität steht wiederum in Wechselbeziehung mit der wachsenden kulturellen und religiösen Vielfalt in der Gesellschaft (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 309 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ).

    Denn bei konkreten Konfliktlagen kann die Beklagte - auch auf der Grundlage einer einschränkenden Auslegung von § 45 S. 1 und 2 HBG - vorbeugend tätig werden und das Tragen eines Kopftuches verbieten, um zu verhindern, dass ein Schaden eintritt (vgl. (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 306 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 342).

  • StGH Hessen, 10.12.2007 - P.St. 2016

    1. § 68 Abs. 2 HBG und § 86 Abs. 3 HSchG verstoßen nicht gegen die Grundrechte

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Gegen die Vereinbarkeit der Neutralitätspflicht des § 45 HBG mit der Hessischen Landesverfassung bestehen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (zur Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 2 HBG: Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 10.12.2007, P.ST 2016, NVwZ 2008, 199), der sich die Kammer anschließt, keine Bedenken.

    Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200 f., 204).

    Der damit einhergehende Eingriff in Grundrechte der Beamten, die sich im Dienst politisch, weltanschaulich oder religiös bestätigten wollen, ist verfassungsrechtlich unter Abwägung mit den grundrechtlichen Belangen der Bürger, die Kontakt mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamten haben, mit der Neutralitätspflicht der Beamten und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums als kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 204 f.).

    § 45 S. 1 und 2 HBG verstößt auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Frauen, da die Norm nicht auf den Anwendungsbereich spezifisch weiblicher Kleidungsstücke, Symbole oder sonstiger Merkmale beschränkt ist und somit keine auch nur mittelbare Diskriminierung zur Folge hat (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 203, 205).

    Ferner ist die Regelung des § 45 S. 3 HBG, wonach der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen ist, mit der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates vereinbar, da damit lediglich auf die Werteordnung des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung verwiesen wird und die Regelung so verstanden eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit darstellt (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 203 f.).

    Die Klägerin kann sich als Beamtin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] , vgl. auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200).

    Soweit dieser besondere erzieherische Kontext fehlt, stellt die unausweichliche Konfrontation mit einem religiösen Zeichen innerhalb der staatlichen Sphäre zumindest eine mittelbare Beeinträchtigung der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar (so auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 201).

    Dies wiederum ist maßgeblich von der grundrechtstypischen Gefährdungslage abhängig, die in den intensiv hoheitlich geprägten Bereichen von Polizei und Justiz am stärksten ausgeprägt ist (vgl. zu dieser Unterscheidung auch die abweichende Meinung zu dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 10.10.2007, NVwZ 2008, 199, 208).

    Vor diesem Hintergrund ist § 45 S. 1 und 2 HBG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Verletzung der Neutralitätspflicht letztlich von der jeweiligen dienstlichen Stellung, Funktion und Tätigkeit des Beamten abhängig ist (StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 205).

    Insbesondere kann offen gelassen werden, ob der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) trotz der grundsätzlichen Subsidiarität gegenüber der Glaubensfreiheit (vgl. StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 203 m. w. N.) eröffnet ist und ob ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 3 GG vorliegt.

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 333; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 552, jeweils m. w. N.).

    Neben den Ausweichmöglichkeiten ist außerdem darauf abzustellen, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung des Verwaltungsträgers oder aufgrund einer eigenen Entscheidung einzelner Beamten verwendet wird, die hierfür ihrerseits das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen können (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 336; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553).

    Zwar kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, andere für ihr Glaubensverständnis werbend beeinflussen zu wollen (darauf abstellend BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 337; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553).

    Nach der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist das folgende Neutralitätsverständnis zugrunde zu legen (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 338 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553 f.):.

    Zwar ist für sich genommen die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Beamten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 554).

    Das islamische Kopftuch hat durchaus ambivalente Implikationen hinsichtlich der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) (vgl. Frenz, Anm. zu BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, DVBl. 2017, 129, 130).

    Bei einer ähnlichen Ausgangssituation hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Schulen und Kindertagesstätten die Grundsätze aufgestellt, dass es einer konkreten Gefährdung der in der Ermächtigungsnorm genannten Schutzgüter bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 340; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 554).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvR 744/67] ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 1181/10
    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Die Klägerin kann sich als Beamtin auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 f. [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] , vgl. auch StaatsGH, a. a. O., NVwZ 2008, 199, 200).

    Der sachliche Schutzbereich des umfassend zu verstehenden einheitlichen Grundrechts aus Art. 4 GG umfasst die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sowie die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] m. w. N.).

    Ausgangspunkt ist das Selbstverständnis des einzelnen Grundrechtsträgers, wobei staatliche Organe prüfen und entscheiden dürfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, ob es also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 328 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10] ).

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71] ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - juris, Rn. 88).".

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvR 744/67] ; 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61] ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvR 744/67] ; 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

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