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   VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01.KO   

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VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01.KO (https://dejure.org/2002,28202)
VG Koblenz, Entscheidung vom 16.09.2002 - 8 K 2774/01.KO (https://dejure.org/2002,28202)
VG Koblenz, Entscheidung vom 16. September 2002 - 8 K 2774/01.KO (https://dejure.org/2002,28202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten für eine Wasserversorgungsanlage; Übernahme der Kosten eines Ersatzbrunnens; Passivlegitimation des Landes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

    Ansprüche der Gemeinden aufgrund der Entwässerung von Bundesstraßen; Begriff der

    Auszug aus VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01
    Die Kammer folgt hingegen nicht der Auffassung des BGH in dem von dem Beklagten zitierten Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -, wonach schon aus dem Umstand, dass der Bund Träger der (finanziellen) Baulast für die Bundesfernstraßen ist (Art. 104 a Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 FStrG), folgen soll, dass der Bund für (Erstattungs-)Ansprüche im Zusammenhang mit der Straßenverwaltung passivlegitimiert sei.
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01
    Sie erfasst mithin sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und - mit letzterer - insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1977 - IV C 3.74 -, BVerwGE 52, 226, 229).
  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80

    Fernstraßenverwaltung - Auftragsverwaltung - Anspruch auf Aufwendungsersatz -

    Auszug aus VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat für den gleichsam umgekehrten Fall, in dem von der öffentlichen Hand ein Anspruch auf Erstattung von im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Bundesstraße entstandenen Aufwendungen gegen einen privaten Grundstückseigentümer geltend gemacht wurde, entschieden, dass die geltend gemachte Forderung öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ihre Durchsetzung folglich dem Bereich der auftragsweisen Hoheitsverwaltung zuzuordnen und daher von dem beauftragten Land im eigenen Namen geltend zu machen ist: Die den Erstattungsanspruch ausführenden Maßnahmen hätten noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesstraße gestanden; daher trügen die rechtlichen Beziehungen, auf deren Grundlage die in Rede stehenden Maßnahmen durchgeführt worden waren, öffentlich-rechtlichen Charakter; dies gelte in gleicher Weise für den Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstanden seien; dieser Anspruch teile deren Rechtscharakter, der im Hinblick auf die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen als öffentlich-rechtlich einzuordnen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 42/80 -, NVwZ 1983, S. 471).
  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

    Auszug aus VG Koblenz, 16.09.2002 - 8 K 2774/01
    Das bedeutet konkret, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen vorbehalten bleibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. zuletzt das Urteil vom 19.02.2002 - 2 BvG 2/00 -, S. 10, Rdn. 71 und 76).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

    Dies bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung eine unentziehbare Wahrnehmungskompetenz zusteht, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst (vgl. BGH E 1955 S. 298, 299; OVG Rheinland-Pfalz AS RP-LSL 10 S. 401, 402; BGH NJW 1979 S. 101; BVERWG vom 21. Januar 1983 Az. 4 C 42/80; VG Koblenz Urteil vom 16. September 2002, Az. 8 K 2774/01.KO; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2002, S. 585, 586).Daraus folgt, dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Bundesauftragsverwaltung die Länder aktiv bzw. passiv legitimiert wären, es sei denn die sogenannte Vermögensverwaltung wäre betroffen, die aber, da der Bund als Träger der Straßenbaulast auch für diese Straßen stets die finanzielle Verantwortung trägt (Art. 104 a Abs. 2 GG), dem Bund obliegt.
  • LG Karlsruhe, 11.03.2014 - 9 S 529/11

    Schadensersatzanspruch wegen der Verunreinigung einer Bundesautobahn:

    aa) Eine ausschließliche Kompetenz der Länder wird allerdings - nach Auffassung der Kammer zu Recht - auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 1 GG für Verwaltungshandeln angenommen (BVerfGE 104, 249, 264 ff.; BVerwG, NVwZ 1983, 471; OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2012 - 13 Verg 7/12 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 16.09.2002 - 8 K 2774/01KO -, BeckRS 2002, 31218495).
  • VG Augsburg, 12.09.2012 - Au 6 K 12.462

    Kein Herausgabeanspruch bei bestandskräftiger Widmung; Zustimmung zur Widmung;

    Ob die Klage gegen den Bund zu richten ist, wenn Gegenstand des Verfahrens ein rein zivilrechtlicher Anspruch ist (zum Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB s. OLG Frankfurt vom 24.11.2011 Az. 1 U 160/10), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Bund passivlegitimiert ist, wenn das Verfahren nicht die Hoheits-, sondern die (reine) Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen betrifft, und die Länder dabei in fremdem Namen als Vertreter des Bundes auftreten (s. hierzu VG Koblenz vom 16.9.2002 Az. 8 K 2774/01.KO RdNr. 30), weil vorliegend die hoheitliche Verwaltung der Bundesfernstraßen in Streit steht.
  • VG Freiburg, 28.01.2004 - 7 K 2215/99

    Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach zivilrechtlichen Vorschriften

    Der Klägerin steht aus dem - öffentlich-rechtlichen - Vertrag vom 10./16.08.1995 der geltend gemachte Anspruch auf Erhöhung der Lärmschutzwand entlang der A 98 nicht zu, wobei letztlich offen bleiben kann, ob die Beklagte trotz der dem Land Baden-Württemberg im Außenverhältnis obliegenden Hoheits- und Vermögensverwaltung für die Bundesfernstraßen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG) im vorliegenden Verfahren passiv legitimiert ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 2149/97 -, NVwZ 2000, 1304; VG Koblenz, Urt. v. 16.09.2002 - 8 K 2774/01. KO -).
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