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   VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08.KO   

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https://dejure.org/2009,26373
VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08.KO (https://dejure.org/2009,26373)
VG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2009 - 1 K 643/08.KO (https://dejure.org/2009,26373)
VG Koblenz, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - 1 K 643/08.KO (https://dejure.org/2009,26373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen; Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 1 LFAG; Autonomie des Bundesgesetzgebers zur Bestimmung des Verfahrens zum Bund-Länder-Finanzausgleich; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97

    Kommunaler Finanzausgleich: zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung, das

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere gleichgewichtige Güter zu schützen und zu erhalten gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduziert (vgl. auch VerfGH N-W, OVGE 47, 249; DÖV 1999, 300, 301; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.).

    Zielvorstellungen, Wertungen, Sachabwägungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers können nur daraufhin überprüft werden, ob die entsprechenden gesetzlichen Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind (vgl. VerfGH N-W, DÖV 1999, 300, 301).

    Da der Finanzausgleich durch Gesetz, also eine über den Einzelfall hinausreichende Regelung zu leisten ist, kommt für den Fall, dass der Beklagte den Landkreisen insgesamt ein ausreichendes Gesamtfinanzvolumen zur Verfügung stellt und diese Finanzmittel in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Kreise verteilt werden, eine Verletzung seiner Finanzausstattungspflicht gegenüber einem einzelnen Landkreis und damit dem Kläger grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. VerfGH N-W, DÖV 1999, 300; SachsAnhVerfG, a.a.O., S. 7).

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Sie lässt vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen, 2004 eingefügten Konnexitätsregelung in Art. 49 Abs. 5 LV (vgl. 35. Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2004, GVBl. S. 321), die nur auf nach ihrem Inkraftreten am 25. Juni 2004 erfolgte Aufgabenübertragungen Anwendung findet - keinen Raum für einen Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine gesonderte Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten oder bestimmter Aufgabenbereiche (VerfGH Rh-Pf. AS 15, 66, 70 ff.; AS 19, 339, 341; AS 23, 434, 437; AS 29, 75, 81; AS 33, 66, 70).

    Die Entscheidung für ein bestimmtes Verteilungssystem und dessen Ausgestaltung darf deshalb einerseits nicht willkürlich sein (VerfGH Rh-Pf., AS 19, 339, 346; AS 26, 391, 396); durch seine Festlegung bindet sich der Gesetzgeber und verpflichtet sich, mit den selbst gewählten Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben eine im Grundsatz folgerichtige, widerspruchsfreie Ausgleichskonzeption zu schaffen und sie einzuhalten (vgl. VerfGH Rh-Pf., AS 33, 67, 70).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Denn das BVerfG hat im Gegenteil gerade aus Anlass eines Streits um den Bund-Länder-Finanzausgleich den Bundesgesetzgeber für autonom gehalten, sein Verfahren selbst zu bestimmen und ihm insbesondere keinen Begründungszwang auferlegt (BVerfGE 86, 148, 212, 241 unter Hinweis auf BVerfGE 72, 330, 396 f.), sondern lediglich das gefundene Ergebnis überprüft.

    Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, aus materiellrechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers könnten keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgeleitet werden, da es allein darauf ankomme, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis den materiellen Anforderungen genüge (BVerfGE 86, 148, 212; s. auch SachsAnhVerfG, NVwZ-RR 2000, 1, 12).

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Dementsprechend wird sie in der Rechtsprechung ausdrücklich als ein "Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Gemeindeverband und den kreisangehörigen Gemeinden" angesehen (BVerwG, NVwZ 1998, 63; Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109).
  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere gleichgewichtige Güter zu schützen und zu erhalten gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduziert (vgl. auch VerfGH N-W, OVGE 47, 249; DÖV 1999, 300, 301; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Da es neben dem Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere gleichgewichtige Güter zu schützen und zu erhalten gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der den Gemeinden verbleibende Spielraum für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduziert (vgl. auch VerfGH N-W, OVGE 47, 249; DÖV 1999, 300, 301; BayVerfGH, BayVBl. 1997, 303, 304 f.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Dabei wurde ausdrücklich festgestellt, aus materiellrechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers könnten keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgeleitet werden, da es allein darauf ankomme, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis den materiellen Anforderungen genüge (BVerfGE 86, 148, 212; s. auch SachsAnhVerfG, NVwZ-RR 2000, 1, 12).
  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Die unter anderem vom Thüringer Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2005, NVwZ-RR 2005, 665 [VerfGH Thüringen 21.06.2005 - VerfGH - 28/03] ; s. auch BayVerfGH, Urteil vom 28. November 2007, Vf. 15-VII-05, [...]) für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung kann auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfahrensrechtlichen Ausstrahlung von Grundrechten (BVerfGE 53, 30; 63, 131 [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 28/79] ; 65, 1; 84, 34und 90, 60) auf Rheinland-Pfalz nicht übertragen werden.
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Die unter anderem vom Thüringer Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2005, NVwZ-RR 2005, 665 [VerfGH Thüringen 21.06.2005 - VerfGH - 28/03] ; s. auch BayVerfGH, Urteil vom 28. November 2007, Vf. 15-VII-05, [...]) für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung kann auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfahrensrechtlichen Ausstrahlung von Grundrechten (BVerfGE 53, 30; 63, 131 [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 28/79] ; 65, 1; 84, 34und 90, 60) auf Rheinland-Pfalz nicht übertragen werden.
  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Auszug aus VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
    Die unter anderem vom Thüringer Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2005, NVwZ-RR 2005, 665 [VerfGH Thüringen 21.06.2005 - VerfGH - 28/03] ; s. auch BayVerfGH, Urteil vom 28. November 2007, Vf. 15-VII-05, [...]) für das dortige Landesrecht vertretene Auffassung kann auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfahrensrechtlichen Ausstrahlung von Grundrechten (BVerfGE 53, 30; 63, 131 [BVerfG 08.02.1983 - 1 BvL 28/79] ; 65, 1; 84, 34und 90, 60) auf Rheinland-Pfalz nicht übertragen werden.
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.10.2009 - 2 A 10559/09

    Landkreis Neuwied erhält Mittel aus kommunalem Finanzausgleich für Klage auf

    Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2009 und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Verwaltungsrechtsstreits 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. November 2008 zu verurteilen, den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 den Beklagen zu verpflichten, über den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 2. Oktober 2008 auf Anerkennung des beim Verwaltungsgericht Koblenz inzwischen abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess hat.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 30.000,00 EUR (Kosten des Verfahrens 1 K 643/08.KO) festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

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