Rechtsprechung
VG Koblenz, 21.07.2005 - 1 K 45/05.KO |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Genehmigung zum Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes; Anforderungen an die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); § 1 Abs. 4 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG) als drittschützende Norm
Kurzfassungen/Presse (2)
- juraforum.de (Kurzinformation)
Klage gegen Abriss eines Denkmals unzulässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Klage gegen Abriss eines Denkmals unzulässig
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72
Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines …
Auszug aus VG Koblenz, 21.07.2005 - 1 K 45/05
Hieran fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger behaupteten Rechte bestehen oder diesem zustehen können (BVerwGE 104, 115 [118]; E 98, 118 [120]; E 96, 302 [305]; E 44, 1 [3]). - BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95
Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens …
- BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91
bayerische Spielbanken - Art. 12 GG
Auszug aus VG Koblenz, 21.07.2005 - 1 K 45/05
Hieran fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger behaupteten Rechte bestehen oder diesem zustehen können (BVerwGE 104, 115 [118]; E 98, 118 [120]; E 96, 302 [305]; E 44, 1 [3]). - BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94
Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis
Auszug aus VG Koblenz, 21.07.2005 - 1 K 45/05
Hieran fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger behaupteten Rechte bestehen oder diesem zustehen können (BVerwGE 104, 115 [118]; E 98, 118 [120]; E 96, 302 [305]; E 44, 1 [3]).
- VG Weimar, 07.07.2008 - 7 K 6522/04
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für den Einsatz von Eigenmitteln während eines …
Entgegen der Ansicht des Beklagten beurteilt sich das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht nach den Regelungen des Subventionsrechtes (ebenso: Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 11.07.2007, Aktenzeichen 1 K 45/05 GE).Wie bereits das Verwaltungsgericht Gera in seiner Entscheidung vom 11.07.2007, Az: 1 K 45/05 GE zutreffend festgestellt hat, findet § 38ThürVwVfG nicht direkt Anwendung, da gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG dieses Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind.
Darüber hinaus kann aber dem Rundschreiben vom 28.07.2004 unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswertes für den Empfänger zur Überzeugung des Gerichts auch nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Beklagte lediglich bei Existenz einer Finanzierungslücke zahlen wollte (ebenso VG Gera, Urteil vom 11.07.2007 a.a.O).
Das Gericht schließt sich im Übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Gera im Urteil vom 11.07.2007 (a.a.O.) an, wonach erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte tatsächlich im Zeitpunkt der Abgabe der Zusicherung eine derartige Einschränkung hinsichtlich der Ausgleichszahlungen vornehmen wollte.
Die vom Beklagten nunmehr vorgetragene Auslegung seiner Zusicherung verbietet sich aber auch im Hinblick darauf, dass die Aufgabenträger an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind und im Hinblick auf diese Grundsätze gehindert sind, willkürlich auf Beitragserhebungen zu verzichten, wenn sie nicht entsprechende Ausgleichszahlungen erhalten (so auch VG Gera, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.).