Rechtsprechung
VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06.KO, 7 K 1003/06.KO |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Baubehörde muss Scheinplanung nicht akzeptieren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kanzlei-szk.de (Kurzinformation)
Baubehörden sind nicht verpflichtet Scheinplanungen zu akzeptieren
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bauaufsichtsbehörde muss Scheinplanung nicht akzeptieren
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1003/06
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze dieses Verfahrens sowie der Verfahren 7 K 1001/06.KO und 7 K 1003/06.KO, die Gerichtsakte 7 L 18/05.KO sowie 8 Hefte Verwaltungsakten nebst dem Bebauungsplan "Auf F." (3 Ordner und 2 Heftungen); diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.Denn der Beklagte hat durch den Erlass der Beseitigungsverfügung vom 5. Dezember 2005 (siehe hierzu das Gerichtsverfahren 7 K 1003/06.KO) deutlich gemacht, dass er sich nicht mit dem Vorhandensein dieses Gebäudes abfindet und es im derzeitigen Zustand dulden wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom14. September 1992 - 4 C 50/90 -, NVwZ 1993, 985; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22).
- BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (zum Vorstehenden siehe: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110 m.w.N.). - BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66
Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung …
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Denn der Beklagte hat durch den Erlass der Beseitigungsverfügung vom 5. Dezember 2005 (siehe hierzu das Gerichtsverfahren 7 K 1003/06.KO) deutlich gemacht, dass er sich nicht mit dem Vorhandensein dieses Gebäudes abfindet und es im derzeitigen Zustand dulden wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom14. September 1992 - 4 C 50/90 -, NVwZ 1993, 985; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22).
- BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92
Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines …
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer davon aus, dass Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, NVwZ 1997, 896; Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43/92 - NVwZ 1994, 272; siehe ferner: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2002 - 8 A 10036/02.OVG -). - BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96
Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines …
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer davon aus, dass Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, NVwZ 1997, 896; Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43/92 - NVwZ 1994, 272; siehe ferner: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2002 - 8 A 10036/02.OVG -). - OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2002 - 8 A 10036/02
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer davon aus, dass Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, NVwZ 1997, 896; Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43/92 - NVwZ 1994, 272; siehe ferner: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2002 - 8 A 10036/02.OVG -). - VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1001/06
Bauordnungsrecht: Beurteilung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens; Frage …
Auszug aus VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1002/06
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze dieses Verfahrens sowie der Verfahren 7 K 1001/06.KO und 7 K 1003/06.KO, die Gerichtsakte 7 L 18/05.KO sowie 8 Hefte Verwaltungsakten nebst dem Bebauungsplan "Auf F." (3 Ordner und 2 Heftungen); diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
- VG Koblenz, 24.05.2007 - 7 K 1001/06
Bauaufsichtsbehörde muss Scheinplanung nicht akzeptieren
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze dieses Verfahrens sowie der Verfahren 7 K 1002/06.KO und 7 K 1003/06.KO, die Gerichtsakte 7 L 18/05.KO sowie 8 Hefte Verwaltungsakten nebst dem Bebauungsplan "Auf F." (3 Ordner und 2 Heftungen); diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.Denn der Beklagte hat durch den Erlass der Beseitigungsverfügung vom 5. Dezember 2005 (siehe hierzu das Gerichtsverfahren 7 K 1003/06.KO) deutlich gemacht, dass er sich nicht mit dem Vorhandensein dieses Gebäudes abfindet und es im derzeitigen Zustand dulden wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom14. September 1992 - 4 C 50/90 -, NVwZ 1993, 985; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22).