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   VG Lüneburg, 15.03.2004 - 1 A 329/03   

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VG Lüneburg, 15.03.2004 - 1 A 329/03 (https://dejure.org/2004,33902)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 15.03.2004 - 1 A 329/03 (https://dejure.org/2004,33902)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 15. März 2004 - 1 A 329/03 (https://dejure.org/2004,33902)
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  • VGH Bayern, 27.02.2003 - 3 B 02.1968
    Auszug aus VG Lüneburg, 15.03.2004 - 1 A 329/03
    Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur unmittelbar für den Anwendungsbereich des § 288 BGB (Verzugszinsen), sondern angesichts der vergleichbaren Interessenlage und über die Rechtsfolgenverweisung des § 291 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für den Anwendungsbereich des § 291 BGB, also für die Prozesszinsen (VGH München, Beschl. v. 27.2.2003 - 3 B 02.1968 -).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus VG Lüneburg, 15.03.2004 - 1 A 329/03
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Revisionsverfahren u. a. mit Urteil vom 28. Juni 2001 (- 2 C 48/00 -, NVwZ 2002, 97) im Hinblick auf Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 klargestellt hatte, dass die dort genannten Voraussetzungen schon dann erfüllt seien, wenn der Beamte zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig halte, gewährte das beklagte Landesamt dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2001 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Nachzahlung in Höhe von 31.743,60 DM (entspricht 16.230,24 EUR) sowie gemäß §§ 288, 291 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (BGB a. F.) auf der Basis eines Zinsfußes von 4 v. H. Prozesszinsen für die Zeit vom 8. Oktober 1998 bis zum 15. November 2001 in Höhe von 3.837,45 DM (entspricht 1.962,06 EUR).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Lüneburg, 15.03.2004 - 1 A 329/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu entrichten, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht - wie hier - keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 22.2.2001 - 5 C 34.00 -, NVwZ 2001, 1057 m. w. N.).
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