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   VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01   

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VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01 (https://dejure.org/2003,13554)
VG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2003 - 5 K 658/01 (https://dejure.org/2003,13554)
VG Leipzig, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 5 K 658/01 (https://dejure.org/2003,13554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Gewerberecht: Verfassungsmäigkeit des § 1 Abs. 2 S. 1 SpielbG Sachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01
    Hierzu verwies sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - zum baden-württembergischen Spielbankenrecht.

    Unter Verweis auf die Auffassung von Papier zu staatlichen Monopolen bei Spielbanken sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000 in dem Verfahren 1 BvR 539/96 vertritt sie die Ansicht, dass § 1 Abs. 2 SpielbG gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verstößt.

    Durch das Grundrecht der Berufsfreiheit wird jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit geschützt, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, BVerfGE 102, 197, 212 f.; BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, GewArch 2001, 334, 336).

    Hierunter fällt auch der Betrieb einer öffentlichen Spielbank (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 213 f.).

    Dadurch, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielbG allein dem Freistaat Sachsen oder von ihm gehaltenen Unternehmen die Möglichkeit einräumt, in Sachsen eine Spielbank zu betreiben, greift er in die deutschen Privatpersonen, einschließlich inländischer juristischer Personen (Art. 19 Abs. 3 GG , vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 213) gewährte Berufsfreiheit ein.

    Anderenfalls könnte der Gesetzgeber Einfluss auf den Schutzbereich nehmen (Thiel, Spielbankenmonopol und Berufsfreiheitsgarantie, GewArch 2001, 96, 97 f. m.w.N.; ebenso BVerwG, aaO., S. 336; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 22 ZB 02.2126 -, inzwischen veröffentlicht in GewArch 2003, 115 ).

    Eine eingreifende Rechtsnorm genügt den Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze, wenn sie kompetenzmäßig erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 213).

    Diese Anforderungen gelten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2000 (aaO., S. 215) aber nicht für den Fall des Zugangs zum Beruf des Spielbankunternehmers.

    Ergänzend ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass das - auch mit § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielbG verfolgte - Ziel, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, effektiv zu gestalten, selbst dann ausreicht, wenn es zur Rechtfertigung der beschränkenden Regelung des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter bedürfte (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 216).

    Hinsichtlich des Regelungsziels der weitgehenden Abschöpfung der Erträge ist dies offensichtlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 217).

    Dies hat zur Folge, dass Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden können, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger belastende Einschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 218).

    Der Gesetzgeber kann zurecht davon ausgehen, dass gegenüber landeseigenen Spielbankunternehmen umfangreichere und intensivere staatliche Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber Unternehmen in privater Hand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 218 f.; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2002).

    Ausgehend hiervon ist die Annahme, dass eine interne Kontrolle des Staates über eigene Spielbankunternehmen unter Inanspruchnahme allgemeiner haushalts- und gesellschaftsrechtlicher Kontroll- und Ingerenzbefugnisse effektiver ist als eine externe Kontrolle über Unternehmen in privater Trägerschaft ohne gegenteilige Erfahrungswerte nicht widerlegbar (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 219).

    So hat das Bundesverfassungsgericht selbst die positiven Erfahrungen mit den jahrzehntelang in privater Trägerschaft "vorbildhaft betriebenen" Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz nicht als aureichend angesehen, die gesetzgeberische Annahme zu widerlegen, dass eine staatliche Trägerschaft die Gefahrenabwehr effektuieren könnte (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 219 f.).

    Genügt danach § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielbG dem Gebot der Erforderlichkeit im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel der Gefahrenabwehr, so kann dahinstehen, ob dies auch für das weitere Regelungsziel der weitestgehenden Abschöpfung der Erträge gilt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, aaO., S. 217 f.).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01
    Durch das Grundrecht der Berufsfreiheit wird jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit geschützt, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, BVerfGE 102, 197, 212 f.; BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, GewArch 2001, 334, 336).

    Sie sanktioniert in Gestalt eines repressiven Verbots ein generell unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten unabhängig von der Berufsmäßigkeit der Ausübung und beruht insoweit auf einer eigenständigen Gefahreneinschätzung des Strafgesetzgebers (BVerwG vom 28.3.2001 BayVBl 2002, 185/186; BayVGH vom 30.8.2000, GewArch. 2000, 65/67 f.).

    § 284 Abs. 1 StGB ist mithin eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozialschädliches Verhalten, wobei der Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis ebenfalls der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels dient (BVerwG, Urt. 28.3.2001, aaO., S. 335).

    Sollen danach die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen zugleich der Verwirklichung der mit § 284 Abs. 1 StGB verfolgten Ziele dienen, so genügen sie ihrerseits dem insoweit geltenden, oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab (vgl. auch BVerwG, Urt. 28.3.2001, aaO., S. 336 f.).

    Auch wenn man davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber grundsätzlich die Pflicht obliegt, nach einer gewissen Zeitspanne seine grundrechtseinschränkende Entscheidung zu überprüfen und zwischenzeitlich gesammelte Erfahrungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, aaO., S. 337), vermag nicht festgestellt zu werden, dass das gesetzgeberische Ermessen (bereits jetzt) dahin eingeschränkt wäre, die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielbG abzuschwächen.

    Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch europarechtlich keine Bedenken gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 SpielbG bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, aaO., S. 337).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01
    Beschränkungen des Grundrechts der Berufswahlfreiheit durch objektive Bedingungen für die Berufszulassung - um eine solche handelt es sich vorliegend - sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind (BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, BVerfGE 7, 377, 408).

    Es handelt sich somit um eine auf atypische Fälle beschränkte Modifikation der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten 'Drei-Stufen-Lehre' (BVerfGE 7, 377/397), die in der Vergangenheit vielfach als zu starr und schematisch kritisiert worden ist (vgl. Thiel, aaO., 98 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01
    Das Spielbankenrecht gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, für das die Länder mangels einer Zuweisung an den Bundesgesetzgeber gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben (BVerfG, Beschl. v. 18.3.1970, BVerfGE 28, 119, 144 ff.).
  • VGH Bayern, 22.10.2002 - 22 ZB 02.2126

    Eingriffe in die Berufswahlfreiheit unterliegen bei rechtlich "unerwünschten"

    Auszug aus VG Leipzig, 06.02.2003 - 5 K 658/01
    Anderenfalls könnte der Gesetzgeber Einfluss auf den Schutzbereich nehmen (Thiel, Spielbankenmonopol und Berufsfreiheitsgarantie, GewArch 2001, 96, 97 f. m.w.N.; ebenso BVerwG, aaO., S. 336; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 22 ZB 02.2126 -, inzwischen veröffentlicht in GewArch 2003, 115 ).
  • OVG Saarland, 21.11.2003 - 3 R 7/02

    Erteilung einer Spielbankkonzession nach saarländischem Landesrecht

    Derartiges habe noch jüngst das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 06.02.2003 - 5 K 658/01 - bestätigt.

    Ausgehend von der ein grundsätzliches Verbot statuierenden Norm des § 284 Abs. 1 StGB stellt sich eine gesetzliche Regelung, die in Ausfüllung der gleichwohl durch § 284 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit - nicht Pflicht - den Spielbankbetrieb überhaupt zuzulassen, als mit geringerer Eingriffsqualität verbunden dar als Vorschriften, die die Berufswahl bei herkömmlichen, also nicht grundsätzlich untersagten Berufen regeln hierzu auch VGH München, Beschluss vom 22.10.2002 - 22 2 B 02.2126 - GewArch 2003, 115, VG Leipzig, Urteil vom 6.2.2003 - 5 K 658/01 -.

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