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VG Leipzig, 07.07.1994 - 1 K 804/94 |
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Wertausgleich; Mitarbeit des Verfügungsberechtigten; Untätigkeitsklage
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- VG Leipzig, 24.09.1992 - 1 K 354/91
Auszug aus VG Leipzig, 07.07.1994 - 1 K 804/94
Dies führt aber nicht zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit, sondern das Verwaltungsgericht ist gehalten, das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen (vgl. bereits Beschl. d. Kammer v. 24.09.1992 - 1 K 354/91).Denn eine Verwaltungsbehörde darf es nicht in Hand haben, in eigener Machtvollkommenheit den Vollzug gesetzgeberischer Maßnahmen auf Dauer zu vereiteln (vgl. Beschl. d. Kammer v. 24.09.1992 - 1 K 354/91).
Die Kammer setzte mit Beschluß vom 24.02.1992 - 1 K 354/91 - (Antrag vom 21.09.1990, Registrier-Nr. 8350) das Verfahren einer Untätigkeitsklage vom 29.10.1991 bis zum 24.09.1994 aus.
In der Zusammenschau dieser Entscheidungen ist ersichtlich, daß es mangels neuerer Konzepte des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bei der im Beschluß der Kammer vom 24.09.1992 - 1 K 354/91 - aufgezeigten Richtung bleibt, wonach die 26.988 vermögensrechtlichen Anträge (Stand: März 1993) im Verhältnis der bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen 11.834 Entscheidungen bzw. Erledigungen in einem Zeitraum von etwa 10 Jahren (gerechnet ab März 1991) zu entscheiden sein werden.
- KreisG Leipzig-Stadt, 28.01.1992 - II K 173/91
Auszug aus VG Leipzig, 07.07.1994 - 1 K 804/94
Durch Beschluß des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 28.01.1992 (VIZ 1992, S. 201; Rückübertragungsantrag vom 15.10.1990, Registrier-Nr. 5935) wurde das Verfahren einer am 22.07.1991 erhobenen Untätigkeitsklage bis zum 30.06.1992 ausgesetzt.