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   VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05   

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VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05 (https://dejure.org/2005,39930)
VG Leipzig, Entscheidung vom 14.12.2005 - 1 K 1101/05 (https://dejure.org/2005,39930)
VG Leipzig, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 1 K 1101/05 (https://dejure.org/2005,39930)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05
    Auf die Vereinbarkeit dieser Norm mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, hier Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. hierzu VG München, Vorlagebeschl. v. 4.5.2005 - M 6a K 04.1 - m.w.N.; bejahend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005 - 10 S 1194/05 ; verneinend OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG ; alle zit. nach juris) kommt es vorliegend jedoch nicht an.

    Soweit der Antragsteller sinngemäß vorgetragen hat, seine Fahreignung sei durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 5.1.2005 bejaht worden, so dass der Antragsgegner nur Tatsachen, die sich nach dieser Erteilung ereignet hätten, gegen ihn verwenden dürfe (so auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v . 15.8.2005, aaO; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), folgt dem die Kammer nicht.

    Diese Sachverhalte müssen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG , wonach jede Person nur Inhaber einer einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sein kann, denknotwendig vor der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat liegen (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), so dass die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht mute dem einen Mitgliedstaat zu, das Ergebnis einer Eignungsprüfung durch einen anderen Mitgliedstaat hinzunehmen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, aaO) in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05
    Auf die Vereinbarkeit dieser Norm mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, hier Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. hierzu VG München, Vorlagebeschl. v. 4.5.2005 - M 6a K 04.1 - m.w.N.; bejahend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005 - 10 S 1194/05 ; verneinend OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG ; alle zit. nach juris) kommt es vorliegend jedoch nicht an.

    Soweit der Antragsteller sinngemäß vorgetragen hat, seine Fahreignung sei durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 5.1.2005 bejaht worden, so dass der Antragsgegner nur Tatsachen, die sich nach dieser Erteilung ereignet hätten, gegen ihn verwenden dürfe (so auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v . 15.8.2005, aaO; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), folgt dem die Kammer nicht.

    Diese Sachverhalte müssen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG , wonach jede Person nur Inhaber einer einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sein kann, denknotwendig vor der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat liegen (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), so dass die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht mute dem einen Mitgliedstaat zu, das Ergebnis einer Eignungsprüfung durch einen anderen Mitgliedstaat hinzunehmen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, aaO) in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 29.4.2004 ( C-476/01 - Kapper - zit. nach CELEX) ausgeführt, dass es Zweck der Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, Rnr. 73).

    Wenn aber sogar die - gemeinschaftsrechtlich als viel gravierender anzusehende - Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis auf Grund eines vor der Ausstellung liegenden Sachverhaltes in engen Grenzen möglich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, RdNr. 76), so muss im Rahmen eines Verfahrens zur Klärung von Eignungszweifeln erst recht auf solche Umstände abgestellt werden können, zumindest wenn diese - wie vorliegend - noch verwertbar sind.

  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Auszug aus VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05
    Auf die Vereinbarkeit dieser Norm mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, hier Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. hierzu VG München, Vorlagebeschl. v. 4.5.2005 - M 6a K 04.1 - m.w.N.; bejahend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005 - 10 S 1194/05 ; verneinend OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG ; alle zit. nach juris) kommt es vorliegend jedoch nicht an.
  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG Leipzig, 14.12.2005 - 1 K 1101/05
    Die Beurteilung der tschechischen Behörden im Hinblick auf eine Kraftfahreignung des Antragstellers bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis kann den Antragsgegner nicht daran hindern, nachfolgend eine Überprüfung der Kraftfahreignung vorzunehmen, da die Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen keine abschließende Harmonisierung vorgenommen, sondern nur Mindeststandards festgelegt hat (vgl. VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6b S 04.5543 - m.w.N.; zit nach juris).
  • VG Leipzig, 03.07.2006 - 1 K 397/06
    Dabei hindert Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf Fahrzeugführer mit einer EU- Fahrerlaubnis in Bezug auf solche Sachverhalte anzuwenden, die zeitlich vor der Erteilung der EU- Fahrerlaubnis eingetreten sind (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 14.12.2005, Az.: 1 K 1101/05, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, DVB1.2006, 188, 191; Nds. OVG, Beschl. v. 11.10.2005, DVB1.2006, 192, 195, mit Nachweisen zur abweichenden Rechtsprechung).
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