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   VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11   

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VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11 (https://dejure.org/2013,22914)
VG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2013 - 1 K 949/11 (https://dejure.org/2013,22914)
VG Leipzig, Entscheidung vom 19. April 2013 - 1 K 949/11 (https://dejure.org/2013,22914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG; Ausschluss der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG; Erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems i.S.v. § 1 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 982/10

    Anspruch natürlicher Personen oder ihrer Erben auf Ausgleichsleistung nach § 1

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Ferner wendet sie sich im Verfahren 1 K 982/10 gegen den Bescheid der Landesdirektion D ______ - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 14.10.2010, mit welchem der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24.5.2005 zurückgenommen und die Klägerin verpflichtet wurde, den Betrag von 77.859,53 EUR zurückzuerstatten.

    Mit dem im Verfahren 1 K 982/10 streitgegenständlichen Bescheid vom 14.10.2010 nahm die Landesdirektion D ______ - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - den Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24.5.2005 zurück und verpflichtete die Klägerin, den Betrag i. H. v. 77.859,53 EUR zurückzuerstatten.

    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11.11.2010 Klage (Az.: 1 K 982/10), die mit Urteil vom 19.4.2013 abgewiesen wurde.

    Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 K 982/10 im Wesentlichen aus, es sei nicht zutreffend, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin den Bescheid vom 9.9.2002 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 1 K 949/11 und 1 K 982/10), der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (drei Ordner, ein Hefter und die Kopie der Spruchkammerakte der Hauptkammer München, Spruchkammer-Az.: K 1527) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Dass die Rückzahlung der geleisteten Ausgleichszahlungen, der die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 14.10.2010 im Parallelverfahren 1 K 982/10 ausgesetzt ist, soweit sie diese verbraucht hat, aus ihrem Firmenkapital nicht zumutbar ist, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht vorgetragen.

    Erst nach Eingang der Klage vom 11.11.2010 im Verfahren 1 K 982/10 hat die Vertreterin des Referats für Prozessvertretung des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung erkannt, dass eine Aufhebung des Bescheides vom 9.9.2002 aufgrund dessen Rechtswidrigkeit erforderlich ist.

  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006, LKV 2007, 223 [BVerwG 19.10.2006 - 3 C 39/05] [224]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006 a. a. O.[224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Andererseits können auch Ämter und Funktionen auf der mittleren Ebene den Ausschlusstatbestand erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.).

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass weder die Funktion von H ______ S _____ als Kreisbauernführer für sich allein noch im Verbund mit der Mitgliedschaft in der NSDAP und in der SA notwendig die nach der Rechtssprechung erforderliche qualifizierte Unterstützung des nationalsozialistischen Systems belegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O. Rn. 5).

    Zwar kann der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für das Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Feststellung der Berechtigung zur Rückübertragung zu Gunsten eines

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Die Hauptamtlichkeit einer Tätigkeit für die NSDAP oder eine ihrer Gliederungen ist nicht Voraussetzung für die Erheblichkeit des Vorschubleistens (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 - 3 C 36.05 - Rn. 18 ff., [...]).

    Als politische Redner wurden nur solche Parteigenossen bestätigt, die bereits vor der Machtübernahme Mitglied der NSDAP waren und sich damals entweder rednerisch oder als Politische Leiter oder in der SA, SS oder HJ aktiv betätigt hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 - 3 C 36.05 - Rn. 20, [...]).

    Es war geradezu ihr Zweck, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 - 3 C 36.05 - Rn. 20, [...]).

    Dies setzt eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles voraus; die Hauptamtlichkeit der Tätigkeit ist dabei lediglich einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006, a. a. O. Rn. 21).

    Es kann schon im Hinblick auf Inhalt und Zielrichtung seiner Propagandatätigkeit als Gauredner keine Zweifel daran bestehen, dass er bei seinem Einsatz wissentlich und willentlich zugunsten des nationalsozialistischen Systems tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006, a. a. O. Rn 24).

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006 a. a. O.[224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Eine Unterstützung, die den genannten qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügt, rechtfertigt es, den Betreffenden zugleich als Hauptverantwortlichen in diesem Sinne anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v.17.3.2005 - 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 [146] m. w. N.).

    Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 17.3.2005, a. a. O. [147]).

    Im Übrigen stehen Ergebnisse der Entnazifizierungskommission der Annahme des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a. a. O. [227]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142).

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, [...]; Urt. v. 19.10.2006, LKV 2007, 223 [BVerwG 19.10.2006 - 3 C 39/05] [224]).

    Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal, wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, a. a. O.; Urt. v. 19.10.2006 a. a. O.[224]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

    Im Übrigen stehen Ergebnisse der Entnazifizierungskommission der Annahme des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a. a. O. [227]; Urt. v. 17.3.2005, BVerwGE 123, 142).

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 16.05

    Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Beweislast im

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Da die Feststellung in diesen Fällen allein Voraussetzung für eine einmalige Geldleistung war, nämlich eine Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, bestimmt sich die Zulässigkeit der Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2006 - 7 C 16.05 - Rn. 23, [...]).

    Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hat die Behörde bei der Rücknahme von - wie hier - vermögensrechtlichen Bescheiden erst nach Abschluss des gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens, d. h. der Stellungnahme des Betroffenen zu der beabsichtigten Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2006, ZOV 2006, 384; Urt. v. 20.9.2001, VIZ 2002, 218).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Soweit es um die Rücknahme einer Berechtigtenfeststellung im Rahmen des Vermögensgesetzes geht, richtet sich zwar die Rücknahme nach § 48 Abs. 3 VwVfG, da diese Berechtigtenfeststellung weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 21.6.2001 - 7 C 4.00 -, [...]; Urt. v. 20.12.1999, NVwZ 2000, 676 [BVerwG 20.12.1999 - 7 C 42/98]).

    Eine derartige Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich; sie kann als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in besonderen Ausnahmefällen auch dann zu bejahen sein, wenn die zur Rücknahme befugte Behörde sich ein bestimmtes Verhalten der Behörde zurechnen lassen muss, die den Erlass des rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes zu verantworten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, NVwZ 2000, 676).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hat die Behörde bei der Rücknahme von - wie hier - vermögensrechtlichen Bescheiden erst nach Abschluss des gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens, d. h. der Stellungnahme des Betroffenen zu der beabsichtigten Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2006, ZOV 2006, 384; Urt. v. 20.9.2001, VIZ 2002, 218).

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, VIZ 2002, 218 [BVerwG 20.09.2001 - 7 C 6/01]).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2010 - 5 C 9.09 - Rn.10, [...]).

    Dabei müssen regimeschädigende Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, a. a. O. Rn. 11).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 B 38.09

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 949/11
    Allerdings kann auch der Zeitpunkt des Eintritts in die NSDAP ein Kriterium für ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sein, wenn der Eintritt - wie hier - in einer Phase erfolgte, in der diese Partei noch um die "Machtergreifung" gekämpft hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.2009 - 5 B 38.09 - Rn. 5, [...]).
  • BVerwG, 14.02.2001 - 7 B 6.01

    Rückübertragung landwirtschaftlicher Grundstücke einer Altsiedlerstelle nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 - 6 A 1135/08

    Planstelleneinweisung Rücknahme Kenntnis Verwaltungsakt Entscheidungsfrist

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

  • BVerwG, 21.06.2001 - 7 C 4.00

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11
  • BVerwG, 25.05.2009 - 5 C 30.08

    Nichtzulassungsbeschwerde über die Begründung von Vorschubleisten i.R.e.

  • VG Leipzig, 19.04.2013 - 1 K 982/10

    Bedingungsverbot; Verbot der bedingten Abtretung von Ansprüchen; Abtretung

    Ferner wendet sie sich im Verfahren 1 K 949/11 gegen den Bescheid der Landesdirektion D ______ - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 30.8.2011, mit welchem der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.9.2002 über die Feststellung der Berechtigung der Erbengemeinschaft nach H ______ S _____ im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes, betreffend das Rittergut W _______ , zurückgenommen wurde.

    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 29.9.2011 Klage erhoben (1 K 949/11), die mit Urteil vom 19.4.2013 abgewiesen wurde.

    Ergänzend hierzu bezieht sich die Klägerin auf ihren Vortrag im Verfahren - 1 K 949/11 -, in dem sie im Wesentlichen geltend macht, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG lägen nicht vor.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 1 K 982/10 und 1 K 949/11), der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (drei Ordner, ein Hefter und die Kopie der Spruchkammerakte der Hauptkammer München, Spruchkammer-Az.: K 1527) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Der Bescheid vom 9.9.2002 wurde jedoch auch durch Bescheid vom 30.8.2011 zurückgenommen und die dagegen erhobene Klage (Az.: 1 K 949/11) mit Urteil vom 19.4.2013 abgewiesen.

    Dies wird im vorliegenden Verfahren - anders dagegen im Verfahren 1 K 949/11 - von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

  • VG Bayreuth, 16.07.2014 - B 5 K 13.200

    Rücknahme einer Zusicherung, durch welche Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG

    Hat die Behörde den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt, so beginnt die Jahresfrist erst, wenn die Behörde Kenntnis von der fehlerhaften Rechtsauffassung erlangt hat (VG Leipzig, U.v. 19.4.2013 - 1 K 949/11 - juris Rn. 87).
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