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   VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10   

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VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10 (https://dejure.org/2012,24007)
VG Leipzig, Entscheidung vom 23.02.2012 - 5 K 523/10 (https://dejure.org/2012,24007)
VG Leipzig, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 5 K 523/10 (https://dejure.org/2012,24007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit und Gültigkeit von § 4 Abs. 3 SächsIHKG; Anfechtung einer Prüfungsanordnung des Sächsischen Rechnungshofs durch eine Industriekammer und Handelskammer; Prüfung der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung im Freistaat Sachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 8 C 5.09

    Haushalts- und Wirtschaftsführung; Haushaltsplan; Haushaltsrechnung; Industrie-

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Zur Begründung führte er an, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 30.9.2009 (8 C 5.09) entschieden, dass eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den jeweiligen Landesrechnungshof bundesrechtlich zulässig sei.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -) habe herausgestellt, dass Voraussetzung für den Ausschluss des Prüfungsrechts ein landesrechtlicher Gesetzesvorbehalt in der Haushaltsordnung sei.

    Ein Ausschluss der grundsätzlichen Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs aufgrund dieser Ausnahmeregelung kommt also nur in Betracht, wenn eine positive anderweitige Regelung vorliegt oder ein Schweigen des Gesetzes im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -, BVerwGE 135, 100; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34.92 -, BVerwGE 98, 163).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist im Urteil vom 30.9.2009 (a. a. O.) darauf hin, dass sich das Selbstverwaltungsrecht der Industrie- und Handelskammern nur aus einfachem Recht ergibt und daher unter dem Vorbehalt der näheren Ausgestaltung durch andere gesetzliche Regelungen steht.

    Trotz der Unabhängigkeit dieser Rechnungsprüfungsstelle und trotz der Erstreckung ihrer Prüfung auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist diese Kontrolle einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammern nach § 48 Abs. 1 HGrG i. V. m. § 42 Abs. 1 HGrG, § 111 Abs. 1 SäHO nicht gleichwertig, weil sie auf eine Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung beschränkt bleibt (BVerwG, Urt. 30.9.2009, a. a. O.; Schöbener, a. a. O.).

    Sie erstreckt sich hingegen nicht auf die Regelung der externen Prüfung der Kammern durch die Landesrechnungshöfe (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a. a. O).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei im Urteil vom 30.9.2009 (a. a. O.) neben der Bayerischen Haushaltsordnung auch spezialgesetzliche Normen daraufhin untersucht, ob sie einen Prüfungsausschluss durch den Landesrechnungshof enthalten.

    Diese Fassung der Norm wie auch § 42 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 HGrG gehen auf die Reform des Haushaltsrechts im Jahr 1969 zurück, deren Ziel es war, die Rechnungsprüfung zur umfassenden Finanzkontrolle der öffentlichen Hand fortzuentwickeln und hierbei angesichts der zunehmenden Aufgabenverlagerung von Staatsaufgaben auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung die Prüfung auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu erstrecken, um eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle zu gewährleisen und prüfungsfreie Räume zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a. a. O.; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34/92 -, BVerwGE 98, 163).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.9.2009 (a. a. O.) vermag hingegen - auch wenn die bayerische Regelung in Art. 80 Verf BY dem Art. 100 SächsVerf gleicht - zu der Frage, wie Art. 100 SächsVerf zu verstehen ist, nichts beizutragen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - VerfGH 11/10

    Finanz- und Innenminister haben Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs betreffend

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 (VerfGH 11/10).

    Mit Urteil vom 13.12.2011 habe der Verfassungsgerichtshof des Landes NordrheinWestfalen bestätigt (VerfGH 11/10, C I 2, S. 35), dass die aus der Landesverfassung gewährleistete lückenlose Prüfungsbefugnis des Landesrechnungshofs nicht zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stehe.

    Auch die Argumentation im Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 (VerfGH 11/10, s. unter www.vgh.nrw.de/entscheidungen/2011 ) spricht dafür, dass der Ausschluss einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern durch den Sächsischen Rechnungshof in § 4 Abs. 3 SächsIHKG mit Art. 100 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf unvereinbar ist.

  • VG Dresden, 16.06.2005 - 1 K 3750/03
    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Auch das Verwaltungsgericht Dresden habe mit Urteil vom 16.6.2005 (1 K 3750/03) ein Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs aus § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG i. V. m. § 12 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks abgelehnt.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.6.2005 (1 K 3750/03) sei nicht bestandskräftig geworden; das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Regelung des § 55 HGrG nicht mehr auseinandergesetzt, weil es ein Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs bereits aus § 111 Abs. 1 SäHO hergeleitet habe.

    Zwar hat das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil vom 16.6.2005 (1 K 3750/03, [...]; dem folgend: Thietz-Bartram, Keine Kompetenz für Landesrechnungshöfe zur Prüfung berufsständischer Versorgungswerke, LKV 2011, 241) ein Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofs aus § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG i. V. m. § 12 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks abgelehnt.

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 34.92

    Bayerischer Rechnungshof - Handwerkskammer - Haushalts- und Wirtschaftsführung -

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Ein Ausschluss der grundsätzlichen Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs aufgrund dieser Ausnahmeregelung kommt also nur in Betracht, wenn eine positive anderweitige Regelung vorliegt oder ein Schweigen des Gesetzes im Sinne einer gewollten abweichenden Regelung zu interpretieren ist (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 8 C 5.09 -, BVerwGE 135, 100; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34.92 -, BVerwGE 98, 163).

    Diese Fassung der Norm wie auch § 42 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 HGrG gehen auf die Reform des Haushaltsrechts im Jahr 1969 zurück, deren Ziel es war, die Rechnungsprüfung zur umfassenden Finanzkontrolle der öffentlichen Hand fortzuentwickeln und hierbei angesichts der zunehmenden Aufgabenverlagerung von Staatsaufgaben auf Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung die Prüfung auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundes- und landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu erstrecken, um eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle zu gewährleisen und prüfungsfreie Räume zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 30.9.2009, a. a. O.; Urt. v. 11.4.1995 - 1 C 34/92 -, BVerwGE 98, 163).

  • OVG Sachsen, 11.12.2007 - 4 B 544/05
    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    In der nach Hauptsacheerledigung ergangenen Kostenentscheidung (Beschl. v. 11.12.2007 - 4 B 544/05 -) sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur insoweit entgegengetreten, als dass es das Bestehen eines Prüfungsrechts gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SäHO bis zum Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 SächsVAG bejaht habe.

    In der daraufhin ergangenen Kostenentscheidung ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.12.2007 - 4 B 544/05 -, [...]) der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nur insoweit ausdrücklich entgegengetreten, als dass es das Bestehen eines Prüfungsrechts gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SäHO bis zum Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 SächsVAG bejaht hat.

  • VGH Bayern, 05.11.2007 - 22 BV 06.1281

    Recht der Industrie- und Handelskammern: Prüfung der Haushalts- und

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe im Urteil vom 5.11.2007 (22 BV 06.1281) nicht auf die von den dortigen Prozessparteien aufgeworfene Frage ein, ob § 12 Abs. 2 InsO eine Garantiepflicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG begründe, obwohl er ein Prüfungsrecht aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BayHO abgelehnt habe.

    Auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5.11.2007 (22 BV 06.1281, [...]) gibt für die Frage nichts her, ob sich aus § 55 Abs. 1 HGrG i. V. m. § 12 Abs. 2 InsO ein Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern ergibt.

  • VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06

    Rückwirkende Regelung über Personalkostenerstattung für kommunale Revierförster

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Zum anderen kann für den Fall, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Überzeugung der Kammer teilt, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vermieden werden (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschl. v. 23.6.2006 - 4 K 466/06.NW -, [...]; zu Überlegungen zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts durch die Verfassungsgerichtshöfe der Länder: Schulte, Zur Lage und Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 1009, 1017).
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Auf diese Fragen kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil die Insolvenzfähigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts, auf die § 12 Abs. 2 InsO abstellt, von der tatsächlichen Insolvenzgefahr strikt zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.10.1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132; BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1/81 -, BVerwGE 64, 248 betreffend die umgekehrte Frage der Heranziehung zur Umlage für das Konkursausfallgeld bei bestehender Konkursfähigkeit).
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Auf diese Fragen kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil die Insolvenzfähigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts, auf die § 12 Abs. 2 InsO abstellt, von der tatsächlichen Insolvenzgefahr strikt zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.10.1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132; BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1/81 -, BVerwGE 64, 248 betreffend die umgekehrte Frage der Heranziehung zur Umlage für das Konkursausfallgeld bei bestehender Konkursfähigkeit).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VG Leipzig, 23.02.2012 - 5 K 523/10
    Voraussetzung für eine zulässige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist allerdings ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für den Ausgang des Verfahrens (BVerfG, Beschl. v. 22.9.2009 - 2 BvL 3/02 -, BVerfGE 124, 251; Beschl. v. 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218).
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • Drs-Bund, 12.06.1969 - BT-Drs V/4378
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2013 - 98-III-12

    Vorlagebeschluss des VG Leipzig vom 23. Februar 2012 zur Vereinbarkeit von § 4

    auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Februar 2012 - 5 K 523/10.

    Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 23. Februar 2012, beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangen am 23. November 2012, das - eine Prüfungsanordnung des Sächsischen Rechnungshofes betreffende - Verfahren 5 K 523/10 ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 3 SächsIHKG mit Art. 100 Abs. 1 SächsVerf vereinbar ist.

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