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   VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17   

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https://dejure.org/2017,24864
VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17 (https://dejure.org/2017,24864)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26.06.2017 - 6 L 61/17 (https://dejure.org/2017,24864)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 6 L 61/17 (https://dejure.org/2017,24864)
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  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Auszug aus VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17
    Diese Hemmung wird durch § 171 Abs. 10 AO auf die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt (vgl. BFH Urt. v. 30.11.1999 - IX R 41/97 -, , Rn. 8, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2014 - X R 1/12

    Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren -

    Auszug aus VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17
    Für den Steuerpflichtigen und die für den Folgebescheid zuständige Behörde muss deshalb erkennbar sein, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der lediglich für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BFH, Urt. v. 5.2.2014 - X R 1/12 -, , Rn. 30).
  • FG Hamburg, 30.07.2013 - 3 K 55/13

    Bewertungsgesetz - Einheitsbewertung: Einheitswertfortschreibung trotz

    Auszug aus VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17
    Die Fortschreibung mit Wirkung für den späteren Feststellungszeitpunkt ist danach vereinfachend auch ohne Hinweis auf den verjährten Fortschreibungszeitpunkt unmittelbar auf den späteren Feststellungszeitpunkt zulässig (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013 - 3 K 55/13 -, , Rn. 7, m.w.N.).
  • BFH, 11.01.1995 - II R 125/91

    1. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muß auf die eingeschränkte Wirkung des

    Auszug aus VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17
    Diesen Voraussetzungen genügt jedenfalls ein Hinweis, in dem der konkrete Wirksamkeitszeitraum genannt wird (vgl. BFH, Urt. v. 11.1.1995 - II R 125/91 -, , Rn. 21 ff.).
  • BFH, 11.11.2009 - II R 14/08

    Korrektur eines Einheitswertbescheids nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus VG Leipzig, 26.06.2017 - 6 L 61/17
    Die Vorschrift gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass, sondern ihrem Sinn und Zweck entsprechend auch für die Änderung oder Berichtigung von Feststellungsbescheiden (vgl. BFH, Urt. v. 11.11.2009 - II R 14/08 -, , Rn. 14).
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