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   VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551   

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VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551 (https://dejure.org/2013,48739)
VG München, Entscheidung vom 07.11.2013 - M 15 K 12.2551 (https://dejure.org/2013,48739)
VG München, Entscheidung vom 07. November 2013 - M 15 K 12.2551 (https://dejure.org/2013,48739)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines Schülers mit geistiger Behinderung; Untätigkeitsklage; Prozessstandschaft; Zugunstenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Am 13. Oktober 2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 "gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten" und erhob "Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".

    Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden kann für den streitgegenständlichen Zeitraum daher nicht mehr begehrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Der Kläger kann die Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X somit zwar nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen, sondern er hat sich auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 20, 90).

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Der Beklagte hat bei Erlass der Bewilligungsbescheide das Recht unrichtig angewandt, da er die Kosten für die Unterbringung des Auszubildenden im Internat bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt hat, obwohl er dies nach der damals bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bei richtiger Anwendung des Rechts hätte tun müssen (s.o.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2419/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem BAföG zur

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern bezieht sich auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII setzt nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht (BSG, U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112; OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 95 Rn. 4; Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 95 Rn. 2; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 24 und 27).

    Von vorneherein ausgeschlossen in diesem Sinne ist ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder, im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X, wenn der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat (OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; vgl. auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 sowie Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2011, § 95 Rn. 2).

    Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11

    Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern bezieht sich auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII setzt nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht (BSG, U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112; OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 95 Rn. 4; Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 95 Rn. 2; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 24 und 27).

    Von vorneherein ausgeschlossen in diesem Sinne ist ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder, im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X, wenn der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat (OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; vgl. auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 sowie Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2011, § 95 Rn. 2).

    Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 1905/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung für seine

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern bezieht sich auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII setzt nicht voraus, dass die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht (BSG, U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112; OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 95 Rn. 4; Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 95 Rn. 2; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 24 und 27).

    Von vorneherein ausgeschlossen in diesem Sinne ist ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder, im Rahmen von Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X, wenn der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat (OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris; vgl. auch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 sowie Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck"scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand Dezember 2011, § 95 Rn. 2).

    Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen (vgl. zum Ganzen OVG NW, U.v. 23.1.2012 - 12 A 1905/11, 12 A 2419/11, 12 A 2477/11 - juris).

  • LSG Bayern, 15.02.1995 - L 13 An 56/93

    Rentenanspruch; Sozialhilfe; Neufeststellung; Rentenversicherungsträger

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Der Kläger konnte als Leistungsträger im Rahmen des durch ihn betriebenen Verfahrens im Sinne des § 95 SGB XII auch einen Antrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X stellen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 13; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 70; vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2013 - Au 3 K 12.396 - juris; zu der Vorgängervorschrift § 91a BSHG: OVG Saarl, U.v. 20.10.2006 - 3 R 12/05 - juris; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 91a Rn. 17; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91a Rn. 15; Bayer. LSG, U.v. 15.2.1995 - L 13 An 56/93 - E-LSG RA-046).

    Zum einen liegt im vorliegenden Fall keine Betroffenheit von Rechten Dritter vor, so dass sich keine Einschränkung aus Gründen des Rechtsmissbrauchs zum Schutz solcher Rechte ergeben kann (vgl. zu dieser Konstellation: BayLSG, U.v. 15.2.1995 - L 13 An 56/93 - E-LSG RA-046).

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 19.12

    Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO (BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris; BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 12 C 12.1364, 12 C 12.1365 - juris).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Richtige Klageart bei erfolgter Ablehnung eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage (vgl. BSG, U.v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362; BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 12 B 06.3207 - juris; vgl. auch: Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 90).

    Die das Erstattungsverfahren prägende Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hindert den Kläger allerdings nicht daran, die Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 95 SGB XII zu betreiben, da andernfalls die Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Sozialleistungen gemäß § 95 SGB XII generell ausgeschlossen wäre und dies auf einen systemwidrigen Zirkelschluss hinausliefe (Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 18 und Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 95 Rn. 4 unter Verweis auf BSG, U.v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - BSGE 104, 213).

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Dem Kläger steht als Träger der Sozialhilfe gem. § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung gegen den Beklagten im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend zu machen (Armbruster in jurisPK-SGB XII, Stand 2011, § 95, Rn. 63; BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 12 B 06.3207 - juris).

    Richtige Klageart bei erfolgter Ablehnung eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X ist die kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage (vgl. BSG, U.v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362; BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 12 B 06.3207 - juris; vgl. auch: Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 95 Rn. 90).

  • BSG, 15.05.1985 - 5b RJ 60/84
    Auszug aus VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551
    Da der Kläger den Antrag am 13. Oktober 2011 gestellt hat, beginnt die Frist am 1. Januar 2011 und endet am 1. Januar 2007, so dass der streitgegenständliche Zeitraum teils innerhalb der Vierjahresfrist, teils sogar vor deren Anlauf liegt (zur Berechnung vgl. auch BSG, U.v. 15.5.1985 - 5b RJ 60/84 - juris).
  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

  • LSG Bayern, 19.05.2011 - L 7 AS 893/09

    Auslegung, Meistbegünstigungstheorie, unbestimmter Klageantrag

  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

  • BSG, 19.02.1986 - 8 RK 64/84

    Ausschlußfrist - Erstattungsanspruch - Erstattung von Aufwendungen für

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1364

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • BVerwG, 03.12.1998 - 1 B 110.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung einer "Berufung" als Antrag auf Zulassung der

  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

  • BGH, 10.03.1994 - IX ZR 152/93

    Erklärung des Beitritts durch Einlegung der Berufung

  • OVG Saarland, 20.10.2006 - 3 R 12/05

    Anspruch eines Behinderten auf Übernahme der Kosten seiner Internatsunterbringung

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 13.04

    Familienzuschlag für das dritte und weitere Kind; Kindergeld; Auslegung eines

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 12 C 12.1365

    Ausbildungsförderungsrecht - Erstattungsstreit verschiedener Leistungsträger -

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R

    Rentenantragstellung durch Sozialamt, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

  • VG Hannover, 04.04.2022 - 3 A 2740/20

    Bestandskräftiger Überprüfungsbescheid; Rechtsschutzbedürfnis; Unzulässigkeit der

    Ergeht ein Überprüfungsbescheid, ist dieser in einem ersten Schritt im Wege der Anfechtungsklage zu beseitigen, um in der Sache eine Leistungsgewährung bewirken zu können (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.7.2015 - W 3 K 15.144, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 07.11.2013 - M 15 K 12.2551, juris Rn. 25; Urt. v. 07.11.2013 - M 15 K 12.6242, juris Rn. 31; vgl. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa BSG, Urt. v. 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R, juris Rn. 12; vgl. ferner etwa Lange, juris-SozR 21/2020, Anm. 2, Abschnitt C.; Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X Kommentar, 5. Aufl. 2019, § 44 Rn. 59 f., m.w.N.).
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