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   VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900   

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VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900 (https://dejure.org/2007,22195)
VG München, Entscheidung vom 08.05.2007 - M 22 S 07.900 (https://dejure.org/2007,22195)
VG München, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - M 22 S 07.900 (https://dejure.org/2007,22195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Poker-Turnier ist verbotenes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier ist verbotenes Glücksspiel

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900
    Der Begriff des "illegalen Glücksspiels" im streitgegenständlichen Bescheid ist ebenso bestimmbar wie in der Strafvorschrift des § 284 StGB selbst oder in den Vorschriften des - das staatliche Spielbankenmonopol für Glücksspiele begründenden - Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (SpielbG) und der Spielbankordnung, gegen welche Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, NJW 2006, 1261 Rn. 129; BVerfG, Beschluss vom 26.3.2007, 1 BvR 2228/02).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 26. März 2007, Az.: 1 BvR 2228/02, die darin liegende Beschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungsgemäß erachtet.

    Jedenfalls bestünde eine Rechtfertigung gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK durch die vom staatlichen Spielbankenmonopol geschützten Gemeinwohlbelange (siehe die schon erwähnte Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Spielbankenmonopols in Bayern, BVerfG, B. v. 26.3.2007, Az.: 1 BvR 2228/02).

    Nach der auch für das Gericht maßgeblichen Beurteilung des Gesetzgebers, bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 26.3.2007 (Az. 1 BvR 2228/02) zur Verfassungsmäßigkeit des in Bayern errichteten staatlichen Spielbankenmonopols, drohen der Bevölkerung durch das öffentliche Glücksspiel Gefahren, die mit der Strafandrohung in § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über das Veranstalten von Glücksspielen nachdrücklicher als mit einem bloßen Verbot auf der Verwaltungsebene bekämpft werden sollen; diesem Ziel trägt die von der Rechtsprechung gebilligte Verwaltungspraxis der konsequenten Durchsetzung des strafbewehrten Verbots Rechnung, da ohne konsequente und sofort vollziehbare Durchsetzung des Verbots dieses Ziel nicht effektiv erreicht werden kann.

  • VG München, 31.01.2005 - M 22 S 04.4298

    Vermittlung von Sportwetten illegal

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900
    An dieser Stelle muss daher nicht weiter untersucht werden, ob ein geringerer Einsatz ebenfalls die Entgeltlichkeit des angebotenen Glücksspiels begründen würde, wobei nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 31.1.2005 Az. M 22 S 04.4298) aus der Grenze des § 13 SpielV für das Vorliegen eines unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit nicht gefolgert werden kann, dass ein "Glücksspiel" im Sinne von § 284 StGB nur bei einem Einsatz oberhalb des dort genannten Betrags vorliegen könnte.
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900
    Der Begriff des "illegalen Glücksspiels" im streitgegenständlichen Bescheid ist ebenso bestimmbar wie in der Strafvorschrift des § 284 StGB selbst oder in den Vorschriften des - das staatliche Spielbankenmonopol für Glücksspiele begründenden - Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (SpielbG) und der Spielbankordnung, gegen welche Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, NJW 2006, 1261 Rn. 129; BVerfG, Beschluss vom 26.3.2007, 1 BvR 2228/02).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900
    Entsprechend den vom BVerfG in der Sache Görgülü (BVerfG, B. v. 14.10.2004 NJW 2004, 3407) entwickelten Grundsätzen zur Berücksichtigung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR läuft der Spielbankenbeschluss auch konform mit der EMRK und der Rechtsprechung der EGMR.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900
    Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG wird insoweit nicht von gewerberechtlichen Vorschriften verdrängt (vgl. BayVGH vom 29.9.2004 BayVBl 2005, 241, bestätigt durch BVerwG vom 21.6.2006 NVwZ 2006, 1175).
  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus VG München, 08.05.2007 - M 22 S 07.900
    Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG wird insoweit nicht von gewerberechtlichen Vorschriften verdrängt (vgl. BayVGH vom 29.9.2004 BayVBl 2005, 241, bestätigt durch BVerwG vom 21.6.2006 NVwZ 2006, 1175).
  • VG München, 16.05.2007 - M 16 S 07.1783

    Rouletteturnier in Spielhalle

    Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf l. der Gründe in dem Beschluss der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2007, Az.: M 22 S 07.900 verwiesen.

    Auf gerichtliche Nachfrage teilten die Antragsparteien schriftsätzlich mit, dass der Sachverhalt des Verfahrens unter dem Az.: M 22 S 07.900 vorliegend nicht einschlägig sei, als die Antragstellerin mitgeteilt habe, dass keinerlei Einsätze erhoben würden.

    Bereits durch Beschluss vom 8. Mai 2007 hatte die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München unter dem Az.: M 22 S 07.900 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das mit Sofortvollzug versehene Verbot der Veranstaltung von illegalen Glücksspielen (insbesondere Roulett- bzw. Black Jack Spielen) abgelehnt.

    Das streitgegenstandliche Roulettturnier wird ausdrücklich (Schriftsatz v. 4.5.2007, S. 6) auch als Werbemaßnahme für die Antragspartei selbst bezeichnet, ihr selbst ist es jedoch nach dem Beschluss der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2007 (Az.: M 22 S 07.900) untersagt, Roulettveranstaltungen anzubieten.

    Der Zweifel wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Antragspartei ein eigenes "klassisches Casino" bewirbt (vgl. etwa Bl. 320 der Behördenakte des Verfahrens M 22 S 07.900) und laut in den Behördenakten befindlicher Pressemeldung ein nicht unerheblicher Anteil des Gewinns des Turniers für die besten drei Spieler in (offenbar Roulette-)Jetons ausgegeben wird, ein Wiedereinsatz dieser Jetons im Roulettspiel aus den oben dargelegten Gründen aber gar nicht möglich ist.

  • VG Weimar, 19.10.2007 - 5 E 1520/07

    Pokerturnier ist verbotenes Glücksspiel

    Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintrittsgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutscheins-Gebühr, Gutscheinswert oder, wie vorliegend, als Spielbeitrag bzw. als Teilnahmegebühr geleistet werden kann (vgl. hierzu insbesondere auch VG München, Beschluss vom 8. Mai 2007, M 22 S 07.900 - juris -).

    Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machen, ist für die Einstufung als Glücksspiel nach § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag unerheblich (so auch VG München, Beschluss vom 8. Mai 2007, Az.: M 22 S 07.900).

  • VG Münster, 03.04.2008 - 9 L 13/08

    Verbot von Pokerturnieren bestätigt

    vgl. hierzu bereits: VG Frankfurt/Main, Beschlüsse vom 21. September 2007 - 7 G 2700/02 (2) -, vom 11. Oktober 2007 - 7 G 3111/07 - und vom 12. Februar 2008 - 7 G 4212/07 (V) - VG München, Beschluss vom 8. Mai 2007 - M 22 S 07.900 -, jeweils juris; VG Weimar, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 5 E 1520/07 - aus Internet.
  • VG Frankfurt/Main, 21.09.2007 - 7 G 2700/07

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag eines Veranstalters von

    Dabei ist es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als "Einsatz" bezeichnet wird (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 08.05.2007, M 22 S 07.900 - juris -).
  • VG München, 06.05.2008 - M 22 S 08.1854

    Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung; Weitergeltung einer vor

    Deshalb untersagte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Februar 2007 die Veranstaltung von illegalen Glücksspielen (insbesondere Roulette- bzw. Black Jack-Spielen) (vgl. VG München v. 8.5.2007 Az. M 22 S 07.900) sowie mit Bescheid vom 4. Mai 2007 auch die Veranstaltung von Werbeglücksspielen (Rouletteturniere) (vgl. VG München v. 16.5.2007 Az. M 16 S 07.1783).
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