Rechtsprechung
   VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15336
VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371 (https://dejure.org/2018,15336)
VG München, Entscheidung vom 08.05.2018 - M 4 K 17.4371 (https://dejure.org/2018,15336)
VG München, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - M 4 K 17.4371 (https://dejure.org/2018,15336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FreizügG § 2, § 6, § 7; AEUV Art. 83 Abs. 1, Abs. 2
    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris).

    Außerdem setzt der erhöhte Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU voraus, dass ein Daueraufenthaltsrecht nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, § 4a FreizügG/EU (BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris) vorher erworben wurde.

    Das Gericht legt § 6 Abs. 5 FreizügG/EU so aus, dass der Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss und dies bedeutet, dass der Familienangehörige während eines zusammenhängenden Zeitraums von zehn Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8/12 - juris; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-400/12

    G - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 16.1.2014 - C-400/12, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039) wird der zehnjährige Aufenthalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung betrachtet.

    Aufenthaltsunterbrechungen, die einer Bewertung im Einzelfall unterliegen, sollen jedenfalls dann für die Anwendung des § 6 Abs. 5 unschädlich sein, wenn sie den Integrationszusammenhang mit der Bundesrepublik nicht unterbrechen (EuGH, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039).

    Zeiten von Strafhaft führen jedoch regelmäßig zur Unterbrechung des Zehnjahreszeitraums und rechnen für die Bestimmung des "Ausweisungsschutzes" regelmäßig nicht mit (EuGH, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039; BayVGH, BeckRS 2015, 44240, VG München, BeckRS 2016, 52457).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Das Gericht legt § 6 Abs. 5 FreizügG/EU so aus, dass der Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss und dies bedeutet, dass der Familienangehörige während eines zusammenhängenden Zeitraums von zehn Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8/12 - juris; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655).

    Dies bedeutet, dass der Unionsbürger/Familienangehörige während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (BVerwG, U.v. 31.5.2012 - 10 C 8/12 - NVwZ-RR 2012, 821).

  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 10 ZB 11.607

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris).

    Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Würde dem drittstaatsangehörigen Elternteil des minderjährigen Unionsbürgers, der tatsächlich für das Kind sorgt, der Aufenthalt nicht erlaubt, so würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes praktisch jede Wirksamkeit genommen (Pkt. 3.2.2.2 der AVwV zum FreizügG/EU und EuGH, U.v. 19.10.2014- Rs. C-200/02-Zu/Chen. Rn. 42 ff.).

    Dies ist nur der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (Ziff. 3.2.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU v. 3.2.2016; EuGH, U.v. 19.10.2004 - C-200/02 - juris).

  • VG Augsburg, 05.05.2009 - Au 1 K 08.449

    Aufenthaltsrecht als (ehemaliger) Familienangehöriger einer Unionsbürgerin;

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Sie sind jedoch seit der Scheidung nicht mehr Familienangehöriger (§ 3 Abs. 2 FreizügG/EU i.V.m. Hoppe, HTK-AuslR / § 3 FreizügG/EU / zu Abs. 2, VG Augsburg v. 5.5.2009 - Au 1 K 08.449) eines Unionsbürgers.

    Die Klägerin ist seit ihrer Scheidung im Jahr 2010 nicht mehr Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (VG Augsburg, U.v. 5.5.2009 - Au 1 K 08.449).

  • VGH Bayern, 06.05.2015 - 10 ZB 15.231

    Verlustfeststellung; kroatischer Staatsangehöriger; Verurteilung wegen

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein (EuGH, U.v. 23.11.2010 - Tsakouridis, C-145/9 - juris Rn. 45 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 -10 ZB 15.231 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 19 ZB 10.584

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts; Berücksichtigung einer

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Daneben spielen die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts, sowie die Entwicklung und die Lebensumstände der Klägerin eine wichtige Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2010 - 19 ZB 10.584 - juris).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Zwar können eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich allein genommen nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft zu begründen, eine Feststellung nach § 6 FreizügG/EU nicht rechtfertigen (EuGH, U.v. 4.10.2007 - C-349/06 - NVwZ 2008, 59; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 6 Rn.16) Die Schwelle von leichten Delikten (Ziff. 6.2.2.1.2 VV-FreizügG/EU) bzw. Kleinkriminalität (vgl. Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 6 FreizügG/EU Rn. 12) hat die Klägerin vorliegend jedoch durch ihr Drogendelikt mit einer Verurteilung zu drei Jahren und zwei Monaten erheblich überschritten.
  • VGH Bayern, 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; österreicherischer Staatsangehöriger;

    Auszug aus VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371
    Es steht den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen und eine Ausweisungsverfügung rechtfertigten können, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris Leitsatz. 1; vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

  • VGH Bayern, 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • VG München, 04.08.2016 - M 10 K 15.5928

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen schweren Rauschgiftdelikten

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • OVG Sachsen, 24.02.2015 - 3 A 102/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur unionsrechtlichen

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • VG München, 08.05.2019 - M 25 K 17.3672

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

    Denn Zeiten der Haft führen regelmäßig zur Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums und rechnen für die Bestimmung des "Ausweisungsschutzes" regelmäßig nicht mit (vgl. hierzu auch VG München, U. v. 8.5.18 - M 4 K 17.4371 - juris, Rn. 24; in diesem Zusammenhang vgl. auch EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 und 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht