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   VG München, 09.03.2017 - M 18 E 17.315   

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https://dejure.org/2017,28123
VG München, 09.03.2017 - M 18 E 17.315 (https://dejure.org/2017,28123)
VG München, Entscheidung vom 09.03.2017 - M 18 E 17.315 (https://dejure.org/2017,28123)
VG München, Entscheidung vom 09. März 2017 - M 18 E 17.315 (https://dejure.org/2017,28123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1, § 27, § 35a, § 45 Abs. 2, § 104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 88, § 123 Abs. 1
    Fachliche Voraussetzungen für Betrieb einer Mutter-Kind-Einrichtung fehlen

  • rewis.io

    Fachliche Voraussetzungen für Betrieb einer Mutter-Kind-Einrichtung fehlen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus VG München, 09.03.2017 - M 18 E 17.315
    Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Betriebserlaubnis (BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 30 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704

    Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017 (Az. M 18 E 17.315) wird aufgehoben.
  • VG München, 25.03.2021 - M 18 K 17.4848

    Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung

    Mit Beschluss vom 8. März 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ab (M 18 E 17.315).

    Der Kläger hat das streitgegenständliche Begehren - die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis - bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren M 18 E 17.315 geltend gemacht.

  • VG München, 25.03.2021 - M 18 K 17.5008

    Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine

    Mit Beschluss vom 8. März 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ab (M 18 E 17.315).
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