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   VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369   

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VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369 (https://dejure.org/2016,26482)
VG München, Entscheidung vom 12.05.2016 - M 22 K 15.4369 (https://dejure.org/2016,26482)
VG München, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - M 22 K 15.4369 (https://dejure.org/2016,26482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Totalverbot der Gehsteigberatung schwangerer Frauen vor einer Abtreibungsklinik rechtswidrig

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 86 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Gehsteigberatung schwangerer Frauen vor Abtreibungsklinik: Sensibles Beratungsmodell

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.05.2016)

    Verbot der "Gehsteigberatungen" von Abtreibungsgegnern könnte gekippt werden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt schon dem ungeborenen Leben Menschenwürde und Lebensrecht zu (BVerfG, Urteil vom 28.5.1993, Az. 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, BVerfGE 88, 203, juris).

    Die Beratungspflicht des abbrechenden Arztes nach § 218c StGB ist keine Formalie, sondern ein wesentliches Element des gesetzlichen Konzepts des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Ungeborenen (BVerfGE 88, 203, 289, 290; Fischer, StGB, 2013, § 218c Rn. 1).

    Sie geht "über die rein medizinischen Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs hinaus" und umfasst die Pflicht des Arztes "den Schwangerschaftskonflikt, in dem die Frau steht, im Rahmen ärztlicher Erkenntnismöglichkeiten zu erheben" (BVerfGE 88, 203, 290).

    "Etwaige tieferliegende Ursachen des Schwangerschaftskonflikts soll er in Erfahrung zu bringen suchen" (BVerfGE 88, 203, 290).

    "Vor allem hat der Arzt sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Frau tatsächlich den Schwangerschaftsabbruch innerlich bejaht oder ob sie insbesondere Einflüssen unterlegen ist, die von ihrem familiären oder weiteren sozialen Umfeld - etwa dem Ehemann, dem Partner, den Eltern oder dem Arbeitgeber - ausgegangen sind" (BVerfGE 88, 203, 290).

    Zur Beratung gehört zwingend die Pflicht des Arztes, "ein hinreichendes Wissen davon zu vermitteln und zur Sprache zu bringen, dass der Schwangerschaftsabbruch menschliches Leben zerstört" (BVerfGE 88, 203, 290; darauf besonders hinweisend Fischer, StGB, 2013, § 218c Rn. 4).

  • EGMR, 26.11.2015 - 3690/10

    Meinungsfreiheit: Erfolg für Abtreibungsgegner

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Mit Schreiben vom 10.12.2015 wies das Gericht die Beteiligten auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.11.2015 in der Sache des Abtreibungsgegners Günter Annen gegen die Bundesrepublik Deutschland hin (Application no. 3690/10, in englischer Originalsprache erhältlich über die Website hudoc.echr.coe.int, in nichtamtlicher Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz jetzt auch in juris veröffentlicht), mit dem einer Individualbeschwerde des Herrn Annen gegen zivilgerichtliche Untersagungen der Verteilung abtreibungskritischer Flugblätter vor einer Abtreibungsklinik und Nennung der Namen von Abtreibungsärzten auf der von ihm betriebenen Website babycaust.de stattgegeben wurde und eine Verletzung seines Menschenrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt wurde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Aktionen des bekannten Abtreibungsgegners Günter Annen, der vor Abtreibungskliniken Flugblätter gegen Abtreibung verteilte und auch Passanten und Passantinnen mit dem Ziel ansprach, sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen, ohne Weiteres tatbestandlich als vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG umfasst angesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010, Az. 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47), ebenso wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die parallele Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getan hat (EGMR, Urteil vom 26.11.2015, No. 3690/10, in dem Verfahren der Individualbeschwerde des Herrn Annen gegen die Bundesrepublik Deutschland, juris, Näheres siehe im Tatbestand oben).

    Den Freiheiten nach Art. 10 EMRK und denen des Art. 5 GG kommt dort besonderes Gewicht zu, wo es um einen Gegenstand von öffentlichem Interesse geht (EGMR, Urteil vom 26.11.2015, No. 3690/10, juris Rn.53; ständige Rspr. des EGMR; BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010, 1 BvR 1745/06, juris Rn. 22).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Aktionen des bekannten Abtreibungsgegners Günter Annen, der vor Abtreibungskliniken Flugblätter gegen Abtreibung verteilte und auch Passanten und Passantinnen mit dem Ziel ansprach, sie zu einer Überprüfung ihrer Haltung zur Frage der Abtreibung zu bewegen, ohne Weiteres tatbestandlich als vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG umfasst angesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010, Az. 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47), ebenso wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Hinblick auf die parallele Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getan hat (EGMR, Urteil vom 26.11.2015, No. 3690/10, in dem Verfahren der Individualbeschwerde des Herrn Annen gegen die Bundesrepublik Deutschland, juris, Näheres siehe im Tatbestand oben).

    Den Freiheiten nach Art. 10 EMRK und denen des Art. 5 GG kommt dort besonderes Gewicht zu, wo es um einen Gegenstand von öffentlichem Interesse geht (EGMR, Urteil vom 26.11.2015, No. 3690/10, juris Rn.53; ständige Rspr. des EGMR; BVerfG, Beschluss vom 8.6.2010, 1 BvR 1745/06, juris Rn. 22).

  • VG München, 19.09.2013 - M 22 K 12.6098
    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Allerdings hat das Verwaltungsgericht früher darin einen Verstoß gegen das Beratungsmodell vom 15.3.2012 gesehen (VG München, Urteil vom 19.9.2013, Az. M 22 K 12.6098 und M 22 K 12.6099).
  • VGH Bayern, 16.05.2015 - 10 ZB 13.2334

    Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag gegen die Vollstreckung einer

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Gegen das genannte Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung "wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" zugelassen (BayVGH, B. v. 19.9.2013, Az. 10 ZB 13.2334).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Eine offene, demokratische und pluralistische Gesellschaftsordnung wie die des Grundgesetzes, für die die Meinungsfreiheit "schlechthin konstitutiv" ist (siehe hierzu Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, 2015, Art. 5 Rn. 1 bis 9; BVerfGE 7, 198, 208; BVerfGE 82, 272, 281), verträgt grundsätzlich keine diskursfreien Zonen.
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Die tätige Nächstenliebe ist nach dem Neuen Testament eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von der katholischen wie von der evangelischen Kirche als Grundfunktion verstanden" (BVerfGE 24, 236, 248; BVerfGE 53, 366, 739; BVerfGE 70, 138, 163).
  • BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 12.09

    Kontrolle; Rechtmäßigkeit; Gründe; Begründung; Rechtfertigung; Stilllegung;

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Ein "Austausch der Rechtsgrundlage" eines angefochtenen Bescheids, zumal wenn es um Ermessenserwägungen geht, kann deshalb nicht beliebig vonstattengehen (zum Problem des Austausches der Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten siehe etwa BVerwG, Urteil vom 31.3.2010, Az. 8 C 12.09, NVwZ-RR 2010, 636).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 5 GG von allen nationalen Behörden und Gerichten zu berücksichtigen (BVerfG, Urteil vom 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 - Sache Görgülü; siehe auch Grabenwarter a. a. O.., Rn. 13 - 18).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus VG München, 12.05.2016 - M 22 K 15.4369
    Die tätige Nächstenliebe ist nach dem Neuen Testament eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von der katholischen wie von der evangelischen Kirche als Grundfunktion verstanden" (BVerfGE 24, 236, 248; BVerfGE 53, 366, 739; BVerfGE 70, 138, 163).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

  • VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426

    Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Das Verwaltungsgericht München (U.v. 12.5.2016 - M 22 K 15.4369 - juris) habe vor diesem Hintergrund festgehalten, dass eine sensible Gehsteigberatung Schwangerer zulässig sei.

    Die Inanspruchnahme des Gehwegs durch die Mahnwache stellt daher keine Sondernutzung dar (VG München, U.v. 12.5.2016 - M 22 K 15.4369 - juris Rn. 27 ff.; für das baden-württembergische Straßen- und Wegerecht VGH BW, U.v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 - juris Rn. 42) und ermöglicht folglich kein behördliches Tätigwerden.

    Das Verwaltungsgericht München hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Achtung vor dem menschlichen - auch ungeborenen - Leben und dessen Schutz einen Höchstwert des Grundgesetzes darstellen (U.v. 12.5.2016 - M 22 K 15.4369 - juris Rn. 32).

    Es hat zugleich zurecht betont, dass das System der Schwangerschaftskonfliktberatung private Initiativen zum Schutz ungeborenen Lebens nicht ausschließe (VG München, U.v. 12.5.2016 - M 22 K 15.4369 - juris Rn. 34).

    Für die vom Verwaltungsgericht München bejahte Frage, ob eine "sensible" Gehsteigberatung daneben zulässig bleiben kann (U.v. 12.5.2016 - M 22 K 15.4369 - juris Rn. 27 ff.), kommt es aus Sicht des Gerichts entscheidend auf die übrige Ausgestaltung der betreffenden Veranstaltung, namentlich auf deren Ort und Dauer, aber auch auf die Anzahl der Mitwirkenden und den Inhalt etwaig eingesetzter Medien an.

  • VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19

    Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung

    Das reine Stehen, Singen, Beten und Hochhalten von Plakaten von Lebensrechtlern stelle keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen dar; insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 12.05.2016 - 22 K 15.4369 - und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.11.2015 (NJW 2016, 1867) verwiesen.
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