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   VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349   

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VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349 (https://dejure.org/2012,23793)
VG München, Entscheidung vom 13.03.2012 - M 2 K 11.2349 (https://dejure.org/2012,23793)
VG München, Entscheidung vom 13. März 2012 - M 2 K 11.2349 (https://dejure.org/2012,23793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klagebefugnis (verneint); Teileigentum; gemeinschaftliches Eigentum; straßenrechtliche Widmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Insoweit stellt § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) eine Sonderregelung gegenüber § 1011 BGB dar (vgl. BGHZ 121, 22).

    Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um das Außenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten; hier hat es bei dem Grundsatz sein Bewenden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluss nicht berechtigt ist, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Anspruch wegen der Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (vgl. BGHZ 121, 22).".

    Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WEG, § 744 Abs. 2, § 1011 BGB) ist der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentums wegen Beeinträchtigungen dieses Eigentums Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BGH vom 11.12.1992 NJW 1993, 727/728 ff.).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.12.1992 Az. V ZR 118/91 juris RdNr. 14 a.E.) bereits früher klargestellt, "dass der einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1004 BGB) gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen kann (BGHZ 116, 392, 394 f.), weil in diesem Fall der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 10 WEG i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) im Vordergrund steht und die Interessenlage der Gesamtheit der Wohnungseigentümer sich anders darstellt" als bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten.

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht hinsichtlich der Klagebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers auf die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Abwehranspruch der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber anderen Miteigentümern stützen will (vgl. BGHZ 116, 392), ist diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.12.1992 Az. V ZR 118/91 juris RdNr. 14 a.E.) bereits früher klargestellt, "dass der einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1004 BGB) gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen kann (BGHZ 116, 392, 394 f.), weil in diesem Fall der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 10 WEG i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) im Vordergrund steht und die Interessenlage der Gesamtheit der Wohnungseigentümer sich anders darstellt" als bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten.

  • VGH Bayern, 26.03.2003 - 8 ZB 02.2918

    Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs;

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Auf Hinweis des Gerichts, dass angesichts der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918) und vom 12. September 2005 (Az. 1 ZB 05.42) Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden, äußerten sich die Beteiligten ergänzend wie folgt:.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 26.03.2003 Az. 8 ZB 02.2918 juris RdNr. 11 ff.) hat zu einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums Folgendes festgestellt:.

  • VGH Bayern, 12.09.2005 - 1 ZB 05.42

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe,

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Auf Hinweis des Gerichts, dass angesichts der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918) und vom 12. September 2005 (Az. 1 ZB 05.42) Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestünden, äußerten sich die Beteiligten ergänzend wie folgt:.

    Dass die gleichen Grundsätze auch für Abwehransprüche gegen das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigende Verwaltungsakte gelten, bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer weiteren Entscheidung (vom 12.09.2005 Az. 1 ZB 05.42 juris RdNr. 13):.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1991 - 11 B 2967/90

    Nachbarschutz und Wohnungseigentum

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Auch steht die Entscheidung im Widerspruch zu einer Entscheidung des gleichen Gerichts (OVG NRW vom 28.02.1991 Az. 11 B 2967/90 juris RdNr. 5) und berücksichtigt naturgemäß nicht die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Abs. 6 WEG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1991 - 7 A 172/89

    Wohnungseigentum und Nachbarschutz

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Der Klägerbevollmächtigte weist im Übrigen zwar zutreffend darauf hin, dass das OVG Nordrhein-Westfalen in einer älteren Entscheidung (vom 12.12.1991 Az. 7 A 172/89 juris) die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche auch ohne Beschlussfassung der Eigentümerversammlung als zulässig erachtete.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - 10 B 229/10

    Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte durch die Gemeinschaft der

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    In einer weiter zitierten, aktuelleren Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 17.03.2010 Az. 10 B 229/10 juris RdNr. 4 ff.) stand jedenfalls auch eine Beeinträchtigung des Sondereigentums inmitten, so dass sich für die Argumentation des Klägers hieraus nach Auffassung der Kammer nichts herleiten lässt.
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    In einem weiteren vom Klägerbevollmächtigten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 02.10.1998 Az. V ZR 301/97 juris, ähnlich: Urteil vom 25.10.1991 Az. V ZR 196/90) wurde zwar das Recht des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer einen Abwehranspruch aus einer die Eigentümer berechtigenden Grunddienstbarkeit gerichtlich geltend zu machen.
  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    Deshalb begründet § 21 Abs. 1 WEG als Sonderregelung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG) eine Verwaltungszuständigkeit aller Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum, die auch die Entscheidung über die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs erfasst, wie in § 27 Abs. 2 Nr. 5 [Anmerkung: nunmehr Nr. 3] WEG deutlich wird" (OLG Köln vom 09.08.2000 Az. 16 Wx 67/00 juris RdNr. 3 m.w.N., vgl. auch BGH vom 06.03.1997 Az. III ZR 248/95 juris RdNr. 9).
  • BGH, 02.10.1998 - V ZR 301/97

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus VG München, 13.03.2012 - M 2 K 11.2349
    In einem weiteren vom Klägerbevollmächtigten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 02.10.1998 Az. V ZR 301/97 juris, ähnlich: Urteil vom 25.10.1991 Az. V ZR 196/90) wurde zwar das Recht des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer einen Abwehranspruch aus einer die Eigentümer berechtigenden Grunddienstbarkeit gerichtlich geltend zu machen.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

  • BGH, 30.03.2006 - V ZB 17/06

    Auslegung der Befugnis eines Wohnungseigentümers zum Betrieb einer

  • OLG Köln, 09.08.2000 - 16 Wx 67/00

    Miet- und Raumrecht

  • VG Gelsenkirchen, 30.01.2013 - 5 L 1451/12

    Rücksichtnahmegebot, TA Lärm, Immissionsschutzgutachten

    So OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Oktober 2012 - OVG 2 N 111.10 -, Bay VGH, Beschl. v. 12. September 2005 - 1 ZB 05.42 - VG München, Urt. v. 13. März 2012 - M 2 K 11.2349 -, jeweils zit. nach juris.
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