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   VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415   

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VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415 (https://dejure.org/2011,30306)
VG München, Entscheidung vom 15.12.2011 - M 10 K 11.2415 (https://dejure.org/2011,30306)
VG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - M 10 K 11.2415 (https://dejure.org/2011,30306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Grundsteuererlass; keine Minderung des normalen Rohertrages um mehr als 50 %; vermietbare Flächen; Vertretenmüssen der Minderung; keine ausreichenden Vermietungsbemühungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 23.07.2009 - M 10 K 08.3415

    Vertretenmüssen

    Auszug aus VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415
    Der Kläger habe sich nur mit der verminderten Miete zufrieden gegeben, weil ihm im früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München Az. M 10 K 08.3415 von Seiten des Beklagten vorgehalten worden sei, er müsse billiger vermieten.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 K 08.3415, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    In den Inseraten, die er früher in Zeitungen schaltete (vgl. hierzu die Zeitungsausschnitte im Verfahren M 10 K 08.3415), bot er lediglich eine Halle mit 1.826 m² an, d.h. 2.386 m² Gesamtfläche abzüglich der Dachgeschossfläche von 560 m².

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415
    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist ein Fremdvergleich mit anderen Objekten vergleichbarer Beschaffenheit maßgeblich (BVerwG vom 25.6.2008 DVBl 2008, 1313 f. zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 2 BewG und zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F.; ebenso zur geschätzten üblichen Jahresrohmiete nach § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG n.F.: OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.9.2009 a.a.O. RdNr. 27).

    Die Minderung des normalen Rohertrages hat der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (vgl. BVerwG vom 25.6.2008 a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09

    Geltendmachung der Ertragslosigkeit eines Grundstücks

    Auszug aus VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415
    Entscheidend ist allein die übliche Jahresmiete (so auch: Puhl, KommStZ 2010, 88 [89]; Sächsisches OVG vom 23.12.2009 Az. 5 B 449/06 RdNr. 31; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.9.2009 Az. 1 M 65/09 RdNr. 25 ff.).

    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist ein Fremdvergleich mit anderen Objekten vergleichbarer Beschaffenheit maßgeblich (BVerwG vom 25.6.2008 DVBl 2008, 1313 f. zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 2 BewG und zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F.; ebenso zur geschätzten üblichen Jahresrohmiete nach § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG n.F.: OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.9.2009 a.a.O. RdNr. 27).

  • OVG Sachsen, 23.12.2009 - 5 B 449/06
    Auszug aus VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415
    Entscheidend ist allein die übliche Jahresmiete (so auch: Puhl, KommStZ 2010, 88 [89]; Sächsisches OVG vom 23.12.2009 Az. 5 B 449/06 RdNr. 31; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.9.2009 Az. 1 M 65/09 RdNr. 25 ff.).
  • VG München, 27.04.2000 - M 10 K 99.3111
    Auszug aus VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415
    Die Frage der vom Kläger nicht zu vertretenden Minderung des normalen Rohertrages betrifft Umstände aus der Sphäre des Klägers, die nur ihm bekannt sind und auf die sich die Amtsermittlungspflicht des Beklagten daher nicht erstreckt (vgl. hierzu: VG München vom 27.4.2000 Az. M 10 K 99.3111).
  • VG München, 04.07.2013 - M 10 K 13.1098

    Grundsteuererlass; Keine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50%

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 10 K 11.2415 und M 10 K 08.3415, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    Zu deren Bestimmung kann auf § 79 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz -BewG- zurückgegriffen werden (VG München, U.v. 5.12.2011 - M 10 K 11.2415 - juris Rn. 25; VG Cottbus, U.v. 18.4.2013 - 1 K 398/12 - juris Rn. 20).

    Der aus der Vermietung des Objekts selbst vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag spielt keine Rolle (VG München, U.v. 15.12.2011 - M 10 K 11.2415 -).

  • VG Cottbus, 18.04.2013 - 1 K 398/12

    Grundsteuer

    Aufgrund der nahezu übereinstimmenden Begriffswahl mit § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, nach der der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren zu ermitteln ist, die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete ist, spricht viel dafür, dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal unter Heranziehung des § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu interpretieren (vgl. VG München, Urteil vom 15. Dezember 2011 - M 10 K 11.2415 -, juris Rn. 25; FG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2010 - 3 K 57/09 -, EFG 2010, 1813, juris Rn. 158; Troll/Eisele, GrStG, 10. Aufl. 2010, § 33 Rn. 11 [S. 501], Rn. 14 [S. 505]; Glier, Grundsteuer, Stand: Februar 2012, GrStG § 33 Anm. 8; Puhl, "Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG)", KStZ 2010, 67/88 [89] - so i.Ü.

    Der aus der Vermietung des Objekts selbst vor und nach dem Erlasszeitraum erzielte Ertrag spielt daher ebenso wenig eine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2005 - 2 S 1884/03 -, juris Rn. 40; VG München, Urteil vom 15. Dezember 2011 - M 10 K 11.2415 -, juris Rn. 25).

  • VG Saarlouis, 03.12.2013 - 3 K 803/12

    Antrag auf Erlass der Grundsteuer - Wasserschaden

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GrStG trägt der Widerspruchsführer die Darlegungs- und Beweislast, da die Frage der vom Widerspruchsführer nicht zu vertretenden Minderung des normalen Rohertrages Umstände aus der Sphäre des Widerspruchsführers betrifft, die nur ihm bekannt sind und auf die sich die Amtsermittlungspflicht nicht erstreckt (vgl. VG München v. 15.12.2011, Az. M 10 K 11.2415).
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