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   VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477   

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VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477 (https://dejure.org/2015,20200)
VG München, Entscheidung vom 19.05.2015 - M 16 K 14.477 (https://dejure.org/2015,20200)
VG München, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - M 16 K 14.477 (https://dejure.org/2015,20200)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.10.1973 - I C 42.70

    Entrichtung von Kammerbeiträgen - Ermäßigung eines Beitragssatzes

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    So wie die Berufe des Rechtsanwaltes und des Steuerberaters nach ihren gesetzlichen Ausprägungen jeweils eigenständige Berufe sind, haben auch die von den Angehörigen dieser Berufe zu bildenden Berufskammern jeweils einen besonderen Funktions- und Wirkungsbereich (BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).

    Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Beiträge nicht nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt bemessen werden, solange sozialen Belangen wie der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über eine Härtefallregelung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578; OVG NRW, U.v. 17.11.1989 - 5 A 865/88 - juris).

    Daher kann der Satzungsgeber bei der Beitragsregelung davon ausgehen, dass die Vorteile infolge der Kammermitgliedschaft generell allen Mitgliedern in gleicher Weise zugutekommen und es insoweit auch keinen wesentlichen Unterschied begründet, ob das jeweilige Mitglied nur den Beruf als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft ausübt oder sich daneben noch auf einem anderen Gebiet beruflich betätigt (BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578).

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Dieser ist gerechtfertigt, wenn der betreffende Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und die Errichtung eines Pflichtverbands - gemessen an dessen Aufgaben - verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 22).

    Aus der Berufsausübung des Klägers ergeben sich für die Tätigkeit der Beklagten keine Besonderheiten, die eine geringere Beitragshöhe erfordern würden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.1.1996 - 1 C 9/93 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007

    Beitragserhebung durch eine Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Auch kann die Angemessenheit einer Rücklagenbildung nur aufgrund einer Gesamtschau von Rücklagen einerseits und Gesamthaushaltsvolumen andererseits beurteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Beklagten eine unzulässige Vermögensbildung vorliegen könnte, welche einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen würde (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1997 - 25 A 2531/94

    Steuerberatungs-GmbH; Kammerzugehöriger; Steuerberatung; Pflichtmitgliedschaft;

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Der Aspekt dieser Doppelmitgliedschaft könnte allenfalls bei der Beitragsberechnung für die Steuerberatungsgesellschaft selbst relevant werden (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 24.2.1997 - 25 A 2531/94 - juris).
  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2006 - 6 C 19/05 - juris Rn. 21).
  • VG Lüneburg, 23.01.2004 - 5 A 43/02

    Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen;

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Dementsprechend besteht keine Identität der Gegenleistungen für diese beiden Beitragsschuldner (vgl. VG Lüneburg, U.v. 23.1.2004 - 5 A 43/02 - DStRE 2004, 607).
  • VGH Bayern, 21.01.2015 - 7 BV 14.1923

    Steuerberater, Gewerbliche Tätigkeit, Steuerberater, Interessenkollision

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Hintergrund dieser Mitgliedschaft ist die berechtigte Annahme des Gesetzgebers, dass der Geschäftsführer als verantwortliche Führungskraft einer Steuerberatungsgesellschaft die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb dieser Gesellschaft gewährleisten kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.01.2015 - 7 BV 14.1923 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG ist bereits nicht eröffnet, weil dieser nur Vereinigungen erfasst, welche auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1989 - 5 A 865/88

    Steuerberatung; Ermäßigung des Kammerbeitrags

    Auszug aus VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.477
    Zunächst ist nicht zu beanstanden, wenn Beiträge nicht nach dem Einkommen der Mitglieder gestaffelt bemessen werden, solange sozialen Belangen wie der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit über eine Härtefallregelung im Einzelfall Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U.v. 02.10.1973 - 1 C 42/70 - BeckRS 1973, 31275578; OVG NRW, U.v. 17.11.1989 - 5 A 865/88 - juris).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

    Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebenso wenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 - M 16 K 14.477 - juris Rn. 29).
  • VG München, 15.12.2015 - M 16 K 14.4765

    Beitrag für die Steuerberaterkammer für ruhende GmbH

    Auch im Hinblick auf die gleichzeitige Mitgliedschaft des Geschäftsführers der Klägerin bzw. der Gesellschafter bei der Steuerberaterkammer bestehen in Bezug auf die Mitgliedschaft der Klägerin und der damit verbundenen Beitragspflicht keine rechtlichen Bedenken (vgl. VG München, U. v. 19.5.2015 - M 16 K 14.477 - juris Rn. 19).

    Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Haushalts- und Beitragsordnung ergeben könnten (vgl. VG München, U. v. 19.5.2015 a. a. O. Rn. 14).

  • VG Hamburg, 13.11.2018 - 17 K 1035/18

    Festsetzung der Kammerbeiträge durch die Ärztekammer für das Jahr 2017

    Vor dem Hintergrund dieses somit unsubstantiierten Vortrags der Klägerin besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte den Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht überschreitet und wirtschaftlich arbeitet (vgl. zum Erfordernis der Substantiierung auch BVerwG, Urt. v. 02.11.2007, 3 Bs 58/07, juris, Rn. 6; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.02.2018, 12 A 173/16, juris, Rn. 29; VG München, Urt. v. 19.05.2015, M 16 K 14.477, juris, Rn. 29; VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2018, Au 2 K 16.371, juris, Rn. 55).
  • VG Würzburg, 25.04.2018 - W 6 K 17.376

    Verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang - haushaltsrechtlicher

    Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebensowenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 - M 16 K 14.477 - juris Rn. 29).
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