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   VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053   

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VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053 (https://dejure.org/2019,41299)
VG München, Entscheidung vom 20.03.2019 - M 27 K 17.37053 (https://dejure.org/2019,41299)
VG München, Entscheidung vom 20. März 2019 - M 27 K 17.37053 (https://dejure.org/2019,41299)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - 12 A 4697/06

    Anfechtungsklage gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
    Denn Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich der zusätzlichen Sicherung des Kindeswohls im Bedarfsfall dienen, sind jedoch nicht dazu geeignet, die wesentlichen Voraussetzungen der Betriebserlaubnis zu sichern (vgl. OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 49).

    Insbesondere die personellen Anforderungen sind jedoch wesentlicher Bestandteil der Betriebserlaubnis, wie sich bereits aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38; OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 41 ff.).

    Dementsprechend darf eine Betriebserlaubnis insoweit nicht lediglich einen "Torso" ohne erkennbaren Sinngehalt festlegen, sondern es ist das konkret eingesetzte Personal in den Blick zu nehmen (vgl. insoweit ausführlich bereits OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris, insbesondere Rn. 42, 53 ff.).

    Mangels Relevanz kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob mit jedem Personalwechsel dementsprechend die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erforderlich ist (so OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris) oder die Betriebserlaubnis dennoch nicht strikt bezogen auf die bei Antragstellung Beschäftigen erteilt wird (so z.B. BeckOKG/Janda, 15.12.2018, SGB VIII, § 45 Rn. 58; Mörsberger, ZKJ, 2008, 241 ff.).

    Zumindest kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich durch die Entgegennahme der jährlichen Meldung nach § 47 Satz 2 SGB VIII und eine fehlende Beanstandung konkludent von einer Genehmigung dieses jeweiligen Personalkörpers ausgegangen werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 73).

    Das heißt, wenn ein Mangel im Vergleich zu den durch die Betriebserlaubnis vorgegebenen Mindeststandards vorliegt, erscheinen Auflagen, wie zum Beispiel auch zusätzliche Personalanforderungen, als milderes Mittel zur Untersagung grundsätzlich (s.o.) möglich (vgl. OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 52).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
    Der Bundesgesetzgeber hat in § 45 SGB VIII bewusst kein Fachkräftegebot geregelt (BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 32), sodass sich aus § 45 SGB VIII auch keine eindeutigen Berufsqualifikationen ableiten lassen können.

    Lediglich in allgemeinen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Anforderungen können hingegen gegenüber § 45 SGB VIII kein strengeres Recht schaffen und sind damit nicht ausreichend (BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39).

    Ein solches Vorgehen dürfte bereits dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der bewusst im Rahmen der Regelungen in § 45 SGB VIII darauf verzichtet hat, bestimmte fachliche Ausbildungen als Voraussetzung für die Betreuung Minderjähriger als Regelfall vorzuschreiben (vgl. insoweit ausführlich BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 32 ff.).

    Der Beklagte kann - zumindest ohne Vorliegen eines Mangels oder einer Gefährdung des Kindeswohls - keine höheren Anforderungen stellen, als im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als Mindeststandards zu fordern sind (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris).

  • VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172

    Einstweilige Anordnung zur Erweiterung einer Betriebserlaubnis für ein

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
    Insbesondere die personellen Anforderungen sind jedoch wesentlicher Bestandteil der Betriebserlaubnis, wie sich bereits aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38; OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 41 ff.).

    Zwar hat der Beklagte auch im Rahmen der bestandskräftigen Betriebserlaubnis die personelle Ausstattung in Form einer Auflage geregelt (und scheint dies auch weiterhin rechtswidrig so zu handhaben), unabhängig von dieser gewählten Formulierung handelt es sich tatsächlich bei dieser Festlegung jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
    Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne dieser Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr (orientiert am Maßstab des § 1666 BGB; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.1.2010 - 1 BvR 374/09, juris Rn. 41) für das körperliche, geistige und seelische Wohl der zu Betreuenden voraus (SächsOVG U.v. 8.5.2015 - 1 A 238/13 - juris Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18

    Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl;

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
    Dementsprechend führt allein der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII für sich allein noch nicht zu einer Gefährdung im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII. Hinzukommen muss die hieraus resultierende, von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII für einen Widerruf ausdrücklich vorausgesetzte Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (NdsOVG, B.v. 18.4.2018 - 10 ME 73/18 - juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 08.05.2015 - 1 A 238/13

    Feststellungsinteresse; Betriebserlaubnis; Widerruf; Kindeswohl

    Auszug aus VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
    Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne dieser Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr (orientiert am Maßstab des § 1666 BGB; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.1.2010 - 1 BvR 374/09, juris Rn. 41) für das körperliche, geistige und seelische Wohl der zu Betreuenden voraus (SächsOVG U.v. 8.5.2015 - 1 A 238/13 - juris Rn. 35 m.w.N.).
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