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   VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884   

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VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884 (https://dejure.org/2021,13087)
VG München, Entscheidung vom 20.04.2021 - M 5 K 19.1884 (https://dejure.org/2021,13087)
VG München, Entscheidung vom 20. April 2021 - M 5 K 19.1884 (https://dejure.org/2021,13087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EheöffnungsG § 3 Abs. 2; LPartG § 20a Abs. 5; BBesG §§ 39 ff.; BayBesG Art. 13; BayBesG Art. 108 Abs. 10
    Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Lebenspartnerschaft

  • rewis.io

    Nachzahlung von Familienzuschlag, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Umwandlung in Ehe, Bestandskräftiger Bescheid, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Neuer Anspruch, Keine Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide infolge einer Gesetzesänderung -

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 29).

    Diese im Nachhinein zum Ausdruck gebrachte Beschränkung ist jedoch mit dem Ziel des Eheöffnungsgesetzes, wonach eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt ist, nicht vereinbar und daher unbeachtlich (vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 26).

    Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).

    Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Ehe zur "Ehe für alle" und der Abschaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft die mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Ungleichbehandlungen - auch und gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - umfassend beseitigen wollte (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 40 ff.).

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 3 ZB 19.1356

    Familienzuschlag nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Insbesondere hat er den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über die - aktuell und weiterhin - in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten hinaus, die von ihrem Umwandlungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz keinen Gebrauch gemacht haben und machen, erweitert, obwohl Möglichkeit hierzu angesichts der zahlreichen Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

    Denn erst mit der Umwandlung am ... 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Sie muss vielmehr auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 8 ff.; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 28; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 9 ff.; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 19 ff.).

    Aus den somit maßgeblichen materiellen Rechtsnormen kann sich gegebenenfalls ein Ermessensspielraum ergeben; sehen diese kein Ermessen vor, ist der Zweitbescheid als gebundene Entscheidung nach zwingendem Recht zu erlassen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 32; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 18).

    Denn jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen kann sogleich in einem Verfahren auch in der Sache selbst entschieden und ein Anspruch auf Wiederaufgreifen abgelehnt werden, wenn in der Sache selbst keine andere Entscheidung ergehen kann (BVerwG, B.v. 22.2.2010 - 4 B 69/09 - juris Rn. 10; U.v. 21.4.1982 - 8 C 75.80 - juris Rn. 14; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 64 ff.; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 53ff; a.A. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 69 ff.).

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 25.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 18; U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 13).

    Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 13).

    Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG, B.v. 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 - BVerfGE 20, 230, 236; B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 21; B.v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427).

    Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).

  • VG Würzburg, 14.05.2019 - W 1 K 18.1277

    Nachzahlung eines Familienzuschlags bei Umwandlung einer eingetragenen

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Hätte der Kläger am ... 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a.F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 - W 1 K 18.1277 - juris Rn. 30 ff.).

    Hätte der Kläger am ... 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß Art. 40 Abs. 1 BBesG a.F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 - W 1 K 18.1277 - juris Rn. 30 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2017 - 11 A 155/17

    Beantragung der Aufnahme als Spätaussiedler; Feststellung der deutschen

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt, eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift einen "Dauersachverhalt" betrifft, der in einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist oder, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift, ohne rückwirkend in Kraft zu treten, auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst (BVerwG, U.v. 29.11.1979 - 3 C 103/79 - BVerwGE 59, 148-168 - juris Rn. 72 ff.; OVG NW, U.v. 14.7.2017 - 11 A 155/17 - juris Rn. 37).

    Der auf Änderung der Sach- und Rechtslage gestützte Antrag hat Erfolg, wenn der Betreffende geltend machen kann, die Änderung sei zu seinen Gunsten erfolgt, d.h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder ermöglicht (OVG NW, U.v. 14.7.2017 - 11 A 155/17 - juris Rn. 54 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1990 - 4 S 2257/89

    Wiederaufgreifen des Verfahrens in beamtenrechtlicher Streitigkeit - schriftliche

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Sie muss vielmehr auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 8 ff.; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 28; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 9 ff.; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 19 ff.).

    Aus den somit maßgeblichen materiellen Rechtsnormen kann sich gegebenenfalls ein Ermessensspielraum ergeben; sehen diese kein Ermessen vor, ist der Zweitbescheid als gebundene Entscheidung nach zwingendem Recht zu erlassen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 32; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 18).

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG, B.v. 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 - BVerfGE 20, 230, 236; B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 21; B.v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 81/15

    Anzeigepflicht; Äquivalenzgrundsatz; Beamter; Effektivitätsgrundsatz;

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884
    Gem. Art. 37 Satz 1 BayBesG (entspricht § 41 Satz 1 BBesG) wird der Familienzuschlag sodann ab dem Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 81/15 - juris Rn. 49 f.).
  • BVerwG, 22.02.2010 - 4 B 69.09

    Reichweite der Änderungsmöglichkeiten bei Wideraufgreifen des Verfahrens

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 83/15

    Beamte; Familienzuschlag; Lebenspartnerschaft; Verjährung

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
  • VGH Bayern, 23.11.2015 - 3 BV 13.2587

    Eingetragene Lebenspartnerschaft, Nachzahlung, Familienzuschlag, Haushaltsjahr,

  • BVerwG, 10.10.2018 - 1 C 26.17

    Aufenthaltnahme; Aufnahmebescheid; Ausreise; Bekenntnis; Bestandskraft;

  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 2 A 189/21

    Beamtenbesoldung; Familienzuschlag; Lebenspartner; Umwandlung in Ehe

    Hätte die Klägerin am 21. März 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihr gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a. F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG München, Urteile v. 20. April 2021 - M 5 K 19.1285, M 5 K 19.1884 und M 5 K 19.2347 -, alle juris m. w. N.).
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