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   VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307   

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VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307 (https://dejure.org/2018,25759)
VG München, Entscheidung vom 21.08.2018 - M 19 S 18.307 (https://dejure.org/2018,25759)
VG München, Entscheidung vom 21. August 2018 - M 19 S 18.307 (https://dejure.org/2018,25759)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1, § ... 5 Abs. 3, § 17 Abs. 4a; KrwG § 3 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 4; VwZVG Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 3 S. 1; DepV § 18 Abs. 2; BayVwVfG Art. 39, Art. 40; GG Art. 3 Abs. 1
    Festsetzung einer Patronatserklärung als Sicherheitsleistung zur Vermeidung von Kosten für die öffentliche Hand bei insolvenzbedingter Stillegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Festsetzung einer Patronatserklärung als Sicherheitsleistung zur Vermeidung von Kosten für die öffentliche Hand bei insolvenzbedingter Stillegung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 4 K 12.431

    Nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für Bauschuttrecyclinganlage

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Bauschutt, der beim Abriss von Häusern oder der Beseitigung anderer Anlagen anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Behandlung der Sache auf den Abriss oder die Beseitigung gerichtet ist, nicht jedoch (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, selbst wenn dieser - nach entsprechender Aufbereitung - wieder verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 25.8.2011 - 2 L 34/10 - juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 48).

    Abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, weil das Brechen von Bauschutt keine Herstellung eines Sekundärrohstoffs (vgl. OVG LSA, U.v. 25.8.2011 - 2 L 34/10 - juris Rn. 46; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 53), sondern allenfalls eines Produkts ist, ist jedenfalls auch im Rahmen dieser Fallgruppe zu berücksichtigen, dass der gegebenenfalls positive Marktwert nicht stabil sein muss und daher insoweit ein Risiko besteht, dass die öffentliche Hand im Fall der insolvenzbedingten Stilllegung des Betriebs mit Kosten belastet wird.

    Abgesehen davon, dass der Anlagenbetreiber im Fall der Betriebseinstellung diese Behandlung gerade nicht mehr vornimmt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42) und die öffentliche Hand die Behandlung oder Verarbeitung in der Regel nicht selbst erbringen kann und darf, würde bei Insolvenz des Anlagenbetreibers jedenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich des jeweils konkret zu erzielenden Erlöses auf die öffentliche Hand übertragen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 62).

    d) Nach der Rechtsprechung dürfen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung Transportkosten berücksichtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 43; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - Au 4 K 12.431 - juris Rn. 63).

    Die Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig (Art. 29 Abs. 3 VwZVG) und eine Fristsetzung von über drei Monaten ausreichend (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG; zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - Au 4 K 12.431 - juris Rn. 69 ff.).

  • VGH Bayern, 30.09.2014 - 22 ZB 13.579

    Sicherheitsleistung bei Zwischenlagerung und Aufbereitung von Bauschutt sowie

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Bauschutt, der beim Abriss von Häusern oder der Beseitigung anderer Anlagen anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Behandlung der Sache auf den Abriss oder die Beseitigung gerichtet ist, nicht jedoch (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, selbst wenn dieser - nach entsprechender Aufbereitung - wieder verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 25.8.2011 - 2 L 34/10 - juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 48).

    Eine Anordnung scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn solche Pflichten für die Antragstellerin zweifelsfrei nicht bestehen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 25, 28).

    Abgesehen davon, dass der Anlagenbetreiber im Fall der Betriebseinstellung diese Behandlung gerade nicht mehr vornimmt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42) und die öffentliche Hand die Behandlung oder Verarbeitung in der Regel nicht selbst erbringen kann und darf, würde bei Insolvenz des Anlagenbetreibers jedenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich des jeweils konkret zu erzielenden Erlöses auf die öffentliche Hand übertragen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 62).

    Es besteht im Insolvenzfall nur eine allenfalls geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung überhaupt noch (Abfall-)Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49).

    Zudem sind dessen Menge und Marktwert nicht prognostizierbar (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33).

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2009 - 12 LB 344/07

    Abhängigmachung der Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage gem. § 12 Abs. 1

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Sie möchte vor dem Hintergrund oft insolvenzbedingter Stilllegungen durch eine präventive Durchsetzung der Nachsorgepflichten die Allgemeinheit vor möglichen Kosten schützen, die bei der Stilllegung einer Anlage und der entsprechenden Nachsorge entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

    Auch das Bestehen eines ordnungsgemäßen Verwertungskonzepts steht der Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht entgegen (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 38; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

    Abgesehen davon, dass der Anlagenbetreiber im Fall der Betriebseinstellung diese Behandlung gerade nicht mehr vornimmt (NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42) und die öffentliche Hand die Behandlung oder Verarbeitung in der Regel nicht selbst erbringen kann und darf, würde bei Insolvenz des Anlagenbetreibers jedenfalls ein unternehmerisches Risiko hinsichtlich des jeweils konkret zu erzielenden Erlöses auf die öffentliche Hand übertragen (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 62).

    Es besteht im Insolvenzfall nur eine allenfalls geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich nach erfolgter Betriebseinstellung überhaupt noch (Abfall-)Material auf der Anlage befindet, das einen positiven Marktwert besitzt (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 33; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 49).

    d) Nach der Rechtsprechung dürfen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung Transportkosten berücksichtigt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 43; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - Au 4 K 12.431 - juris Rn. 63).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Nach nicht bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners befinden sich auf dem Gelände der Antragstellerin häufig und für lange Zeit ungebrochene und unaufbereitete Abfälle; jedenfalls diesen kommt kein positiver Marktwert zu (vgl. für Bauschutt BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44/07 - juris Rn. 36).

    a) Ausgangspunkt für die der Berechnung zugrunde zu legende Abfallmenge ist die maximal zulässige Lagerkapazität angenommener Abfälle (BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44/07 - juris Rn. 42).

    Auch die zusätzliche Festsetzung des 10%igen Risikozuschlags (zzgl. Mehrwertsteuer) dürfte nach summarischer Bewertung ebenfalls wohl noch verhältnismäßig sein, obwohl damit insgesamt von der Antragstellerin die Zahlung von Zuschlägen in einer Höhe von 20% verlangt wird (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 13.3.2008 - 7 C 44/07 - juris Rn. 41).

  • BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15

    Abfallentsorgungsanlage; Reifenlager; Sicherheitsleistung; Hauptanlage;

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Sie möchte vor dem Hintergrund oft insolvenzbedingter Stilllegungen durch eine präventive Durchsetzung der Nachsorgepflichten die Allgemeinheit vor möglichen Kosten schützen, die bei der Stilllegung einer Anlage und der entsprechenden Nachsorge entstehen können (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - juris Rn. 42; Giesberts in BeckOK UmweltR, § 12 BImSchG Rn. 19).

    c) Trotz des Sicherungszwecks der Vorschrift verlangt der Tatbestand keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu erwartende oder bestehende Liquiditätsschwäche des Anlagenbetreibers (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - juris Rn. 16).

    Nur dann steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 3.3.2016 - 7 B 44/15 - NVwZ 2016, 616 Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2011 - 2 L 34/10

    Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Bauschutt, der beim Abriss von Häusern oder der Beseitigung anderer Anlagen anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Behandlung der Sache auf den Abriss oder die Beseitigung gerichtet ist, nicht jedoch (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, selbst wenn dieser - nach entsprechender Aufbereitung - wieder verwendet werden kann (BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 22; OVG LSA, U.v. 25.8.2011 - 2 L 34/10 - juris Rn. 40 ff.; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 48).

    Abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, weil das Brechen von Bauschutt keine Herstellung eines Sekundärrohstoffs (vgl. OVG LSA, U.v. 25.8.2011 - 2 L 34/10 - juris Rn. 46; VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 - 4 K 12.431 - juris Rn. 53), sondern allenfalls eines Produkts ist, ist jedenfalls auch im Rahmen dieser Fallgruppe zu berücksichtigen, dass der gegebenenfalls positive Marktwert nicht stabil sein muss und daher insoweit ein Risiko besteht, dass die öffentliche Hand im Fall der insolvenzbedingten Stilllegung des Betriebs mit Kosten belastet wird.

  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2208

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG beruhen auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft der Betreiberin in Bezug auf die Anlage (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2005 - 22 B 99.2208 - juris Rn. 42).

    Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BayVGH, U.v. 4.5.2005 - 22 B 99.2208 - juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 11 S 62.11
    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Die Sicherheitsleistung darf nur mit zu vernachlässigenden Ausfallrisiken behaftet sein, da sie andernfalls ihren Zweck verfehlt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 21.12.2011 - OVG 11 S 62.11 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 8 A 2725/13

    Nachträgliche Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Betrieb einer

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Ein atypischer Fall, in dem die Anordnung einer Sicherheitsleistung als ermessensfehlerhaft anzusehen sein kann, kann vorliegen, wenn alle gelagerten Abfälle einen positiven Marktwert haben (vgl. OVG NW, U.v. 12.8.2015 - 8 A 2725/13 - juris Rn. 81; Wasielewski in Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: Juni 2014, § 12 Rn. 32).
  • BVerwG, 22.03.2010 - 7 VR 1.10

    Klagerecht eines Umweltverbandes; Antrag, aufschiebende Wirkung gegen

    Auszug aus VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307
    Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245

    Sicherheitsleistung für Bauschuttrecycling-Anlage

    Die Klägerin hat an mehreren Stellen ihrer rechtlichen Würdigung, mit der sie ihren Zulassungsantrag begründet, pauschal auf frühere Verfahren und frühere Schriftsätze verwiesen (so im Schriftsatz vom 28.2.2020, S. 3, 4. Absatz, letzter Satz: "Im Übrigen wird auf die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren M 19 S 18.307 vom 6. September 2018 sowie die weiteren, dem Berufungsgericht vorliegenden Schriftsätze verwiesen"; S. 5, 1. Absatz: "Im Übrigen sei auf die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge vom 6. Februar 2019 verwiesen", ferner im Schriftsatz vom 6.5.2020 auf S. 1).

    Im vorliegenden Fall hat zwar auch das Verwaltungsgericht ("zur Vermeidung von Wiederholungen") weitgehend auf die gerichtlichen Begründungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nämlich auf seine eigenen Ausführungen (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307) sowie auf diejenigen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003), Bezug genommen; den Gründen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich das Verwaltungsgericht in vollem Umfang angeschlossen (Urteilsabdruck - UA - Rn. 20).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei der von ihm in Bezug genommenen vorangegangenen Begründung des Verwaltungsgerichts (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307 - Nrn. 4 und 5 auf S. 13 bis 21) beigepflichtet (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

  • VG München, 20.11.2019 - M 28 K 18.304

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 21. August 2018 (M 19 S 18.307) wurde auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage insoweit wiederhergestellt, als in Nr. 2 des Bescheids festgelegt ist, dass ein Patron bei einem Rating eine Rangstufe erreichen müsse, die einer Rangstufe I der "Initiative ...)" bei einer Ausfallrate bis zu 0.3 entspricht.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. August 2018 im Verfahren M 19 S 18.307 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2019 (22 CS 18.2003) verwiesen, denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2020 - 10 S 1579/18

    Streitwert bei abfallrechtlicher Auflage

    Anders als das Verwaltungsgericht, das im Anschluss an den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14 - (juris) die Differenz zwischen der bisherigen und der neu festgesetzten Sicherheitsleistung als das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrer gegen die Erhöhung der Sicherheitsleistung gerichteten Anfechtungsklage angesehen hat (ebenso etwa die vorläufige Streitwertfestsetzung durch BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 - 7 B 41.07 - veröffentlicht auf www.bverwg.de; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 30.09.2014 - 22 ZB 13.579 - juris Rn. 40; VG Weimar, Beschluss vom 03.03.2015 - 7 E 145/15 We - juris Rn. 64), ist der Senat der Ansicht, dass sich die Bedeutung der behördlich verfügten Erhöhung der von einem Bankinstitut zu gewährleistenden Bürgschaftssumme im Wesentlichen in den jährlichen Finanzierungsmehrkosten erschöpft, die der Klägerin durch die Erhöhung der Bürgschaftssumme entstehen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 11 S 62.11 - juris Rn. 17; vgl. zu alternativen Ansätzen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - mit Streitwertentscheidung veröffentlicht unter www.bverwg.de sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - juris in Anschluss an VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2010 - 8 L 1258/10 - juris Rn. 18: 10 % der Höhe der Sicherheitsleistung; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris im Anschluss an VG München, Beschluss vom 21.08.2018 - M 19 S 18.307 - juris Rn. 57: Ein Viertel der Höhe der Sicherheitsleistung).
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