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   VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472   

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VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472 (https://dejure.org/2016,19770)
VG München, Entscheidung vom 24.02.2016 - M 18 K 14.3472 (https://dejure.org/2016,19770)
VG München, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - M 18 K 14.3472 (https://dejure.org/2016,19770)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    Auszug aus VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472
    Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift steht der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung allein der Tagespflegeperson zu (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 Az. 12 A 591/14 - juris Rn. 46 f., m. w. N.).

    (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23, Rn. 30a; vgl. auch OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 120 f., m. w. N.).

    Tatsächlich anfallende Sachkosten bilden denjenigen Kostenanteil ab, der etwa für die den betreuten Kindern zugewandten Lebensmittel, Pflegeutensilien bzw. den Hygienebedarf, für Spiel-, Freizeit- und Fördermaterialien, Ausstattungsgegenstände (Möbel, Teppiche), für Miete und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Müllgebühren) sowie für Fahrtkosten und Wegezeitenentschädigungen der Tagespflegeperson entsteht (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 129 f., m.w.N).

    Die Relativierung durch das Attribut "angemessen" erlaubt aber eine nach Zeitrahmen und gegebenenfalls Aufwendungsbestandsteilen differenzierende Pauschalierung und Begrenzung (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 131 f., m. w. N.).

    Ausgangspunkt für eine solche Pauschalierung kann dabei ein Betrag in Höhe von 300, 00 EUR je vollumfänglich betreuten Kind und Monat unter Anknüpfung an die Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kinderförderungsgesetz (BT-Drs. 16/9299 S. 22) sein (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 134).

    Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums kann sich die Beklagte trotz der Unterschiede hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen und des Aufgabenbereichs auch am tariflichen Einkommen vom im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnern/Erziehern orientieren (OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 191 f., m. w. N.).

    Hierfür wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 60 f.).

    Eine Kostenbeteiligung der Eltern soll sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII richten, wobei dies aber kein ausdrückliches Verbot bedeutet, das die Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die Vertragsfreiheit abgeben könnte (vgl. OVG NRW vom 22.08.2014 a. a. O., Rn. 69 ff., m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1443/12

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag"

    Auszug aus VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472
    Es liegt also eine Verknüpfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit einem Beurteilungsspielraum vor, so dass § 114 Satz 1 VwGO entsprechend gilt mit der Folge, dass das Gericht, wie bei einer Ermessensentscheidung, seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Behörde setzen kann (vgl. OVG NRW vom 15.10.2012 Az. 12 A 1443/12 - juris, Rn. 4 ff.).
  • VGH Bayern, 28.07.1999 - 9 B 94.2533
    Auszug aus VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472
    An einer den Fristverlauf auslösenden ordnungsgemäßen Bekanntgabe würde es insoweit nichts ändern, dass in dem Bescheid nicht die Klägerin als Adressatin angegeben ist, ebenso wenig die Tatsache, dass die Klägerin nur einen Abdruck des Bescheides erhalten hat, der keine Unterschrift trägt, sondern nur den Namen der Person erkennen lässt, die den Bescheid im Original unterschrieben hat (vgl. BayVGH vom 28.07.1999 Az. 9 B 94.2533 - juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12

    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der

    Auszug aus VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472
    § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII spricht lediglich von einem "Betrag zur Anerkennung" der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, nicht indes von der Gewährung eines Entgelts im Sinne einer vollständigen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson in Geld (vgl. OVG NRW vom 15.11.2013 Az. 12 S 352/12 - juris, Rn. 41 f., m. w. N.).
  • VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778

    Feststellung der Zulässigkeit privater Zuzahlungen durch Sorgeberechtigte

    Die Klägerin ist vielmehr berechtigt, zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch die Beklagte von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.62; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.46).

    Der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, welche in Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 22.8.2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 76 - 81; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

    Ohne eine solche Differenzierung ließe sich nämlich nicht konkret feststellen, ob die Erstattung der der Kindertagespflegeperson entstehenden Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIIII angemessen ist oder der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson, der nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist und daher auch der Höhe nach leistungsgerecht sein muss, diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht (OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2012 - 4 KN 319/09 - juris Rn.57; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII Januar 2014, § 23 Rn.29).

    Entgegen der Auffassung des VG München (U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472) schließt nach Ansicht der Kammer die Anknüpfung an den Basiswert der staatlichen Förderung - wie sie auch die Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetages zugrunde legen (vgl. Bayerischer Landkreis- und Städtetag, Az. VIII-431-1/as S. 1) - eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nicht aus.

    Mangels wesentlich gleicher Sachverhalte liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Tagespflegeperson mit anderen Berufsgruppen wie Erziehern vor (so auch VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.63; VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.78 - 80; U.v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn.78; VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472).

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877

    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

    Insofern sind in der hierzu ergangenen Rechtsprechung derartige "Pauschalbeträge" stets für mit den Vorgaben von § 23 SGB VIII unvereinbar angesehen worden (vgl. etwa VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492; ebenso Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30a).

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    Dass sich die Kostenbeteiligung der Eltern dabei grundsätzlich nach § 90 SGB VIII richtet, beinhaltet indes kein Verbot privater Zuzahlungen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    Gewährt der Gesetzgeber im Rahmen der Kindertagespflege der Kindertagespflegeperson einen gesetzlichen Anspruch auf eine laufende Geldleistung und macht die Beklagte als öffentlicher Jugendhilfeträger die laufende Geldleistung ihrerseits davon abhängig, dass die Klägerin von der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder keine Zuzahlungen fordert, greift sie folglich in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

    Dass sich die Kostenbeteiligung der Eltern dabei grundsätzlich nach § 90 SGB VIII richtet, beinhaltet indes kein Verbot privater Zuzahlungen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492).

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886

    Zuzahlungen für Tagespflege von Kindern sind zulässig

    Aufgrund eines bei Gericht anhängigen Parallelverfahrens mit vergleichbarem Streitgegenstand (Verfahren M 18 K 14.3472) wurde das Verfahren zunächst ruhend gestellt und sodann als statistisch erledigt behandelt.

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2016 stellte das Gericht im Verfahren M 18 K 14.3472 u.a. fest, dass die (dortige) Klägerin neben den Förderleistungen nach §§ 22 ff. SGB VIII berechtigt ist, von den Eltern der von ihr betreuten Tagespflegekinder mittels privatrechtlicher Vereinbarung Essensgeld sowie weitere Zuzahlungen zu verlangen.

    Sie ist statthaft, da sie die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten bzw. dem von ihm nach Art. 42 Abs. 1 AGSG Beauftragten zum Inhalt hat (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 59ff.; VG VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 94ff.).

    Das Gericht hält insoweit an seiner im vergleichbaren Fall geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren M 18 K 14.3472 (rechtskräftiges U.v. 24.2.2016 - juris Rn. 62ff m.w.N.) fest und macht sich diese Ausführungen weiter zu Eigen.

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024

    Berechnung der Geldleistung für Kindertagespflege

    Die laufende Geldleistung muss nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zwingend in die dort im Einzelnen aufgeführten Bestandteile (Sachaufwand, Förderleistung, Zuschüsse zur Renten- und Unfallversicherung, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung) differenziert werden (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 44 mwN).

    Das Gericht verweist insoweit auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24. Februar 2016 (M 18 K 14.3472).

    Das Gericht hält insoweit an seiner im vergleichbaren Fall geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren M 18 K 14.3472 (rechtskräftiges U.v. 24.2.2016 - juris Rn. 62ff m.w.N.) fest und macht sich diese Ausführungen weiter zu eigen.

  • VG München, 04.07.2018 - M 18 K 17.3968

    Entgelt für Kindertagespflege bei Beginn während des laufenden Monats

    Die Förderung in Kindertagespflege umfasst u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII), die sich aus den in § 23 Abs. 2 SGB VIII genannten Bestandteilen (Sachaufwand, Anerkennungsbetrag für die Förderleistung, Erstattung von Aufwendungen für Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung) zusammensetzt (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris).
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