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   VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468   

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VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468 (https://dejure.org/2016,50875)
VG München, Entscheidung vom 27.07.2016 - M 7 K 14.1468 (https://dejure.org/2016,50875)
VG München, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - M 7 K 14.1468 (https://dejure.org/2016,50875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Anlassbezogene Personenkontrolle durch die Bundespolizei im grenznahen Bereich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Nach Art. 21 lit. a Satz 1 SGK berührt die Abschaffung der Grenzkontrollen (Art. 2 Nr. 9 SGK) an den Binnengrenzen durch Art. 20 SGK nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen nationalen Behörden, sofern dies nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat, d. h. wie systematische Kontrollen zur Feststellung, ob der Betreffende mit seinem Fortbewegungsmittel und den mitgeführten Sachen zur Ein- oder Ausreise berechtigt ist (Art. 2 Nr. 10 SGK; vgl. EuGH, U. v. 22. Juni 2010 - C-188/10, C-189/10 (Melki und Abedeli ./. Frankreich) - juris Rn. 71).

    Allein die Beschränkung der Identitätskontrollen auf das Grenzgebiet genügt nicht, um von einer gleichen Wirkung auszugehen (EuGH, U. v. 22. Juni 2010 (C-188/10, C-189/10, Melki und Abedeli ./. Frankreich) juris Rn. 72).

    Nach dem Urteil des EUGH vom 22. Juni 2010 - C-188/10, C-189/10 (Melki und Abedeli ./. Frankreich) - juris) stehen Art. 67 Abs. 2 AEUV und Art. 20, 21 SGK einer nationalen Regelung entgegen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaates die Befugnis einräumt, im Grenzgebiet die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese nationale Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann.

    § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zielt - im Gegensatz zu der im Verfahren C-188/10, C-189/10 streitgegenständlichen französischen Regelung - nicht lediglich auf die Überprüfung eines Verstoßes der mit einem Grenzübertritt typischerweise verbundenen Ausweisungspflicht ab, sondern auf die den Mitgliedstaaten nach Art. 72 AEUV vorbehaltene Bekämpfung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität im Sinne von Art. 21 lit. a Satz 2 (ii) SGK.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-278/12

    Adil

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Im Übrigen würde der Umstand, dass die Identitätskontrolle hauptsächlich der Bekämpfung des illegalen Aufenthalts dient, auch nicht nahelegen, dass sie gem. Art. 21 Satz 1 SGK gleiche Wirkung wie eine unzulässige Grenzübertrittskontrolle hat (EuGH, U. v. 19. Juli 2012 - C-278/12 (Adil ./. Niederlande) - juris Rn. 64 ff.).

    Dabei sind die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot umso höher, je zahlreicher die Indizien für eine mögliche einer Grenzübertrittskontrolle gleichkommende Wirkung sind (EuGH, U. v. 19. Juli 2012 - C-278/12 (Adil ./. Niederlande) - juris Rn. 75).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Denn bei der Prüfung und Feststellung, ob zu einer bestimmten Person Speicherungen in bestimmten Dateien vorhanden sind, handelt es sich um einen bloßen Realakt (vgl. OVG RP, U. v. 24. Januar 2013 - juris Rn. 15 u. U. v. 21. April 2016 - 7 A 11108/14 - juris jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 3.99

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Fortsetzungsfeststellungsklage,

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Beide Klagen erfordern ein inhaltlich gleich gelagertes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BVerwG, U. v. 10. Februar 2000 - 2 A 3/99 - juris Rn. 11 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25), welches hier bereits wegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr (zu den Voraussetzungen Schmidt, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 86a m. w. N.; Gerhard in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.Lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 93) gegeben ist.
  • VG Frankfurt/Oder, 27.03.2013 - 6 K 1186/12

    Polizeirecht

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Soweit davon auszugehen wäre, dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO im Falle der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage keine Anwendung findet (so Ziekow, a. a. O., § 52 Rn. 15; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 52 Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 10; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 8, VG Hamburg, B. v. 17. August 1998 - 10 VG 2758/98 - juris Rn. 2; VG Frankfurt/Oder, B. v. 27. März 2013 - 6 K 1186/12 - juris Rn. 3), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München aus § 52 Nr. 5 VwGO, wonach es bei Nichtvorliegen einer gerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO auf den Sitz des Beklagten ankommt, im Falle des Staates also auf den Sitz der gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BPolZV i. V. m. § 1 Abs. 2 BPolG sachlich und örtlich zuständigen Bundesbehörde in München.
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Denn eine solche Auslegung verpflichtet die Bundespolizei, wovon sie auch tatsächlich ausgeht (vgl. Antwort der Bundesregierung v. 5. September 2012, BT-Drs. 17/10597, S. 55; Anwendungserlass zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG), den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrungen hinsichtlich der verfolgten Ziele zugrunde zu legen, diese also anlassbezogen und selektiv durchzuführen, ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (vgl. BayVerfGH, E. v. 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 - NVwZ 2006, 1284/1285 zu der § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vergleichbaren Befugnisnorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG).
  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 10 ZB 11.1582

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Auch wenn es sich dabei um ein relativ grobes Profil handelt, reicht dies für eine polizeiliche Kontrolle aus (vgl. BayVGH, B. v. 25. März 2014 - 10 ZB 11.1582 - juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 17.08.1998 - 10 VG 2758/98
    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Soweit davon auszugehen wäre, dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO im Falle der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage keine Anwendung findet (so Ziekow, a. a. O., § 52 Rn. 15; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 52 Rn. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 10; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 8, VG Hamburg, B. v. 17. August 1998 - 10 VG 2758/98 - juris Rn. 2; VG Frankfurt/Oder, B. v. 27. März 2013 - 6 K 1186/12 - juris Rn. 3), ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München aus § 52 Nr. 5 VwGO, wonach es bei Nichtvorliegen einer gerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO auf den Sitz des Beklagten ankommt, im Falle des Staates also auf den Sitz der gem. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BPolZV i. V. m. § 1 Abs. 2 BPolG sachlich und örtlich zuständigen Bundesbehörde in München.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Ob der Kläger daneben auch ein Rehabilitierungsinteresse (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 25) hat, kann dahinstehen.
  • EGMR, 13.11.2007 - 57325/00

    D.H. AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC

    Auszug aus VG München, 27.07.2016 - M 7 K 14.1468
    Auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des EGMR (U. v. 13. November 2007 - 57325/00 -, NVwZ 2008, 533/535) zur Beweislastumkehr in Diskriminierungsfällen verlangt für eine Beweislastumkehr den gelungenen Anscheinsbeweis einer diskriminierenden Behandlung.
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