Rechtsprechung
   VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,69808
VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416 (https://dejure.org/2016,69808)
VG München, Entscheidung vom 29.06.2016 - M 23 K 15.1416 (https://dejure.org/2016,69808)
VG München, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - M 23 K 15.1416 (https://dejure.org/2016,69808)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,69808) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Augsburg, 23.01.2001 - Au 9 K 00.1562
    Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
    Als Vorstufe des Widerrufs hat die Abmahnung damit bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter und dient nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Abmahnung nach dem - insoweit wortgleichen - Bayerischen Rettungsdienstgesetz: VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 - Au 9 K 00.1562; BVerwG, U.v. 17.1.1980 - 7 C 42/78 - jeweils juris).

    Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. zur Mahnung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 - Au 9 K 00.1562 - juris).

  • VG Düsseldorf, 10.07.2015 - 6 L 1880/15

    Personenbeförderung; Genehmigung; Taxi; Taxen; Gelegenheitsverkehr;

    Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
    Handelt es sich um eine juristische Person, ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2015 - 6 L 1880/15 - juris).

    Zum anderen wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Maklers im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zuzurechnen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.07.2015 - 6 L 1880/15 - juris).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
    Maßgeblich für die Einstufung als Verwaltungsakt kann auch die Formalgestaltung des Behördenhandelns sein, wie z.B. das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:sowie die ausdrückliche Bezeichnung einer Maßnahme als "Bescheid" (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 37/03 - juris).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 139/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im

    Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
    Dies gilt zumindest dann, wenn es wie vorliegend um die Klärung des personenbeförderungsrechtlichen Pflichtenkreises des Unternehmers gegenüber der Genehmigungsbehörde, d.h. um die Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO, geht (anders bei Klärung einer Tatsachenfrage - dort wohl allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 - 7 C 42/78; zur Abmahnung im Mietrecht BGH, U.v. 20.2.2008 - VIII ZR 139/07 - jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2009 - 13 B 482/09

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer rettungsrechtlichen

    Auszug aus VG München, 29.06.2016 - M 23 K 15.1416
    Die Abmahnung stellt sich vielmehr als Reaktion auf einen - von der Beklagten (zutreffend) angenommenen - Verstoß gegen Pflichten aus dem PBefG dar (vgl. zur Funktion einer Abmahnung nach dem Rettungsgesetz: OVG NRW, B.v. 18.6.2009 - 13 B 482/09 - juris).
  • VG München, 10.05.2017 - M 23 K 16.4378

    Rechtmäßige Abmahnung wegen fehlender Personenbeförderungserlaubnis

    Nach bisheriger Rechtsprechung der Kammer ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft, da die ausgesprochene Abmahnung als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).

    Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).

  • VG München, 31.03.2022 - M 23 K 20.3219

    Abmahnung eines Taxiunternehmers

    Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft, da die ausgesprochene Abmahnung als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist (vgl. z.B. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).

    Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht