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VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Tätowierung eines Tieres zu einem anderen als dem in § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG zugelassenen Zweck ist unzulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Pony
Verfahrensgang
- VG Münster, 04.10.2010 - 1 L 481/10
- VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2012 - 20 A 1240/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Münster, 04.10.2010 - 1 L 481/10
Tätowierung eines Ponys mit "Rolling-Stones-Zunge" verstößt gegen Tierschutzrecht
Auszug aus VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 L 481/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 1 L 481/10 - festgestellt, an dem der Berichterstatter nach - nicht nur summarischer - Überprüfung festhält und auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.
- BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97
Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.
Auszug aus VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 -, NVwZ 1998, 1080 (1081). - BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72
Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG
Auszug aus VG Münster, 10.05.2011 - 1 K 1823/10
Der Gesetzgeber hat sich nach Abwägung der ethischen Forderungen einerseits und der wirtschaftlichen sowie wissenschaftlichen Erfordernisse andererseits, vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459, 477/72 -, BVerfGE 36, 47 (56 f.), für die gesetzlich bestimmten Kennzeichnungen entschieden, wobei die Beurteilungsmaßstäbe durch exakte, wissenschaftliche Feststellungen über tierartgemäße und verhaltensgerechte Normen gewonnen worden sind.