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   VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15   

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https://dejure.org/2015,30937
VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15 (https://dejure.org/2015,30937)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 01.09.2015 - 6 A 7/15 (https://dejure.org/2015,30937)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 01. September 2015 - 6 A 7/15 (https://dejure.org/2015,30937)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Magdeburg, 22.03.2012 - 2 A 1/12

    Informationszugang nach Landesrechtlichen Bestimmungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15
    Mit Urteil vom 22. März 2012 (Az. 2 A 1/12 MD) hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2010 teilweise auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das entsprechende Informationsbegehren der Klägerin auch nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. März 2012 (Az. 2 A 01/12 MD) "erledigt".

    Soweit darin Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen enthalten sind (Hersteller, Typ, amtl. Kennzeichen, Anzahl der Fahrgastplätze) hat bereits die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil 22. März 2012 (Az. 2 A 01/12 MD) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei nach der Zuschlagerteilung um der Öffentlichkeit ohne weiteres zugängliche Daten handelt.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15
    Sodann ist der Verwendungszusammenhang der Daten von Bedeutung für ihre Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 65, 1 ).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris, Rn. 10, zu § 9 UIG).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris, Rn. 10, zu § 9 UIG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - 12 B 50.09

    Privatisierung Leuna/Minol; Treuhandanstalt; Anspruch auf Informationszugang;

    Auszug aus VG Magdeburg, 01.09.2015 - 6 A 7/15
    Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09 -, juris, Rn. 48).
  • VG Magdeburg, 24.05.2016 - 6 A 1124/15

    Informationszugang

    Mit Klage vom 21. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 6 A 7/15 MD ) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

    Von dem Verfahren 6 A 7/15 MD wurde durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 das Verfahren abgetrennt, soweit es nicht die Vorlage von Kopien der Führerscheine und Personenbeförderungsscheine des von den Bietern in den Vergabeverfahren angegebenen Fahrpersonals sowie Formulare betraf, die mit "Angebot je Tour", "Tourenplan Tour Nummer....-Hinfahrt" und "Tourenplan Tour Nummer....-Rückfahrt" betraf; dieses Verfahren wurde unter dem Az. 6 A 1124/15 MD fortgeführt, insoweit wurde die Beiladung der Beigeladenen zu 6. bis 54. aufgehoben.

    Mit Urteil vom 01.09.2015 im Verfahren mit dem Az. 6 A 7/15 MD verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dazu, der Klägerin Kopien der in den Antragsunterlagen enthaltenen Angebotsunterlagen derjenigen Bieter, die in den Vergabeverfahren des Beklagten mit dem Az. AZ1 (Lose 20 sowie 23-27), AZ2, AZ3 und AZ4 den Zuschlag erhalten haben, auszuhändigen, soweit nicht bereits geschehen, nämlich Kopien der Führerscheine und Personenbeförderungsscheine des von den Bietern in den Vergabeverfahren angegebenen Fahrpersonals (wobei Geburtsdaten und Lichtbilder zu schwärzen oder anderweitig unkenntlich zu machen seien) sowie Kopien der von den betreffenden Bietern in den Vergabeverfahren für alle Touren eingereichten Formulare, die mit "Angebot je Tour", "Tourenplan Tour Nummer....-Hinfahrt" und "Tourenplan Tour Nummer....-Rückfahrt" überschrieben sind (sowie etwaige Schriftstücke, die als Ersatz für jene Formulare dienten), wobei diejenigen Stellen in den Unterlagen aus welchen der Angebotspreis des jeweiligen Bieters ersichtlich sei, zu schwärzen seien; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

    soweit der Beklagte nicht bereits durch das Verwaltungsgericht Magdeburg im Verfahren 6 A 7/15 MD durch Urteil vom 01.09.2015 zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet worden ist.

    Dem im hier zu entscheidenden Verfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Informationszugang steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 01.09.2015 - 6 A 7/15 MD - entgegen.

    Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 die Auffassung vertreten, dass - soweit es bei der vom Verwaltungsgericht auf die Sitzung vom 01.09.2015 getroffenen Entscheidung verbleibe - die Formblätter 235 EG nebst allen etwaigen Anlagen sowie die Formblätter 236 EG nebst allen etwaigen Anlagen mit zur Akteneinsicht vorgelegt würden, weil sie mit in den Bereich der Tourenplanung fielen, die Streitgegenstand des Verfahrens 6 A 7/15 MD waren.

    Wie die Abtrennung dieses Verfahrens von dem Verfahren mit dem Az. 6 A 7/15 MD für die Beteiligten bereits deutlich gemacht hat, ist die Kammer der Auffassung, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren 6 A 7/15 MD relevanten Rechtsfragen und deren Beurteilung keinen rechtslogischen tatsächlichen Einfluss auf dieses Verfahren haben, so dass von einer Vorgreiflichkeit, die eine Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigen würde, nicht auszugehen ist.

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