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   VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14   

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VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14 (https://dejure.org/2014,44823)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 9 B 400/14 (https://dejure.org/2014,44823)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 9 B 400/14 (https://dejure.org/2014,44823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der in der Bundesrepublik erfolgten Asylantragstellung eines in Bulgarien anerkannten Flüchtlings

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14

    Anwendung der Dublin III-Verordnung bei vorheriger Zuerkennung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Antragsteller Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Berlin, 14.10.2014 - 23 L 489.14

    Abänderungsverfahren, Abänderung von Amts wegen, Dublin-Verfahren, Ungarn

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Die Dublin-III-VO findet jedoch auf Personen, denen - wie den Antragstellern mit Entscheidung vom 31.01.2014 - die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, keine Anwendung (vgl. (VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, m.w.N., juris; Bender/Bethke, Dublin III, Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung - Elf Thesen zu den aktuellen Änderungen bezüglich innereuropäischer Abschiebungen, Asylmagazin 11/2013, Seite 358, 359).

    Bei dem erneuten Asylantrag einer Person, die bereits als Flüchtling i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU anerkannt wurde, handelt es sich folgerichtig auch nicht um einen Folge- oder einen Zweitantrag im Sinne der §§ 71, 71a AsylVfG, die vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14.14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A, zit. nach juris, Rn. 15).

    Diese Fallgestaltungen sind bei einer vollumfänglichen Stattgabe des Schutzgesuchs nicht einschlägig (VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris).

  • VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 402/14

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der eine Aussetzung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Die konkrete Situation der Familie der Antragsteller, zu der auch die Antragstellerin in dem parallel geführten Klageverfahren 9 A 401/14 MD bzw. Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes 9 B 402/14 MD gehört (Ehefrau und Mutter der Antragsteller), lässt es hier aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die besonderen Bedürfnisse der schutzbedürftigen Personengruppen nach Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU im Fall der Rückführung nicht hinreichend beachtet werden, mithin nicht sichergestellt ist, dass eine rechtsverletzungsfreie Rücküberstellung der Antragsteller, die dieser Personengruppe angehören, erfolgt, was zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt (2.).

    Nach der aktuellen Auskunftslage (s.o. UNHCR-Bericht von April 2014) bestehen jedoch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine gesicherte Unterkunft der Antragsteller und der Ehefrau/Mutter der Antragsteller (9 B 402/14 MD) bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien nicht zur Verfügung steht.

    Schließlich ist zu konstatieren, dass die medizinische Versorgung der suizidgefährdeten Ehefrau/Mutter der Antragsteller sowohl auf dem Reiseweg als auch in Bulgarien in Abstimmung mit den bulgarischen Behörden zu gewährleisten ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 9 B 402/14 MD).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist danach, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rdnr. 4; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 19398/93, 2 BvR 2315/93 - juris, Rdnr. 156).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    MURA ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 399/14

    Abschiebung eines im Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings nach Bulgarien;

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Die Antragsteller wenden sich mit ihrem - gleichzeitig mit der Klage (9 A 399/14 MD) - am 17.10.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2014, mit welchem festgestellt wird, dass den Antragstellern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) sowie die Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziffer 2).

    die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 9 A 399/14 MD) der Antragsteller vom 17.10.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.10.2014 anzuordnen,.

  • VG Trier, 16.04.2014 - 5 L 569/14
    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Übernahmebereitschaft Bulgariens abschließend geklärt ist, ohne dass dies zuvor für den vorliegenden Einzelfall nochmals geprüft werden muss (a. A. wohl Trier, Beschluss vom 16.04.2014 - 5 L 569/14.Tr - juris, Rdnr. 52).
  • VG Cottbus, 11.07.2014 - 5 L 190/14
    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Bei dem erneuten Asylantrag einer Person, die bereits als Flüchtling i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU anerkannt wurde, handelt es sich folgerichtig auch nicht um einen Folge- oder einen Zweitantrag im Sinne der §§ 71, 71a AsylVfG, die vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14.14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A, zit. nach juris, Rn. 15).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2.04.2013 - 27725/10 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 L 2342/14

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14
    Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A -, juris).
  • VG Düsseldorf, 15.04.2013 - 17 L 660/13

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat - zur Behauptung

  • EGMR, 15.10.2015 - 16330/09
  • OVG Sachsen, 24.07.2014 - A 1 B 131/14

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, Dublin-Rückkehrer, Dublinverfahren,

  • VG Sigmaringen, 14.07.2014 - A 1 K 254/14

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem Drittstaat

  • VG Würzburg, 02.03.2015 - W 2 S 14.50197

    Einstweiliger Rechtsschutz; syrische Staatsangehörige; subsidiärer Schutzstatus

    Ob dafür nach der derzeitigen Erkenntnislage ausreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, ist zweifelhaft (vgl. dazu VG Magdeburg, B.v. 3.12.2014 - 9 B 400/14 - juris, m.w.N).

    Daneben kann es auch offenbleiben, ob die Antragsteller als Familie mit einem Baby und zwei minderjährigen Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören (so z.B. VG Magdeburg, B.v. 3.12.2014 - 9 B 400/14).

    Das erkennende Gericht schließt sich nach überschlägiger Prüfung der Meinung an, die dies verneint (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.11.2014 - Au 2 K 14.30421 - juris; a.A. VG Magdeburg, B.v.3.12.2014 - 9 B 400/14).

    Insofern kann hier auch nicht von einer gesicherten Verwaltungsübung dergestalt ausgegangen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthaltes im Drittstaat der betreffende Flüchtling ohne weiteres und unverzüglich aufgenommen wird (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34a Rn. 20; VG Berlin, B.v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 16; a.A. VG Magdeburg, B.v. 3.12.2014 - 9 B 400/14), da die Übernahmebereitschaft grundsätzlich für jeden Ausländer individuell geklärt werden muss.

  • VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 402/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

    Die konkrete Situation der Familie der Antragstellerin, zu der auch der Ehemann der Antragstellerin und deren zwei minderjährige Kinder gehören, die Antragsteller im parallel geführten Klageverfahren 9 A 399/14 MD bzw. Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes 9 B 400/14 MD sind, lässt es hier aber nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die besonderen Bedürfnisse der schutzbedürftigen Personengruppen nach Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU im Fall der Rückführung nicht hinreichend beachtet werden, mithin nicht sichergestellt ist, dass eine rechtsverletzungsfreie Rücküberstellung der Antragstellerin und ihrer Familie, die dieser Personengruppe angehören, erfolgt, was zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt (2.).

    Denn die Antragsgegnerin hat beim Erlass der Abschiebungsanordnung bereits nicht berücksichtigt, dass die beiden sechs- bzw. fünfjährigen Söhne der Antragstellerin, die Antragsteller in dem parallel geführten Verfahren 9 B 400/14 MD sind, als Minderjährige einer schutzbedürftigen Personengruppe nach § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU angehören.

    Nach der aktuellen Auskunftslage (s.o. UNHCR-Bericht von April 2014) bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine gesicherte Unterkunft der Antragstellerin und ihrer Familie bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien nicht zur Verfügung steht (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom heutigen Tag, 9 B 400/14 MD).

  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 399/14

    Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien; systemische Mängel in Bulgarien; Rückführung

    Die Kläger haben am 17.10.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (9 B 400/14 MD) sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... beantragt.

    Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, B. v. 03.12.2014 - 9 B 400/14 -, juris).

  • VG Magdeburg, 20.01.2016 - 9 A 58/15
    Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und me­ dizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, B. v. 0 3 . 1 2 . 2 0 1 4 - 9 B 400/14 - , juris).
  • VG Ansbach, 17.07.2015 - AN 14 K 15.50046
    Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Aus­ länder bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 11.11.2014- 17 L 2284/14.A-juris m. w. N.; VG Magde­ burg, B. v. 3.12.2014 - 9 B 400/14 - juris).
  • VG Magdeburg, 08.04.2015 - 9 A 208/15
    Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Ver sorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, Beschluss vom 03.12.2014 - 9 B 400/14 - juris).
  • VG Magdeburg, 09.06.2015 - 9 A 400/15

    Personen mit Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat -hier Bulgarien

    Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, Beschluss vom 03.12.2014 - 9 B 400/14 -, juris).
  • VG Magdeburg, 08.04.2015 - 9 A 468/14

    Rücküberstellung eines internationalen Schutzberechtigten nach Bulgarien

    Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalts, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (so bereits VG Magdeburg, Beschluss vom 03.12.2014 - 9 B 400/14 -, juris).
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