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   VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16   

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VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16 (https://dejure.org/2016,38176)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06.07.2016 - 8 A 54/16 (https://dejure.org/2016,38176)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 8 A 54/16 (https://dejure.org/2016,38176)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris; Rz. 13 ff.) führt aus:.

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

    Schließlich ist auch zu bedenken, dass für den in der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlust die Kläger bzw. Rechtsvorgänger Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben, was die Besonderheit des Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 8 a VermG in Verbindung mit dem Ausgleichsleistungsgesetz erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

  • BVerwG, 12.12.2008 - 5 B 104.08

    Entlastung eines Presseunternehmens bei Entstehung und Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Es mag allerdings Fallgestaltungen geben, bei denen eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Handlung dem Unternahmen deshalb nicht objektiv zugeordnet werden kann, weil diese auf ausschließlicher Außensteuerung beruhte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2 und 4).

    (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104/08; VG Dresden, Urteil vom 23.07.2008, 6 K 2663/05; beide juris).

  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach Außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vergleiche BVerwG, Urteile vom 18.09.2009, 5 C 1.09 und vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Beschluss vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).

    Dies kann daher nur für solche Fälle gelten, wenn der Unternehmer seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu Schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtsystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Urteil vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).

  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 303/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach Außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vergleiche BVerwG, Urteile vom 18.09.2009, 5 C 1.09 und vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Beschluss vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).

    Dies kann daher nur für solche Fälle gelten, wenn der Unternehmer seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu Schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtsystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Urteil vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    " (...) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.

    Im Falle einer individuellen Unwürdigkeit setzt das voraus, dass die Vorschubleistenden in dem Bewusstsein gehandelt haben, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06

    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vergleiche nur: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 5 C 5.06; Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104.08; Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; alle juris) ist im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss.

    Eine solche objektive Zuordnung ist nicht nur bei einem unmittelbaren Handeln der Unternehmensleitung zu bejahen, sondern unter anderem auch bei einem Handeln der Personen im Unternehmen, die befugt und damit verantwortlich gewesen sind, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 15).

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach Außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vergleiche BVerwG, Urteile vom 18.09.2009, 5 C 1.09 und vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Beschluss vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).

    Dies kann daher nur für solche Fälle gelten, wenn der Unternehmer seine Stellung im Unternehmen nachweislich genutzt hat, um dem nationalsozialistischen System zu Schaden oder Handlungen vorzunehmen, die auf die Schädigung dieses Unrechtsystems ausgerichtet waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Urteil vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    " (...) Objektiv setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur individuellen Unwürdigkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 Rn. 11 und vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 42 m.w.N.) voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten.
  • VG Dresden, 23.07.2008 - 6 K 2663/05
    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2008, 5 B 104/08; VG Dresden, Urteil vom 23.07.2008, 6 K 2663/05; beide juris).
  • BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16
    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach Außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vergleiche BVerwG, Urteile vom 18.09.2009, 5 C 1.09 und vom 30.06.2010, 5 C 9.09; Beschluss vom 12.02.1991, 9 B 244.90 und BGH, Urteil vom 26.04.1961, IV ZR 303/60; alle juris).
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