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   VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16   

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VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16 (https://dejure.org/2016,54035)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 8 A 158/16 (https://dejure.org/2016,54035)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2016 - 8 A 158/16 (https://dejure.org/2016,54035)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Göttingen, 12.05.2016 - 2 A 2/15

    Erdrosselung; Festsetzungsverjährung; rückwirkende Satzung; Schätzung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16
    Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch auf die Rechtsprechung des VG A-Stadt zum Wasserentnahmeentgelt (Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15) hingewiesen, die bereits auch in der Begründung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides vom 16.03.2016 genannt worden war.

    Soweit der Beklagte auf die Urteile des VG A-Stadt (Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL beide n. v.) verweist, lagen diesen andere Sachverhalte zugrunde, denn dort waren Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis und Benutzer identisch.

    c) Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht zwingend aus der Systematik der WasEE-VO LSA ableiten (so aber VG A-Stadt, Urteil vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL).

    g) Das Gericht folgt dem Vortrag des Beklagten nicht, soweit der er unter Berufung auf die sogenannte "Wasserpfennig-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, vgl. dazu auch Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 - jeweils zitiert in juris, ebenso wohl VG A-Stadt, Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL) darauf abstellt, dass das Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA "Benutzung des Entnehmens" bereits dann erfüllt sei, wenn dem potentiell Entgeltpflichtigen bereits eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden sei.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16
    Bereits das Bundesverfassungsgericht habe in seiner "Wasserpfennig"-Entscheidung (BVerfGE 93, 319) ausgeführt, dass das Wasserentnahmeentgelt "für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme, erhoben" werde.

    g) Das Gericht folgt dem Vortrag des Beklagten nicht, soweit der er unter Berufung auf die sogenannte "Wasserpfennig-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, vgl. dazu auch Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 - jeweils zitiert in juris, ebenso wohl VG A-Stadt, Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL) darauf abstellt, dass das Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA "Benutzung des Entnehmens" bereits dann erfüllt sei, wenn dem potentiell Entgeltpflichtigen bereits eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden sei.

    Das BVerfG hat zwar in seinem Beschluss vom 07.11.1995 (2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93) ausgeführt, dass bereits die Abschöpfung der potentiellen Nutzungsmöglichkeit legitimiert sein kann.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16
    Eine Ermessensreduktion auf Null kommt nur dann in Betracht, wenn sich - über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 AO hinaus - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes " schlechthin unerträglich " wäre (Rüsken, in: Klein: AO, Kommentar, 11. Aufl. § 130 Rn. 27; vgl. zu § 48 VwVfG, BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10/07, Rn. 32 f.; BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 6 C 32.06, beide zitiert in juris) oder wenn eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes" vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 6 C 32/06, zitiert in juris, vgl. zur Parallelvorschrift in § 48 VwVfG: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. § 48 Rn. 77; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG Großkommentar, 2014, § 48 Rn. 69).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - 9 A 1947/10

    Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts aufgrund der Entnahme von Wasser zur

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16
    Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist damit der jeweilige Benutzer für die jeweiligen tatsächlichen Benutzungen entgeltpflichtig (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2011 - 9 A 1947/10, Rn. 37, zitiert in juris).
  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus VG Magdeburg, 07.10.2016 - 8 A 158/16
    g) Das Gericht folgt dem Vortrag des Beklagten nicht, soweit der er unter Berufung auf die sogenannte "Wasserpfennig-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, vgl. dazu auch Nichtannahmebeschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 - jeweils zitiert in juris, ebenso wohl VG A-Stadt, Urteile vom 02.06.2015 - 2 A 2/15 HAL sowie 2 A 10/15 HAL) darauf abstellt, dass das Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA "Benutzung des Entnehmens" bereits dann erfüllt sei, wenn dem potentiell Entgeltpflichtigen bereits eine wasserrechtliche Genehmigung/Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden sei.
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