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   VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13   

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VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13 (https://dejure.org/2013,22799)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 A 55/13 (https://dejure.org/2013,22799)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - 9 A 55/13 (https://dejure.org/2013,22799)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Magdeburg, 18.03.2013 - 9 B 19/13

    Vorläufiger Rechtsschutz bei unzutreffendem Rechtsbehelf

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13
    Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (9 B 19/13).

    Mit Beschluss vom 18.03.2013 hat das erkennende Gericht den Eilrechtsschutzantrag (9 B 19/13; juris) der Klägerin abgelehnt.

    Zunächst darf das Gericht auf die Ausführungen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss v. 18.03.2013, 9 B 19/13; juris) verweisen, wo es heißt:.

  • BVerwG, 19.01.2010 - 8 B 124.09

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei schuldhafter Versäumung einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13
    Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; juris).

    Mann kann in diesem Zusammenhang und in diesem Stadium des "Verfahrens" nicht darauf vertrauen, dass die Gegenseite auf Fehler hinweist, was im Übrigen auch für die richterliche Fürsorgepflicht gilt (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; OVG NRW, Beschluss v. 10.01.2013, 6 A 2539/12; beide juris).

  • VG Dresden, 02.12.2010 - 5 K 1483/08
    Auszug aus VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13
    Denn typischerweise soll der Beteiligte im laufenden Verfahren davor geschützt werden, dass etwa die Nichtvorlage von Unterlagen etc. oder die Nichtbeachtung sonstiger Formvorschriften zur Ablehnung seines Antrages bzw. zur belastenden Ordnungsverfügung führt (vgl.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 28.05.2008, 1 O 51/08; VG Dresden, Urteil v. 02.12.2010, 5 K 1483/08; beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2013 - 6 A 2539/12

    Folgen einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung von Eingängen auf

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13
    Mann kann in diesem Zusammenhang und in diesem Stadium des "Verfahrens" nicht darauf vertrauen, dass die Gegenseite auf Fehler hinweist, was im Übrigen auch für die richterliche Fürsorgepflicht gilt (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; OVG NRW, Beschluss v. 10.01.2013, 6 A 2539/12; beide juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2008 - 1 O 51/08

    Auswahlverfahren der Hochschulen: Hinweispflicht gemäß § 25 Satz 1 VwVfG M-V

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.05.2013 - 9 A 55/13
    Denn typischerweise soll der Beteiligte im laufenden Verfahren davor geschützt werden, dass etwa die Nichtvorlage von Unterlagen etc. oder die Nichtbeachtung sonstiger Formvorschriften zur Ablehnung seines Antrages bzw. zur belastenden Ordnungsverfügung führt (vgl.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 28.05.2008, 1 O 51/08; VG Dresden, Urteil v. 02.12.2010, 5 K 1483/08; beide juris).
  • VG Schleswig, 24.02.2022 - 8 B 6/22
    Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob diese Betreuungspflicht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens überhaupt noch besteht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.01.2014 - 7 MS 103/13 -, Rn. 42, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 08.05.2012 - 9 A 55/13 -, Rn. 22, juris), richtet ihr Umfang sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnisstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2020 - I-10 W 79/19 -, Rn. 42, juris) und die Grenze zur Rechtsberatung nicht überschritten werden darf (OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2003 - 19 A 1960/02 -, Rn. 19, juris).

    Entsprechend sind an diese Pflicht der Behörde bei anwaltlicher Vertretung des Bürgers, wie sie hier im erstinstanzlichen Verfahren gegeben war, geringere Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 25 Rn. 10; VG Magdeburg, Urteil vom 08.05.2012 - 9 A 55/13 -, Rn. 21, juris).

  • VG Ansbach, 11.01.2022 - AN 10 S 21.02069

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen

    Insoweit überlagert die anwaltliche Pflicht zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Akteneinsicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftswahrnehmung dem Mandanten gegenüber die behördliche Hinweispflicht im Verfahren (so auch VG Magdeburg, U.v. 8.5.2013 - 9 A 55/13 - BeckRS 2013, 51914).
  • VG Magdeburg, 18.03.2013 - 9 B 19/13
    Daraufhin erhob die Antragstellerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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