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   VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13   

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https://dejure.org/2014,44796
VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13 (https://dejure.org/2014,44796)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09.09.2014 - 9 A 16/13 (https://dejure.org/2014,44796)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 09. September 2014 - 9 A 16/13 (https://dejure.org/2014,44796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Verrechnung der Abwasserabgabe einer Teichkläranlage mit den Aufwendungen für den Bau einer Schmutzwasserableitung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 9 A 2055/99

    Verrechnung der Abwasserabgabe

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13
    Deshalb sollten Aufwendungen nur für solche Anlagen verrechnungsfähig sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine "nach den Regeln der Technik" betriebene (vgl. BT-Drs. 12/4272 S. 5) - oder - wie es an anderer Stelle heißt - "ordnungsgemäße" Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9) (OVG Münster, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 - juris; VG B-Stadt, a.a.O.).

    Hierfür ist mit dem Bundesverwaltungsgericht nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2001 - 9 B 12/01 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 - beide juris).

    Denn dafür, dass der Kläger die technische Veränderung der Anlage im Frostbetrieb angestrebt hat, ist nichts ersichtlich, so dass eine etwaige zukünftige Anpassung weder zeitlich absehbar noch abgesichert ist (Planung müsste bereits öffentlich-rechtlich verbindlich sein, vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 136; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 - juris).

    Dies entspricht dem Zweck des Abgabengesetzes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 - juris).

  • VG Halle, 25.03.2014 - 4 A 16/11

    Klage gegen erhöhte Abwasserabgabe wegen Grenzwertüberschreitung bleibt erfolglos

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13
    Denn es genügt nicht, dass die Anlage grundsätzlich ausreichend dimensioniert ist und den (allgemeinen) Beschaffenheitsanforderungen (an belüfteten Teichkläranlagen) entspricht, während hinsichtlich des Betriebes keine Anforderungen erfüllt sein müssen (VG B-Stadt (Saale), Urteil vom 25.03.2014 - 4 A 16/11 -, juris).
  • BVerwG, 06.05.2001 - 9 B 12.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13
    Hierfür ist mit dem Bundesverwaltungsgericht nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2001 - 9 B 12/01 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99 - beide juris).
  • VG Augsburg, 28.03.2012 - Au 6 K 11.144

    Ausreichende Begründung eines Abwasserabgabenbescheids

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13
    Eine Abwasseranlage ist so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie ganzjährig - und damit stets - in der Lage ist, die an sie gestellten Anforderungen - hier insbesondere die Einhaltung des Parameters CSB - zu erfüllen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28.03.2012 - Au 6 K 11.144 - juris).
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 169.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

    Auszug aus VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 16/13
    Dies zugrunde gelegt, ist auch für die Annahme höherer Gewalt oder eines (bloßen) Störfalls, was die Verrechenbarkeit der Abwasserabgabe trotz bestehender Grenzwertüberschreitungen - im Gegensatz zur Berücksichtigung bei der Festsetzung einer wegen der Überschreitung erhöhten Abwasserabgabe (vgl. BVerwG, vom 20.08.1997 - 8 B 169.97 - juris) - nicht ausschließt, nichts ersichtlich.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2019 - 4 L 43/19

    Errichtung und Betreiben von Abwasseranlagen; Definition der Benutzungsbedingung

    a) Die Kläranlage A-Stadt entsprach zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Zuführungsanlagen in den Jahren 2008 und 2009 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15. Juni 2005 - 9 A 3615/03 - VG Magdeburg, Urt. v. 9. September 2014 - 9 A 16/13 -, jeweils zit. nach JURIS) nicht i.S.d. § 10 Abs. 4 AbwAG in der bis 28. Februar 2010 geltenden Fassung - AbwAG a.F. - den Anforderungen des § 18b WHG in der vom 21. August 2002 bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung - WHG a.F. -.

    Die Rechtsprechung, dass wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen regelmäßig keine Feststellungswirkung für die abwasserabgabenrechtliche Beurteilung zukomme und § 10 Abs. 4 AbwAG auf die einer wasserrechtlichen Erlaubnis zugrunde liegenden Voraussetzungen abstelle (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. Dezember 2000 - 9 A2055/99 - VG Magdeburg, Urt. v. 9. September 2014 - 9 A 16/13 -, jeweils zit. nach JURIS), steht dem nicht entgegen.

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