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   VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14   

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VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14 (https://dejure.org/2014,44791)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13.11.2014 - 9 B 415/14 (https://dejure.org/2014,44791)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 (https://dejure.org/2014,44791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtfertigung der Einstellung einer Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2011 - 9 S 40.11

    Einstellung der Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, - OVG 9 S 40.11 -, juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2014, a.a.O).

    Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich eine Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser rechtfertigen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, a.a.O.).

    Demgegenüber hat der Antragsgegner vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung der Antragstellerin mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung - allein - der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, wobei er zuvor darüber zu entscheiden hat, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03

    Nichtzahlung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Wassergeld; Wasserlieferung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014 - 4 K 1748/14 -, beide juris).

    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234; Urteil vom 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung/der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris); mithin die Antragstellerin keinen Rechtsschutz über § 80 VwGO erreichen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).

  • VG Dresden, 17.04.2012 - 2 K 816/10
    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Die Regelung begründet jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris; VG Freiburg, a.a.O).

    (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 - juris).

  • VG Berlin, 05.04.2012 - 4 K 384.11

    Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    In Fällen, in denen sich ein Anspruch sowohl zivil- (Benutzungsverhältnis) als auch öffentlich-rechtlich (s.o.) begründen lässt, ist ein Wahlrecht des Klägers/Antragstellers in Bezug auf den Rechtsweg anerkannt (VG Berlin, Beschluss vom 05.04.2012 - 4 K 384.11- juris; VG Stade, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 9 S 121.09

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; drohende Sperrung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung/der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris); mithin die Antragstellerin keinen Rechtsschutz über § 80 VwGO erreichen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 25.06.1997 - 9 K 5855/95

    Schmutzwasserbeseitigung; Kommunale Einrichtung; Allgemeine

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234; Urteil vom 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).
  • VG Stade, 10.01.2013 - 1 B 2772/12

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf weitere Trinkwasserversorgung und

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Der Anspruch auf Trinkwasserversorgung (Ob) als Teil der Daseinsvorsorge ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (VG Stade, Beschluss vom 10.01.2013 - 1 B 2772/12 - juris).
  • VG Magdeburg, 22.06.2012 - 9 A 166/11

    Sperrung eines Trinkwasseranschlusses

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, - OVG 9 S 40.11 -, juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2014, a.a.O).
  • OVG Sachsen, 10.12.1996 - 2 S 550/94

    Abgabenrecht, - Zweckverband, - Satzung über die netzgebundene öffentliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234; Urteil vom 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 22 A 1832/90

    Liefersperre wegen Nichtzahlung bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung/der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris); mithin die Antragstellerin keinen Rechtsschutz über § 80 VwGO erreichen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).
  • VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14

    Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.08.1976 - III A 138/74
  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 2 - 4, juris, m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass der Versorgungsauftrag als solcher öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 4, juris).

    In Fällen, in denen sich ein Anspruch sowohl zivil- (Benutzungsverhältnis) als auch öffentlich-rechtlich begründen lässt, ist ein Wahlrecht des Antragstellers in Bezug auf den Rechtsweg anerkannt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 4, juris).

    Der Anordnungsgrund liegt angesichts der vom Antragsgegner bereits vorgenommenen Einstellung der Wasserlieferung und der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung auf der Hand (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 7, juris).

    Die Regelung begründet jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dieses in dessen Ermessen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, Rn. 9 - 10, juris).

  • VG Potsdam, 27.10.2021 - 8 L 674/21
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Verwaltungsrechtsweg vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, eröffnet, weil jedenfalls der Anspruch auf Trinkwasserversorgung ("ob") als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlicher Natur ist (VG Cottbus a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 4).

    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre der Antragsteller darauf verwiesen, sich gegen die drohende Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.

    Die Regelung begründet jedoch, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt dieses in dessen Ermessen (VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rn. 15 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 9).

    Dies wäre vorliegend der Fall, weil es für den Antragsteller nicht zumutbar ist, bis zur Durchsetzung seines Rechts auf Trinkwasserversorgung durch den Antragsgegner eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und während der gegebenenfalls mehrjährigen Verfahrensdauer seinen Wasserbedarf nicht mit Leitungswasser decken zu können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 16. September 2016 - VG 4 L 453/16 -, juris Rn. 12; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 7).

  • VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre der Verwaltungsrechtsweg vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, eröffnet, weil jedenfalls der Anspruch auf Trinkwasserversorgung ("ob") als Teil der Daseinsvorsorge öffentlich-rechtlicher Natur ist (VG Cottbus a.a.O.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 4).

    - noch nicht anhängigen - Hauptsacheverfahren wäre die Antragstellerin darauf verwiesen, sich gegen die Einstellung der Wasserversorgung als Realakt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 1992 - 22 A 1832/90 -, juris Rn. 3; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rn. 5; offen gelassen in VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 S 1926/14 -, juris Rn. 3 f.; dem dort zitierten Beschluss der Kammer vom 25. April 2008 - 8 L 75/08 -, juris Rn. 8, lag ein Fall zugrunde, in dem die Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Verwaltungsakt verfügt wurde) mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage zur Wehr zu setzen.

  • VG Magdeburg, 27.08.2015 - 9 B 673/15

    Einstellung der Trinkwasserlieferung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Rechtsweg

    Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2014, 9 B 415/14 MD; VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14 (beide juris) jeweils mit Verweis auf: VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 (beide juris); OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976, III A 138/74, KStZ 1976, S. 234; Urteil vom 25.06.1997, 9 K 5855/95, NSTN 1998, S. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996, 2 S 550/94, KStZ 1997, S. 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716).
  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1888/21

    Rechtswidrige Einstellung öffentlicher Trinkwasserversorgung bei

    Die Regelung in § 22 Abs. 2 WVS bzw. § 33 Abs. 2 AVBWasserV begründet, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt diese in dessen Ermessen (vgl. nur den Beschluss des VG Magdeburg vom 13. November 2014 - 9 B 415/14 -, juris Rdnr. 9 f.).
  • VG Ansbach, 03.06.2019 - AN 1 E 19.00770

    Einstellung der Wasserlieferung wegen Zahlungsrückständen

    Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich eine Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser rechtfertigen kann (VG Magdeburg, B.v. 13.11.2014 - 9 B 415/14 -, juris; VG Würzburg, B.v. 22.4.2004 - W 2 E 04.485 -, juris).
  • VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14

    Einstellung der Wasserversorgung - vorläufiger Rechtsschutz

    Zahlungsrückstände aus einem mit einem anderen bestehenden Wasserversorgungsverhältnis dürften den Antragsgegner nicht dazu berechtigen, die Wasserversorgung gegenüber der Antragstellerin zu 1) gemäß $ 33 Abs. 2 WVS einzustellen (VG Magdeburg, Beschl. v. 13.11.2014 -9 B 415/14 - juris, Rn. 10).
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