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   VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15   

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https://dejure.org/2016,54217
VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15 (https://dejure.org/2016,54217)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 21.04.2016 - 2 B 390/15 (https://dejure.org/2016,54217)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 21. April 2016 - 2 B 390/15 (https://dejure.org/2016,54217)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG München, 27.01.2009 - M 10 S 08.5854

    Haftung wegen Steuerhinterziehung; Aussetzung der Vollstreckung gegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Hat eine Behörde aufgrund eines Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung eines Bescheides nur gegen Sicherheitsleistung und nicht wie beantragt ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist hiergegen mittels eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen (vgl. VG München, B. v. 27.01.2009 - M 10 S 08.5854 - zitiert nach juris).

    Auf die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung übertragen bedeutet das, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung unzumutbar und deshalb unzulässig ist, wenn die Rechtslage eindeutig zu Gunsten des Antragstellers spricht (vgl. VG München, B. v. 27.01.2009, a.a.O.).

    (vgl. VG München, B. 27.01.2009, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2014 - 2 M 36/14

    Feststellung der Hauptsacheerledigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Auch wenn sich § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich nur auf die Prüfung durch die Behörde bezieht, findet der dort genannte Maßstab auch für die gerichtliche Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31.07.2014 - 2 M 36/14 - zitiert nach juris; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn 157).

    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 21.01.2009 - 4 M 355/08 - zitiert nach juris; B. v. 31.07.2014, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Haftungsbescheid - Inhalt - Voraussetzungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Er hat aber grob fahrlässig gegen seine Pflicht zur Zahlung der Steuern und bei dafür nicht vollständig ausreichenden Mitteln zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (vgl. für GewSt VGH Kassel, U. v. 14.12.1988 - 5 UE 266/85 - zitiert nach juris) - auch der Antragsgegnerin - verstoßen.

    Jede Benachteiligung der Steuerbehörden stellt eine grobe Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne dar (vgl. VGH Kassel, U. v. 14.12.1988, a.a.O.).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Das gilt vor allem dann, wenn die Mitwirkungspflichten Tatsachen aus der Wissens- und Einflusssphäre des Antragstellers betreffen (vgl. BFH, U. v. 15.02.1989 - X R 16/86 - zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 06.06.2007 - 4 CS 07.929
    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Wegen dieser engen rechtlichen Verpflichtung unterliegt daher auch der Haftungsbescheid der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass ein gegen ihn erhobener Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 06.06.2007 - 4 CS 07.929 - zitiert nach juris).
  • VG Augsburg, 22.08.2002 - Au 5 S 02.690
    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Das öffentliche Interesse ist daher zu verneinen, wenn nicht mit Sicherheit, aber doch mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten (vgl. VG Augsburg, B. v. 22.08.2002 - Au 5 S 02.690 - zitiert nach juris) und eine Gefährdung des Steueranspruches nicht zu befürchten ist.
  • VGH Bayern, 29.11.1995 - 4 B 94.2089
    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Eine Verpflichtungsklage bzw. ein Antrag nach § 123 VwGO im einstweiligen Rechtschutz wären nicht statthaft (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.1995 - 4 B 94.2089 - zitiert nach juris).
  • BFH, 03.12.1993 - XI S 12/93

    Aussetzung der Vollziehung auf Grund unbilliger Härte

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Gründe überwiegen (vgl. BFH, U. v. 03.12.1993 - XI S 12/93 - zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2009 - 4 M 355/08

    Voraussetzungen für die Annahme ernstlicher Zweifel i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 21.01.2009 - 4 M 355/08 - zitiert nach juris; B. v. 31.07.2014, a.a.O.).
  • BFH, 07.05.2008 - IX S 26/07

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
    Da die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung, soweit sie einen Betrag von 4.765,46 Euro übersteigt, bereits angeordnet hat, ist insoweit nur darüber zu entscheiden, ob sie die Aussetzung der Vollziehung zu Recht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. BFH, B. v. 07.05.2008 - IX S 26/07 - zitiert nach juris).
  • VG Karlsruhe, 13.10.2008 - 2 K 1630/08

    Erledigung des Rechtsstreits bei übereinstimmender teilweiser Erledigung und

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Erteilung von Auflagen;

  • VG Köln, 21.06.2018 - 24 L 535/18
    Wegen dieser engen rechtlichen Verpflichtung unterliegt daher auch der Haftungsbescheid der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit der Folge, dass ein gegen ihn erhobener Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 B 390/15 -, Rn. 22, juris.
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