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   VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19   

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https://dejure.org/2019,36414
VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19 (https://dejure.org/2019,36414)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 24.09.2019 - 4 B 43/19 (https://dejure.org/2019,36414)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 24. September 2019 - 4 B 43/19 (https://dejure.org/2019,36414)
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  • VG Magdeburg, 04.02.2020 - 4 A 119/18

    Faktisches Wochenendhausgebiet; Bebauungszusammenhang; Ortsteil

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Beides erscheint - jedenfalls mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren 4 A 119/18 MD - zweifelhaft.

    So sei den Antragstellern aus dem Parallelverfahren 4 A 119/18 MD seit längerem bekannt, dass eine Wohnnutzung in dem genehmigten Wochenendhaus unzulässig sei.

    Soweit die Antragsteller vortragen, sie hätten erst im Mai 2018 durch das Verwaltungsgericht (in Form ihrer Beiladung zum Verfahren 4 A 119/18 MD) davon erfahren, dass die Stadt A-Stadt gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorgegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten zum Verfahren 4 A 119/18 MD (dort Bl. 67 ff.) hat der Antragsgegner die Antragsteller bereits mit Schreiben vom 23.02.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Vorhaben mit Blick auf die (zunächst) geplante Dachneigung von 35° inkl.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 5).

    Die Behörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen (formell) bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht (OVG LSA, Beschluss vom 10.04.2018, a. a. O., Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2009 - 10 B 617/09

    Räumung eines illegalen Lagerplatzes

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, würde gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 10 M 41.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen bei hohem

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich materiell-rechtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG BB, Beschluss vom 12.06.2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2006 - 2 M 264/06

    Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Auflagen

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich zwar gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben (OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2006 - 2 M 264/06 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden, wie Wochenendhäuser, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017- 4 B 46.16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2015 - 2 M 49/15

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, wenn also eine für sie erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07.07.2015 - 2 M 49/15 -, juris Rn.14; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 BauO LSA Rn. 2).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 B 30.02

    Begriff der "Bebauung" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Diese Rechtsprechung lässt zwar Raum für abweichende Fallgestaltungen (BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, juris Rn. 3).
  • VG Minden, 25.08.2011 - 9 L 377/11

    Untersagungsverfügung hinsichtlich der Nutzung eines als Ferienhaus genehmigten

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Bauaufsichtsbehörde, die in der Vergangenheit bei festgestellten Verstößen gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht eingeschritten ist, nach einer Grundsatzentscheidung ab einem bestimmten Stichtag ihre Ermessensausübung generell ändern und nunmehr bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen regelmäßig einschreiten kann (siehe auch VG Minden, Beschluss vom 25.08.2011 - 9 L 377/11 -, juris Rn. 41 ff.).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus VG Magdeburg, 24.09.2019 - 4 B 43/19
    Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden, wie Wochenendhäuser, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017- 4 B 46.16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 15).
  • VG Ansbach, 22.01.2014 - AN 9 K 13.01327

    Baurecht; Nutzungsänderung von Einfamilienhaus zu "Boardinghaus mit drei

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