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   VG Magdeburg, 25.03.2021 - 3 A 284/19   

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VG Magdeburg, 25.03.2021 - 3 A 284/19 (https://dejure.org/2021,10285)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 (https://dejure.org/2021,10285)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 25. März 2021 - 3 A 284/19 (https://dejure.org/2021,10285)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.03.2021 - 3 A 284/19
    Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 33).

    Im Rahmen der Ausübung des Ermessens kann fehlendes Verschulden berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01; juris Rz. 35).

    Vielmehr hat es der Empfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh angefordert, oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil v. 26.06.2002, 8 C 30.01; juris).

  • VG München, 02.09.2020 - M 10 S 20.3480

    Keine Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.03.2021 - 3 A 284/19
    Anders als bei der Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. dazu nur: VG München, Beschluss v. 02.09.2020, M 10 S 20.3480; juris) gibt es bei der Zinshöhe nach § 49a Abs. 4 i.V.m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.03.2021 - 3 A 284/19
    Bei dem Zinsanspruch handelt es sich folglich nicht um eine den steuerlichen Nebenleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges "Druckmittel" zur Einhaltung des Subventionszwecks (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2005, 8 C 5.04; juris).
  • VG Magdeburg, 03.03.2023 - 3 A 253/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Anders als bei der Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (wie vom Bundesverfassungsverfassungsgericht entschieden: BVerfG, B. v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris) bestehen bei der Zinshöhe nach § 49a Abs. 4 i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 MD -, juris, Rdnr. 17; U. v. 13.09.2022 - 4 A 214/20 MD -, juris, Rdnr. 36).

    Der danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot (so bereits VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 17; U. v. 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rdnr. 30).

    Allerdings kann der "Vorteil" für den Zuwendungsempfänger, der ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwachsen ist (siehe hierzu OVG LSA, B. v. 04.12.2013 - 1 L 119/13 -, juris Rdnr. 7) nicht nur in der Möglichkeit bestehen, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen, sondern auch darin, Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme zu vermeiden (vgl. VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 18).

    Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 18).

    Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger aus dem Erhalt der Fördermittel gezogen hat (vgl. dazu obige Ausführungen unter 2. sowie auch VG Magdeburg, U. v. 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rdnr. 18).

  • VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Der danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzende Zinssatz entspricht dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.2022 - 3 A 125/19 MD -, juris Rn. 30).

    Allerdings kann der "Vorteil" für den Zuwendungsempfänger, der ihm aus der Zurverfügungstellung des Geldbetrages erwachsen ist (siehe hierzu OVG LSA, Beschluss vom 04.12.2013 - 1 L 119/13 -, juris Rn. 7) nicht nur in der Möglichkeit bestehen, die erhaltenen Zuwendungen gewinnbringend anzulegen, sondern auch darin, Zinsen für eine sonst notwendige Darlehensaufnahme zu vermeiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18).

    Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG ist es, der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen (VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18).

    Sieht der Zuwendungsgeber angesichts der letztlich doch noch erfolgten zweckentsprechenden Verwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Widerruf ab, wird ihm durch die Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit eröffnet, zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den der Zuwendungsempfänger aus dem Erhalt der Fördermittel gezogen hat (vgl. dazu obige Ausführungen unter 2. sowie auch VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2021 - 3 A 284/19 -, juris Rn. 18).

  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 3 A 125/19

    Zinserhebung nach Widerruf landwirtschaftlicher Subventionen

    Anders als vom BVerfG im Beschl. v. 8.7.2021 (a.a.O.) zur Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. dazu nur: VG München, Beschluss v. 2.9.2020 - M 10 S 20.3480 -, zit. nach juris) entschieden, gibt es daher bei der Zinshöhe nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken (vgl. bereits VG Magdeburg, Urt. v. 25.3.2021 - 3 A 284/19 MD -, zit. nach juris).
  • VG Magdeburg, 23.01.2024 - 3 A 141/21

    Subvention; frühzeitiger Maßnahmenbeginn; Rücktrittsklausel; Irrtum

    Auch die Zinshöhe ist nicht zu beanstanden (vgl. nur: VG A-Stadt, Urteil v. 25.03.2021, 3 A 284/19; juris), zumal die Klägerin nichts dazu vorträgt.
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