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   VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11   

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https://dejure.org/2012,36524
VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11 (https://dejure.org/2012,36524)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 9 A 164/11 (https://dejure.org/2012,36524)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 9 A 164/11 (https://dejure.org/2012,36524)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2011 - 4 M 92/11

    Vollziehung eines Arrestbefehls

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 16.08.2011 (4 M 92/11 - n. v.) auf die Beschwerde des Beklagten und damaligen Antragsgegners den Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 in dem Eilrechtsschutzverfahren aufgehoben, weil der Kläger und damaliger Antragsteller die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO hat verstreichen lassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Gerichtsverfahrens sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 9 B 27/11 MD und des vor dem OVG LSA geführten Verfahrens 4 M 92/11 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

    Das die Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16.08.2011 (4 M 92/11; n. v.) aufgehoben wurde, ändert nichts an den zur Überzeugung des Gerichts auch im Hauptsacheverfahren zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Kammer.

    Der Streitwert ist wie in dem Beschluss der Kammer vom 18.05.2011 (9 B 27/11 MD) und dem Beschluss des OVG LSA vom 16.08.2011 (4 M 92/11) und dem Beschluss zur vorläufigen Festsetzung ausgeführt, wegen des nichtwirtschaftlich veranlassten Unterlassungsanspruchs in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    Dieser ist über seinen Wortlaut hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden (vgl. Bay. VGH, B. v. 24.05.2006, 4 CE 06.1217, Rn. 20, zitiert nach juris m. w. N.).

    Dabei schlagen diese Äußerungen auf den Antragsteller als natürliche Person durch (vgl. Beschluss der Kammer mit Verweis auf BayVGH, Beschluss v. 24.05.2006, 4 CE 06.1217; juris).

  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 4 C 09.2144

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen im vom Bürgermeister herausgegebenen

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    Diese Vorschrift ist auch bei ehrverletzenden Äußerungen, die ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betreffen, heranzuziehen (vgl. Bay. VGH, B. v. 13.10.2009, 4 C 09.2144, Rn. 10 m. w. N., zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 14.01.1991 - 2 B 90.1756
    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch auf Unterlassungsklagen analog anzuwenden (vgl. nur: VG München, Urteil v. 22.12.2011, M 17 K 11.3337 mit Verweis auf BayVGH, Urteil v. 14.01.1991, 2 B 90.1756; beide juris und Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rz. 106).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    Dies kann womöglich das einzelne Gemeinderatsmitglied (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.10.2000, 1 S 2624/99; juris), aber nicht der Gemeinderat als Herausgeber des Rathausanzeigers.
  • VG Magdeburg, 16.10.2008 - 5 A 318/07
    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    Dieses besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nach herrschender Meinung in den Fällen einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitationsinteresses und soweit ein Präjudiz, d. h. die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses besteht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 16.10.2008, 5 A 318/07 MD; juris mit Verweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 113 Rz. 129 ff).
  • VG München, 22.12.2011 - M 17 K 11.3337

    Unterlassung von Information

    Auszug aus VG Magdeburg, 25.10.2012 - 9 A 164/11
    § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch auf Unterlassungsklagen analog anzuwenden (vgl. nur: VG München, Urteil v. 22.12.2011, M 17 K 11.3337 mit Verweis auf BayVGH, Urteil v. 14.01.1991, 2 B 90.1756; beide juris und Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rz. 106).
  • VG Magdeburg, 13.05.2014 - 9 A 262/13

    Kostenerstattunganspruch eines Ratsmitgliedes bei Klagen gegen ehrverletzende

    In dem Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD (juris) zu dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 9 B 27/11 MD hat das Gericht in dem Urteil vom 25.10.2012 zum Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der Veröffentlichungen im "..." ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung habe, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch bezüglich der ehrverletzenden Äußerungen zur Seite stand.

    Schließlich seien in dem Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD weitere 4.255,02 Euro entstanden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der früheren Verfahren 9 B 27/11 MD; 4 M 92/11, 9 A 69/11 MD; 4 L 209/12, 9 A 79/11 MD; 4 L 210/12 sowie 9 A 164/11 MD, 4 L 212/12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

    1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung der im Instanzenzug entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren 9 B 27/11 und das Hauptsacheverfahren 9 A 164/11 MD bezüglich der Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im "..." zu.

    b.) Für die Kostenerstattung aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (9 B 27/11 MD; 4 M 92/11) und des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Hauptsacheverfahrens (9 A 164/11 MD; 4 L 212/12) gilt, dass der Kläger diese Verfahren bereits ausweislich der diesbezüglichen Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen nicht etwa als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied geführt hat.

  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Zudem wird in der Rechtsprechung - wenn auch ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, dass ein Bürgermeister nicht nur bei amtlichen Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit (dazu BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 23 ff. und vorgehend OVG NRW, Urt. v. 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris Ls. 3 und Rn. 100 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urt. v. 25.10.2012 - 9 A 164/11 -, juris Rn. 39 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris Ls. und Rn. 29) sondern auch bei Äußerungen im Gemeinderat einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliege (so offenbar OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 30.03.2011 - 2 M 7/11 -, juris Ls. und Rn. 14: Sachlichkeitsgebot bei persönlicher Kritik des Bürgermeisters an einem Ratsmitglied während einer Gemeinderatssitzung; vgl. ferner OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 26: Eine "mehr ins Persönliche gehende Auseinandersetzung mit dem Ratsmitglied darf der Vorsitzende nicht führen").
  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.327

    Kein Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassen einer Meinungsäußerung

    Von der Obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie aber aufgrund der besonderen zeitlichen Konstellation ebenso für den Fall der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage anerkannt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 25.10.2012, Az.: 9 A 164/11, VG München, U.v. 22.12.2011, Az.: M 17 K 11.3337, BayVGH, U.v. 14.1.1991, Az.: 2 B 90.1756 alle nach juris).
  • VG Augsburg, 03.07.2017 - Au 7 K 16.242

    Kommunalverfassungsstreit wegen vermeintlich ehrverletzender Äußerungen eines

    Von der Obergerichtlichen Rechtsprechung ist sie aber aufgrund der besonderen zeitlichen Konstellation ebenso für den Fall der Erledigung einer allgemeinen Leistungsklage anerkannt (vgl. VG Magdeburg, U.v. 25.10.2012, Az.: 9 A 164/11, VG München, U.v. 22.12.2011, Az.: M 17 K 11.3337, BayVGH, U.v. 14.1.1991, Az.: 2 B 90.1756 alle nach juris).
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