Rechtsprechung
VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Festsetzung der Finanzhilfe für eine Ersatzschule - Freie Waldorfschule
- rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2017 - 3 L 207/16
Sachsen-Anhalt; Bemessung der Finanzhilfe für eine Ersatzschule
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt habe in seinem Beschluss vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16) Zweifel an der Zulässigkeit der Berechnungsmethode des Beklagten als berechtigt angesehen, da diese mit der aktuellen Rechtslage nicht (mehr) in Einklang zu bringen sei.Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16, zitiert nach juris) hält die Kammer an ihrer noch im Urteil vom 06.09.2016 (Az. 7 A 680/13 MD) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Schüler in den Schuljahrgängen 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei der Festsetzung der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben haben, nicht mehr fest.
- VG Magdeburg, 06.09.2016 - 7 A 680/13
Ersatzschulfinanzierung; zusätzliche Stundenpauschale; Gewährung eines …
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Keine Berücksichtigung finden sollen tatsächlich entstehende Kosten der Ersatzschule sowie ein etwaiges nur von der Ersatzschule zur Verfügung gestelltes Zusatzangebot an Leistungen (so bereits: VG Magdeburg, Urteil vom 06.09.2016 - 7 A 680/13 MD- zitiert nach juris).Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 01.11.2017 (Az. 3 L 207/16, zitiert nach juris) hält die Kammer an ihrer noch im Urteil vom 06.09.2016 (Az. 7 A 680/13 MD) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Schüler in den Schuljahrgängen 11 und 12 an den Freien Waldorfschulen bei der Festsetzung der Stundenpauschale außer Betracht zu bleiben haben, nicht mehr fest.
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: …
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.07.2010 - 9 S 2207/09 - juris Rdnr. 93 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, juris Rdnr. 55), so dass ihr Besuch regelmäßig den eines Gymnasiums ersetzt.Maßgeblich ist allein, ob am Ende der Abschlussklasse eine gleichwertige Ausbildung erzielt wird, der Ausbildungs- und Leistungsstand am Ende der vorangegangenen Schuljahre dagegen ist unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.07.2010, a. a. O. Rdnr. 93).
- BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01
Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der …
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). - BVerwG, 28.08.2002 - 9 VR 11.02
Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Ist eine Behörde an dem Verfahren beteiligt, so bindet die Rechtskraft der Entscheidung auch deren Rechtsträger und damit alle diesen angehörenden Behörden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl 2003, 67). - BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02
Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Es ist vielmehr Sache des Normgebers, die sich aus dem aufgezeigten Mangel ergebende Lücke selbst zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, NVwZ 2006, 922; BVerwG Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). - OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 2 L 406/03
Finanzhilfe für Ersatzschule
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Rechtsträger des Beklagten ist das Land Sachsen-Anhalt, weshalb das Bescheidungsurteil auch das Ministerium für Bildung des Landes als Verordnungsgeber bindet (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - 2 L 406/03 - zitiert nach juris). - BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92
Rettungswesen: Regelung im Land Berlin
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17/92 -, BVerwGE 97, 79 - 93), wozu auch die hier erhobene Neubescheidungsklage zählt. - BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.07.2010 - 9 S 2207/09 - juris Rdnr. 93 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, juris Rdnr. 55), so dass ihr Besuch regelmäßig den eines Gymnasiums ersetzt. - OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09
Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam
Auszug aus VG Magdeburg, 27.06.2018 - 7 A 637/14
Aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung müssen sich objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 -, juris). - BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
Mediziner-BAföG
- VG Berlin, 25.10.2011 - 3 A 282.08
Bezuschussung einer Waldorfschule
- VG Magdeburg, 17.03.2022 - 7 A 9/21
Festsetzung der Finanzhilfe für Waldorfschulen (Schuljahr 2019/2020)
Diese Entscheidung des Verordnungsgebers wird vom Kläger nicht infrage gestellt, weshalb das Gericht keine Entscheidung darüber zu treffen hat, inwieweit es diese Festlegung für rechtmäßig hält (daran zweifelnd für Klassenstufen 5-12: VG Magdeburg, Urteil vom 27.06.2018 - 7 A 637/14 - zitiert nach juris).