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   VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18.MZ   

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VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18.MZ (https://dejure.org/2018,59407)
VG Mainz, Entscheidung vom 06.09.2018 - 1 K 25/18.MZ (https://dejure.org/2018,59407)
VG Mainz, Entscheidung vom 06. September 2018 - 1 K 25/18.MZ (https://dejure.org/2018,59407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 S 1 BetrVG, § 102 Abs 3 BetrVG, § 4 Abs 1 S 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 4 BetrVG, § 20 SGB 10
    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen schwerbehinderten Menschen.

  • esovgrp.de

    BetrVG § 1,BetrVG § ... 1 Abs 1,BetrVG § 1 Abs 1 S 1,BetrVG § 4,BetrVG § 4 Abs 1,BetrVG § 4 Abs 1 S 1,BetrVG § 80,BetrVG § 80 Abs 1,BetrVG § 80 Abs 1 Nr 4,BetrVG § 102,BetrVG § 102 Abs 3,SGB IX § 2,SGB IX § 2 Abs 3,SGB IX § 68,SGB IX § 68 Abs 1,SGB IX § 84,SGB IX § 85,SGB IX § 87,SGB IX § 87 Abs 1,SGB IX § 87 Abs 1 S 2,SGB IX § 89,SGB IX § 89 Abs 2,SGB X § 20,SGB X § 40,SGB X § 42
    Änderungskündigung, Betrieb, Dienstwagen, Firmenwagen, Gehaltskürzung, Integrationsamt, Kündigung, leitende Position, Leitungsfunktion, Lohneinbuße, örtliche Zuständigkeit, Schulung, Schulungsunterlagen, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderter, Schwerbehinderung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90

    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    In erster Linie kommt es dabei betriebsverfassungsrechtlich auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 24).

    So ist regelmäßig vom Vorliegen eines selbstständigen Betriebes bzw. Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 24).

    Ob mehrere räumlich getrennte arbeitstechnische Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit einen einheitlichen Betriebsteil darstellen, hängt wesentlich davon ab, wie die Leitungsstruktur beschaffen ist (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Denn die institutionell gesicherte einheitliche Leitungsmacht ist in der Regel ein Anzeichen für eine in sich geschlossene einheitliche arbeitstechnische Organisation und damit für das Vorliegen eines in sich abgegrenzten Betriebsteils (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Dementsprechend bilden - nach betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen - organisatorisch abgegrenzte, vom Hauptbetrieb weit entfernte Teile eines Betriebs bei räumlicher Nähe zueinander zwar dann einen einheitlichen Betriebsteil, wenn der eine Betriebsteil dem anderen, räumlich nahegelegenen Betriebsteil organisatorisch untergeordnet ist und von dessen Leitung gleichermaßen mitgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 26).

    Allerdings genügt die bloße räumliche Nähe untereinander nicht für die Annahme, vom Hauptbetrieb weit entfernte Organisationseinheiten bildeten gemeinsam einen einheitlichen Betriebsteil, wenn für jede dieser Organisationseinheiten eine eigene Leitung eingerichtet ist (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 26).

    Denn es geht nicht um die Einheitlichkeit eines Betriebs, sondern (nur) eines Betriebsteiles (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Ein Betriebsteil gilt aber nach § 4 Abs. 1 BetrVG gerade ohne Rücksicht darauf als selbständig, ob die wesentlichen, der betrieblichen Mitbestimmung unterliegenden Funktionen in der Organisationseinheit ausgeübt werden (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Erforderlich ist indessen, dass überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von ihr jedenfalls das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

  • OVG Hamburg, 16.02.1999 - Bf VI 2/97

    Verfahrensfehler; Örtliche Zuständigkeit; Verbandskompetenz; Gefährdung des

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Dass hier als Folge der - hypothetischen - Zuordnung des Klägers zu der Betriebsstätte der Beigeladenen in P. (Saarland) das Integrationsamt eines anderen Bundeslandes zuständig wäre (sog. Verbandskompetenz), hindert nicht die Anwendung des § 42 SGB X (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]; siehe auch Meermagen, in: PdK Bund, Stand: April 2014, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 46, Ziff. 3; im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 -, juris, Rn. 22 ff.; a. A. VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 6 S 2112/13 -, NVwZ-RR 2014, Rn. 55 m.w.N.).

    Der Einhaltung des Kompetenzbereichs im Verhältnis zu einem anderen Bundesland kommt in Verfahren, in denen die Bundesländer Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, wegen der hier bestehenden Einheitlichkeit des Verfahrensrechts regelmäßig keine eigenständige, über den Mangel der örtlichen Zuständigkeit hinausreichende Bedeutung zu (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]).

    Ein Wechsel der Behördenzuständigkeit unterscheidet sich in diesem Fall schon aufgrund des bundeseinheitlichen Verwaltungsverfahrens (SGB X) bei Vollzug von Bundesrecht (SGB IX) nicht von einem Wechsel der Zuständigkeit innerhalb eines Bundeslandes (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]).

    Es findet kein Übergriff in eine Zuständigkeit statt, die im Verhältnis zweier Körperschaften zueinander prinzipiell der anderen Körperschaft vorbehalten ist (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]); zumal hier das Verwaltungshandeln im Vollzug des Bundesgesetzes ohne Ermessen strikt gebunden ist (vgl. die Ausführungen oben zu § 89 Abs. 2 SGB IX).

    Auf den hier gegebenen Fall einer Anfechtungsklage mit einem rein kassatorischen Rechtsschutzziel sind diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zur Überzeugung der Kammer nicht übertragbar (vgl. zur Anfechtung des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [635]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - 12 A 2931/08

    Rechtmäßigkeit einer Zustimmung des Integrationsamtes für ein Angebot bzgl. eines

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Da es sich hier um eine Änderungskündigung handelt, ist das Ermessen des Integrationsamtes gemäß § 89 Abs. 2 SGB IX eingeschränkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 4 ff.).

    "Angemessen" im Sinne des § 89 Abs. 2 SGB IX ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Grundlage älterer Rechtsvorschriften zum Schwerbehindertenrecht (ohne das Kriterium der Zumutbarkeit) ergangen ist, der Arbeitsplatz, der nach Entgelt und Art der Tätigkeit den Fähigkeiten, den durch die Behinderung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbehinderten entspricht (vgl. zu § 18 Abs. 2 lit. a SchwbG [in der Fassung vom 16. Juni 1953]: BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 33; dies für § 89 Abs. 2 SGB IX übernehmend: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 7; Knittel, SGB IX, 11. Auflage 2017, § 89, Rn. 48).

    Es kann auch geringer sein, sofern dadurch nicht "die Lebensstellung als solche verschlechtert wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 13. November 2012 - 12 B 12.1675 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 12).

    Maßgeblich kann insoweit auch grundsätzlich nur das Bruttoeinkommen sein, da alleine dieses eine verlässliche und auch ohne weiteres zu ermittelnde Grundlage zur Berechnung durch das Integrationsamt und die Gerichte bietet (im Ergebnis auf das Bruttoeinkommen abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 16; a. A. BayVGH, Urteil vom 13. November 2012 - 12 B 12.1675 -, juris, Rn. 31).

    Es handelt sich zwar um eine spürbare Lohneinbuße von 26, 55 %, die aber zur Überzeugung der Kammer nicht derart erheblich die Lebensverhältnisse des Klägers verändert, wie es etwa ein Absinken auf das "Umfeld der Sozialhilfe" (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 16) nahelegen dürfte.

  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 66.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Aufhebung des Erstattungsbescheides -

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Dies gilt auch dann, wenn statt der handelnden Behörde (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt -, Rheinland-Pfalz), die Behörde eines anderen Bundeslandes (Landesamt für Soziales - Integrationsamt -, Saarland) zuständig gewesen wäre; jedenfalls sofern es sich - wie hier - um den Vollzug von Bundesrecht (SGB IX) durch die Länder handelt (vgl. zu einem Zuständigkeitswechsel im Recht der Ausbildungsförderung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 -, juris, Rn. 26).

    Dass hier als Folge der - hypothetischen - Zuordnung des Klägers zu der Betriebsstätte der Beigeladenen in P. (Saarland) das Integrationsamt eines anderen Bundeslandes zuständig wäre (sog. Verbandskompetenz), hindert nicht die Anwendung des § 42 SGB X (vgl. zu § 46 HbgVwVfG: HambOVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 [634]; siehe auch Meermagen, in: PdK Bund, Stand: April 2014, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 46, Ziff. 3; im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 -, juris, Rn. 22 ff.; a. A. VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 6 S 2112/13 -, NVwZ-RR 2014, Rn. 55 m.w.N.).

    In dieser Hinsicht handelt es sich um einen unwesentlichen Verfahrensfehler, der die Anwendung von § 42 SGB X rechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 -, juris, Rn. 23).

    Eine Einschränkung dürfte sich allenfalls dann ergeben, soweit gleichzeitig die Sachbefugnis der handelnden Behörde fehlt, einen begehrten Verwaltungsakt (vgl. zu einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19/94 -, juris, Rn. 16) oder einen Rückforderungsbescheid (vgl. zu § 45 Abs. 3 BAföG: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 66/88 -, juris, Rn. 20) nach einem länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel noch zu erlassen.

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    "Angemessen" im Sinne des § 89 Abs. 2 SGB IX ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Grundlage älterer Rechtsvorschriften zum Schwerbehindertenrecht (ohne das Kriterium der Zumutbarkeit) ergangen ist, der Arbeitsplatz, der nach Entgelt und Art der Tätigkeit den Fähigkeiten, den durch die Behinderung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbehinderten entspricht (vgl. zu § 18 Abs. 2 lit. a SchwbG [in der Fassung vom 16. Juni 1953]: BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 33; dies für § 89 Abs. 2 SGB IX übernehmend: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 7; Knittel, SGB IX, 11. Auflage 2017, § 89, Rn. 48).

    Nicht ein gleichwertiger Arbeitsplatz mit gleichwertigem Einkommen, sondern nur ein angemessener Arbeitsplatz muss gesichert sein (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 22. Oktober 2009 - M 15 K 08.1938 -, juris, Rn. 50; VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 14 K 06.02739 -, juris, Rn. 42, 53).

    Das Entgelt für den anderen Arbeitsplatz braucht nicht dem für den vorhergehenden Arbeitsplatz zu entsprechen (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 33; Knittel, SGB IX, 11. Auflage 2017, § 89, Rn. 48a).

    Es kann auch geringer sein, sofern dadurch nicht "die Lebensstellung als solche verschlechtert wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 13. November 2012 - 12 B 12.1675 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 12).

  • VG München, 22.10.2009 - M 15 K 08.1938

    Schwerbehinderter; ordentliche Änderungskündigung; angemessener und zumutbarer

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Anders als die Angemessenheit, die sich nur auf die Bedingungen der Arbeit und des Arbeitsplatzes selbst bezieht, stellt die Zumutbarkeit auf alle Umstände ab, also auch auf die Verhältnisse in der neuen Umgebung wie die zu erwartende Zusammenarbeit und die Betreuung des Schwerbehinderten an dem neuen Arbeitsplatz, die verkehrsmäßige Anbindung zur neuen Arbeitsstätte, die Folgekosten und nicht zuletzt die finanzielle, soziale und familiäre Situation des Schwerbehinderten (vgl. zu § 19 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - [in der Fassung vom 26. August 1986]: OVG RP, Urteil vom 28. November 1996 - 12 A 10457/96 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; dem für § 89 Abs. 2 SGB IX folgend: VG München, Urteil vom 22. Oktober 2009 - M 15 K 08.1938 -, juris, Rn. 50; Knittel, SGB IX, 11. Auflage 2017, § 89, Rn. 47b ff.).

    Nicht ein gleichwertiger Arbeitsplatz mit gleichwertigem Einkommen, sondern nur ein angemessener Arbeitsplatz muss gesichert sein (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 22. Oktober 2009 - M 15 K 08.1938 -, juris, Rn. 50; VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 14 K 06.02739 -, juris, Rn. 42, 53).

    Auch ein Firmenwagen kann bei der Bestimmung der Höhe des Einkommens berücksichtigt werden (VG München, Urteil vom 22. Oktober 2009 - M 15 K 08.1938 -, juris, Rn. 51).

  • BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94

    Umfang des der Hauptfürsorgestelle in § 19 Abs. 2 SchwbG eingeräumten Ermessens,

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 5 B 59/94 -, juris, Rn. 5).

    Das für das Integrationsamt danach verbleibende "Restermessen" ist davon abhängig, dass der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweist, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 5 B 59/94 -, juris, Rn. 5).

  • VGH Bayern, 13.11.2012 - 12 B 12.1675

    Angemessenheit der Änderungskündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Es kann auch geringer sein, sofern dadurch nicht "die Lebensstellung als solche verschlechtert wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 13. November 2012 - 12 B 12.1675 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 12).

    Maßgeblich kann insoweit auch grundsätzlich nur das Bruttoeinkommen sein, da alleine dieses eine verlässliche und auch ohne weiteres zu ermittelnde Grundlage zur Berechnung durch das Integrationsamt und die Gerichte bietet (im Ergebnis auf das Bruttoeinkommen abstellend: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 2931/08 -, juris, Rn. 16; a. A. BayVGH, Urteil vom 13. November 2012 - 12 B 12.1675 -, juris, Rn. 31).

  • VG Ansbach, 25.01.2007 - AN 14 K 06.02739

    Schwerbehindertenrecht - Zustimmung zur Änderungskündigung und Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Die "Angemessenheit" und die "Zumutbarkeit" sind unbestimmte Rechtsbegriffe und unterliegen daher der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (OVG NRW, a.a.O., Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 14 K 06.02739 -, juris, Rn. 42).

    Nicht ein gleichwertiger Arbeitsplatz mit gleichwertigem Einkommen, sondern nur ein angemessener Arbeitsplatz muss gesichert sein (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1966 - V C 62.64 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 22. Oktober 2009 - M 15 K 08.1938 -, juris, Rn. 50; VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2007 - AN 14 K 06.02739 -, juris, Rn. 42, 53).

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

    Auszug aus VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18
    Es fehlt insoweit auch an der "konkreten Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38/07 -, NVwZ 2009, 653, Rn. 42).
  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage;

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 6 S 2112/13

    Anordnung des Sofortvollzugs gewerberechtlicher Erlaubnisse; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07

    Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 24.06

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Zustimmungserfordernis

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 13.414

    Änderungskündigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1996 - 12 A 10457/96

    Kündigung eines Schwerbehinderten - zur Zumutbarkeit und Angemessenheit des

  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - 12 A 1758/13

    Änderungskündigung trotz vorhandenem Personalbedarf

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