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   VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17.MZ   

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VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17.MZ (https://dejure.org/2018,24967)
VG Mainz, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 K 177/17.MZ (https://dejure.org/2018,24967)
VG Mainz, Entscheidung vom 08. März 2018 - 1 K 177/17.MZ (https://dejure.org/2018,24967)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 140 GG, Art 43 Abs 2 S 1 Verf RP, Art 137 Abs 5 S 2 WRV, Art 137 Abs 5 S 3 WRV
    Kirchenrecht; Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine unselbstständige kirchliche Untergliederung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.).

    Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist Sache der Exekutivorgane der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, BVerfGE 139, 321, Rn. 97 ff.; 140 ff.).

    Die sog. "Erstverleihung" des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland führt jedoch noch nicht dazu, dass die betreffende Religionsgesellschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Bundeslands ausüben darf (BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

    Zu diesen hoheitlichen Befugnissen zählen jedenfalls das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis (BVerfGE 139, 321, Rn. 113).

    Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden (BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

    Jedenfalls die Begründung der im Körperschaftsstatus enthaltenen Rechtsfähigkeit wirkt daher bundesweit (BVerfGE 139, 321, Rn. 112).

    Soweit einfaches Bundesrecht Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (BVerfGE 139, 321, Rn. 112).

    Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die "Erstverleihung" des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten "Zweitverleihungsverfahren" in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, juris, Rn. 20).

    Dabei kommt der "Zweitverleihung" konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (vgl. BVerfGE 139, 321, Rn. 111).

    Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfGE 139, 321, Rn. 114).

    Die Staatsgewalt des jeweiligen Bundeslandes wäre daher wohl nicht in unzulässiger Weise tangiert (vgl. dazu BVerfGE 139, 321, Rn. 115).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.).

    Die originäre Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV durch das jeweilige Bundesland ist ferner zu unterscheiden vom (derivativen) Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten, das heißt bereits mit Körperschaftsrechten ausgestatteten, Religionsgemeinschaft - im Rahmen der ihr unmittelbar aus dem Körperschaftsstatus zukommenden Organisationsgewalt - einen ihr zugeordneten Teilverband durch einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus abzusichern (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42.08 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 43, Rn. 9).

    Der Begriff der Religionsgemeinschaft kommt bei der Geltendmachung von Rechten, insbesondere gegenüber dem Staat, im Falle eines - wie hier - mehrstufig aufgebauten Organisation grundsätzlich nur dem obersten (Dach-)Verband des jeweiligen Bekenntnisses zu (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, juris, Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35; siehe auch Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113 m.w.N. auch zur a.A.).

    Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses (als Gesamtorganismus) umfassen soll, wurde bereits unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung zu dem gleichlautenden Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vertreten (vgl. Heckel, AöR NF Bd. 12 (1927), Seiten 420 bis 471 [420]; dazu auch VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35).

    Grundsätzlich bleibt es einer Untergliederung aus staatlicher Sicht unbenommen, sich nach eigener Entscheidung zu verselbstständigen, d.h. sich von ihrem Gesamtverband loszusagen und eine eigenständige Religionsgemeinschaft zu gründen (VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35).

    Da korporierte Religionsgemeinschaften die Organisationsgewalt besitzen, Untergliederungen zu schaffen und diesen einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus zuzuerkennen, besteht zudem auch kein Bedürfnis nach einer weiten Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35).

    Wie ausgeführt setzt dieser staatliche Mitwirkungsakt in Form der Anerkennung einen entsprechenden Antrag des (nach außen) rechtlich vertretungsbefugten Organs des korporierten Gesamtverbandes voraus (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 40 ff.).

  • BVerwG, 08.01.2009 - 7 B 42.08

    Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts;

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42.08 -) dürfe insoweit nicht uneingeschränkt Bezug genommen werden, da diese maßgeblich auf Vorschriften zum Kirchensteuerrecht fuße, dies für die Klägerin aber nicht relevant sei.

    Die originäre Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV durch das jeweilige Bundesland ist ferner zu unterscheiden vom (derivativen) Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten, das heißt bereits mit Körperschaftsrechten ausgestatteten, Religionsgemeinschaft - im Rahmen der ihr unmittelbar aus dem Körperschaftsstatus zukommenden Organisationsgewalt - einen ihr zugeordneten Teilverband durch einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus abzusichern (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42.08 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35 m.w.N.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 43, Rn. 9).

    Untergliederungen (Gemeinden) sind nach diesem Verständnis nicht selbst Religionsgemeinschaften (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42/08 -, juris, Rn. 10).

    Denn wie das Verhältnis zwischen der Religionsgemeinschaft und ihren Untergliederungen ausgestaltet ist, insbesondere welche Selbständigkeit der Untergliederung im Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft als Ganzes zukommen soll, bestimmt diese nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungs- und Organisationsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42.08 -, juris, Rn. 12).

    Insoweit ließe sich anführen, dass die bloß interne Zuweisung eines solchen Status noch nicht unmittelbar in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mündet, sondern der interne Verleihungsakt stattdessen stets einer staatlichen Zustimmung bedarf, damit die Untergliederung auf dem jeweiligen Staatsgebiet wirksam hoheitlich handeln kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42.08 -, juris, Rn. 13).

    Die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 7 B 42/08 -, juris, Rn. 10) ist vielmehr auf die Voraussetzung der Erhebung von Kirchensteuern bezogen, was die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Allgemeinen ist.

  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Als Religionsgemeinschaft gilt ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, juris, Rn. 23 m.w.N. zum gleichbedeutenden Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne der Art. 136 ff. WRV).

    Der Begriff der Religionsgemeinschaft kommt bei der Geltendmachung von Rechten, insbesondere gegenüber dem Staat, im Falle eines - wie hier - mehrstufig aufgebauten Organisation grundsätzlich nur dem obersten (Dach-)Verband des jeweiligen Bekenntnisses zu (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, juris, Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 1 S 1940/07 -, juris, Rn. 35; siehe auch Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113 m.w.N. auch zur a.A.).

    Dessen Untergliederungen können nach außen hin nur diejenigen Rechte geltend machen, die ihnen kraft innerer Verfassung der Religionsgemeinschaft zustehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, juris, Rn. 32).

    Eine solche Aufspaltung und (Re-)Konfessionalisierung einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber grundsätzlich keiner Rechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, juris, Rn. 29; VGH BW, a.a.O., Rn. 36).

    Anderes mag bei Geltendmachung von Rechten des Gesamtverbands gelten, die nicht den Status einer Untergliederung betreffen und daher weniger dauerhafte Folgen nach sich ziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 6 C 2.04 -, juris, Rn. 32).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 6 A 10976/13

    Keine Beteiligung des Vereins "Jüdische Gemeinde Speyer" an der Landesförderung

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Jedenfalls handelt es sich bei der Klägerin insoweit um eine neu gegründete Gemeinde, die nicht mit einer bereits korporierten Gemeinde rechtlich identisch ist, sodass sie schon deshalb nicht als "altkorporiert" angesehen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21/96 -, NJW 1998, 253; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 22).

    27 Die Klägerin hat auch auf ihren Antrag vom 1. Oktober 2016 gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV keinen Anspruch auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (sog. "Neukorporierung"; vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 29), da sie als Untergliederung der bereits korporierten SELK keine eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift ist.

    Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32).

    Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung - ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV - die "Gewähr der Dauer" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung - ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV - die "Gewähr der Dauer" (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 A 10976/13 -, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34).

    Die Organisationsgewalt gibt ihnen die Befugnis, öffentlich-rechtliche Untergliederungen mit Rechtsfähigkeit zu bilden (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, juris, Rn. 4).

  • VG Mainz, 26.01.2012 - 1 K 144/11

    Anerkennung der Zeugen Jehovas als Kirche im staatsrechtlichen Sinne

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. bereits VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, BeckRS 2012, 46256).

    Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die "Erstverleihung" des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten "Zweitverleihungsverfahren" in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 1 K 144/11.MZ -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Die Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn durch die Versagung des begehrten Verwaltungsakts unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15/92 -, juris, Rn. 13).

    Ob die Klägerin durch die Ablehnung der Verleihung durch den Beklagten tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird bzw. ob ihr der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15/92 -, juris, Rn. 13).

  • OLG Hamm, 12.06.2014 - 15 W 403/13

    Rechtsfolgen der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Davon bleibt unberührt, dass die mit dem Körperschaftsstatus verliehenen Hoheitsrechte auf das verleihende Bundesland begrenzt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I-15 W 403/13 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus VG Mainz, 08.03.2018 - 1 K 177/17
    Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt - als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung - den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 [353]).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 A 1.04

    Beteiligungsfähigkeit; Vereinigung; Recht auf Betätigung; Prozessvollmacht;

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 53.73

    Streitigkeit von Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am

  • BVerwG, 15.10.1997 - 7 C 21.96

    Rechtsstatus der Israelitischen Synagogengemeinde Adass Jisroel zu Berlin

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