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   VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17.MZ   

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https://dejure.org/2018,3149
VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17.MZ (https://dejure.org/2018,3149)
VG Mainz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 1 K 577/17.MZ (https://dejure.org/2018,3149)
VG Mainz, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 1 K 577/17.MZ (https://dejure.org/2018,3149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 824 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Unterlassung von Äußerungen des Leiters der Beratungsstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen eines Bistums über eine andere Religionsgemeinschaft

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsklage südkoreanischer Freikirche gescheitert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Südkoreanische Freikirche hat keinen Anspruch auf Unterlassung kritischer Äußerungen durch Sektenbeauftragten des Bistums Mainz - Scharfe Kritik an Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (53)

  • VGH Bayern, 28.03.1994 - 7 CE 93.2403
    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Die von dem Kläger beanstandeten Äußerungen sind dem Kernbereich kirchlichen Wirkens des Beklagten zuzuordnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 33).

    Grundlage für einen Unterlassungsanspruch können allerdings nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein bzw. nur solche, die ihr auch zuzurechnen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 43).

    Grundrechtsträger für die Glaubens-, Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit sind grundsätzlich auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

    Diese Freiheit umfasst entsprechend dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft den gesamten Bereich des religiösen und weltanschaulichen Lebens, des Werbens und der Propaganda für ihre Glaubensrichtung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Maßgeblich ist allein, inwieweit die Religionsgemeinschaft es für erforderlich hält, ihr religiöses Verständnis in der Welt zur Entfaltung und Wirksamkeit zu bringen; sie ist nicht auf Äußerungen zu "christlichen Lehrinhalten" rein akademischer Natur beschränkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Gleichwohl ist zu beachten, dass hinter den streitgegenständlichen Äußerungen eine gewisse Autorität des Beklagten steht, dem von der Öffentlichkeit in diesen Fragen eine gesteigerte Sachkompetenz zugemessen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Öffentliche Äußerungen eines Mitarbeiters einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts korporierten Religionsgemeinschaft können - nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen Autorität - für die Rolle des Klägers in der religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzung, mithin für den von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Freiheitsraum, schwerwiegende Folgen haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Jedoch ergibt sich das Recht des Beklagten zu kritischen Äußerungen gegenüber anderen Glaubens- und Religionsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Da sich die Befugnis des Beklagten zu öffentlichen Äußerungen somit aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Ein Unterlassungsanspruch gegenüber kritischen, abwertenden Äußerungen besteht zunächst grundsätzlich nur, wenn es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 1959 - 1 StR 518/58 -, NJW 1959, 636; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159), sind Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt grundsätzlich nicht schon dann gerichtlich zu untersagen, wenn sie grundlos, falsch oder emotional bzw. nicht rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 -, NJW 1993, 1845; Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 -, NJW 1972, 811 [813]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis gerade nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, NJW-RR 2017, 1003, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Eine das Recht der religiösen Meinungsäußerungsfreiheit überschreitende Herabsetzung oder Schmähung kann nur dann angenommen werden, wenn das Motiv, den Betroffenen durch solche Äußerungen in der Öffentlichkeit bloßzustellen und ihm zu schaden, offen zutage tritt und demgegenüber die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund tritt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 50).

    Im Rahmen einer fallbezogenen Abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Vielmehr spricht, gerade wenn es sich um Beiträge zum geistigen, hier dem religiösen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit nicht unwesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, die hier dem Sektenbeauftragten des Beklagten zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, NJW 1992, 1439 [1440 f.]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Das Grundrecht der Glaubensfreiheit gibt einer Religionsgemeinschaft jedoch auch das Recht, ohne Störung durch den Staat eine - auch scharfe - öffentliche Kritik an der Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften zu verbreiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

  • BVerfG, 13.07.1993 - 1 BvR 960/93

    Äußerungsrecht konkurrierender Religionsgemeinschaften

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Insoweit gelten die Neutralitätsanforderungen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit für rein staatliche Organe (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, NJW 2016, 823, Rn. 16; zusammenfassend Milker, JA 2017, 647; siehe auch Barczak, NVwZ 2015, 1014), die insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und ausdifferenziert hat, nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]; BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20), die nicht in der staatlichen Sphäre wurzeln (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, NJW 1976, 2123 [2125]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 19, Rn. 29).

    Gegen Schärfen und Überspitzungen genießen Glaubensgemeinschaften im Vorfeld des § 166 StGB allerdings - jedenfalls im Verhältnis zu anderen Grundrechtsträgern - nur denjenigen Schutz, der auch sonst für Persönlichkeitsverletzungen anerkannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]).

    Da sich die Befugnis des Beklagten zu öffentlichen Äußerungen somit aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 40).

    Die dem Kläger zustehenden Grundrechte auf ungestörte Religionsausübung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht geben gerade keinen Anspruch darauf, dass öffentliche Kritik - sogar staatlicher Organe - unterbleibt und die Tätigkeit religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften als reines Internum anzusehen ist, denen ein "kritikfreier Raum" vorbehalten bleiben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]).

    Auch eine scharfe öffentliche Kritik an der Tätigkeit des Klägers und dessen öffentlichem Wirken stellt einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar und muss von ihm grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159).

    Ebenso wie im Bereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG, dessen Grundsätze hier entsprechend herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159), sind Meinungsäußerungen als Werturteile im Bereich religiösen Wirkens in der Welt grundsätzlich nicht schon dann gerichtlich zu untersagen, wenn sie grundlos, falsch oder emotional bzw. nicht rational sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 -, NJW 1993, 1845; Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 -, NJW 1972, 811 [813]; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Art. 4 Abs. 1 GG schützt auch gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2627]; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, juris, Rn. 30).

    Unzulässig kann es insbesondere sein, den Kläger mit negativ besetzten Attributen zu belegen, die einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2628]).

    Auch der neutrale Staat im engeren Sinne ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2627]).

    Bei der gerügten Behauptung, der Kläger sei eine "gefährliche christliche Sekte", ist die Verwendung des Wortes "Sekte" für sich genommen - trotz "negativer Färbung" - noch keine hinreichende Beeinträchtigung der vorgenannten Grundrechte des Klägers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2627]).

    Die gerügte Behauptung, ein Kontakt mit dem Kläger bedeute einen "Schritt in die Manipulation", kann prinzipiell eine Beeinträchtigung der vorgenannten Grundrechte darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2627]).

    Durch den Gebrauch dieser Wörter wird vielmehr auch der Gedanke des Lenkens und Steuerns von Menschen ohne oder gegen ihren Willen, ihrer Benutzung als Objekt und des Sichverschaffens von Vorteilen auf betrügerische oder scheinlegale Weise zum Ausdruck gebracht " (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2627]).

  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 7 B 10.1272

    Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Bischof und Diözese wegen Äußerung

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Insoweit gelten die Neutralitätsanforderungen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit für rein staatliche Organe (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, NJW 2016, 823, Rn. 16; zusammenfassend Milker, JA 2017, 647; siehe auch Barczak, NVwZ 2015, 1014), die insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und ausdifferenziert hat, nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]; BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20), die nicht in der staatlichen Sphäre wurzeln (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, NJW 1976, 2123 [2125]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 19, Rn. 29).

    Öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften wie der Beklagte sind hierbei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet, wohl aber zur Wahrung eines angemessenen Grads an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20).

    Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch eine Äußerung oder deren Veröffentlichung beeinträchtigt wird, umso höher sind die Anforderungen an die zu beachtende Sorgfaltspflicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20; siehe zum Äußerungsrecht allgemein: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, NJW-RR 2010, 470 [472]).

    Zum geschützten Kommunikationsprozess im Bereich religiösen Wirkens zählt grundsätzlich auch die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung, und zwar auch dann, wenn der Mitteilende sich diese nicht zu eigen macht und die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 18).

  • VGH Bayern, 29.09.2005 - 7 B 04.2927
    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    In einem interessengerechten und dem Grundrechtssystem entsprechenden Ausgleich der betroffenen Rechtspositionen muss demnach auch Berücksichtigung finden, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften allgemein einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft haben und dass gerade auch den kirchlichen Sektenbeauftragten in den Augen der Öffentlichkeit eine gesteigerte Sachkompetenz zugemessen wird, womit auch eine erhöhte Verantwortung des jeweiligen Sektenbeauftragten korrespondiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, NJW 2001, 429 [431]; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 -, juris, Rn. 32; BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 - 7 B 04.2927 -, juris, Rn. 17).

    Diese erhöhte Sorgfaltspflicht muss gerade auch gegenüber anderen, nicht öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften beachtet werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 - 7 B 04.2927 -, juris, Rn. 17).

    Die Freiheit der religiösen Meinungs äußerung ist jedenfalls dann einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zugänglich, wenn sich die Äußerung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, wobei an eine solche Einstufung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 - 7 B 04.2927 -, juris, Rn. 15).

    Vielmehr sind auch scharfe, plakative und überspitzte Formulierungen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 502/94 -, NVwZ 1995, 471; BayVGH, Urteil vom 29. September 2005 - 7 B 04.2927 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Unter Glaube ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (transzendente) Wirklichkeit zugrunde (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21/90 -, NJW 1992, 2496 [2497]).

    Das Grundrecht steht auch über Art. 19 Abs. 3 GG - wie hier - inländischen Vereinen zu, die sich der gemeinsamen Pflege einer Religion oder Weltanschauung widmen oder deren Zweck die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, NJW 1969, 31 [32]; Beschluss vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 498/62 -, NJW 1965, 2339; BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21/90 -, NJW 1992, 2496 [2497]).

    Auch die Information und Aufklärung über den Kläger kann Nachteile für diesen begründen, die nicht nur mehr oder weniger zufällig oder nebenbei eintreten, sondern das zwangsläufige und sichere Ergebnis, gleichsam die "Kehrseite" der erstrebten Beeinflussung der Öffentlichkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21/90 -, NJW 1992, 2496 [2498 f.]).

  • VGH Bayern, 13.10.1994 - 4 CE 93.2586
    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Glaube und Religion dürfen jedenfalls von staatlichen Stellen, das heißt insbesondere von der Bundes- oder einer Landesregierung sowie Organen kommunaler Gebietskörperschaften, nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass einzelne Religionsgesellschaften als solche verbal verächtlich gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 4 CE 93.2586 -, juris, Rn. 33).

    Damit würde das Prinzip der religiösen Neutralität des Staates verletzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 4 CE 93.2586 -, juris, Rn. 33).

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis gerade nicht zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, NJW-RR 2017, 1003, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris, Rn. 44).

    Schon die Einordnung als Meinung oder Tatsache ist eine grundrechtsrelevante Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, NJW-RR 2017, 1003, Rn. 12 f.).

  • OVG Bremen, 01.12.2015 - 1 B 95/15

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen eines Senators - Salafismus;

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Art. 4 Abs. 1 GG schützt auch gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626 [2627]; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, juris, Rn. 30).

    Insoweit gelten die Neutralitätsanforderungen und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Sachlichkeit für rein staatliche Organe (vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 B 95/15 -, NJW 2016, 823, Rn. 16; zusammenfassend Milker, JA 2017, 647; siehe auch Barczak, NVwZ 2015, 1014), die insbesondere das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und ausdifferenziert hat, nicht im gleichen Maße für öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ 1994, 159 [160]; BayVGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - 7 B 10.1272 -, juris, Rn. 20), die nicht in der staatlichen Sphäre wurzeln (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 -, NJW 1976, 2123 [2125]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage 2016, Art. 19, Rn. 29).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus VG Mainz, 11.01.2018 - 1 K 577/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fällt bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 -, NJW 1996, 1529 [1530]; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773, Rn. 21 m.w.N.).

    Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773, Rn. 21 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 12.06.2007 - 7 CE 07.472
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 8 B 1144/17

    OB Feldmann durfte nicht zum Ausladen der AfD aufrufen.Verbot von

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 27.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • BVerwG, 08.08.2011 - 7 B 41.11

    Religiöse Äußerungsfreiheit; Predigt; Tatsachenbehauptung; verfassungsimmanente

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BVerfG, 09.06.1994 - 1 BvR 502/94

    Meinungsfreiheit und vorläufiger Rechtsschutz

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • OLG Köln, 11.11.1981 - 3 Ss 704/81

    Eignung einer Handlung (hier: Abdruck einer Karikatur über Maria und Josef) zur

  • VGH Hessen, 18.05.1988 - 5 UE 2282/86

    Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen

  • VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212

    Scientology kann Freistaat Bayern die Verbreitung des Buchs "Gesundheitliche und

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • VG Würzburg, 11.03.2009 - W 1 K 08.2273

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Passivlegitimation; Verwirkung des

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

  • BVerwG, 05.02.1992 - 7 B 15.92

    Klagemöglichkeit einer Gemeinde - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03

    Widerrufsrecht gegenüber Dienstherrn wegen ehrverletzender Äusserung in der

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

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