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   VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ   

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VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ (https://dejure.org/2018,15480)
VG Mainz, Entscheidung vom 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ (https://dejure.org/2018,15480)
VG Mainz, Entscheidung vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ (https://dejure.org/2018,15480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 11a Abs 1 RdStVtr, § 11 Abs 1 RdStVtr, § 11d RdStVtr
    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    GG Art 3,GG Art 3 Abs 1,GG Art 5,GG Art 5 Abs 1,RStV § 11,RStV § 11 Abs 1,RStV § 11a,RStV § 11a Abs 1,RStV § 11d,VwGO § 40,VwGO § 40 Abs 1,VwGO § 40 Abs 1 S 1
    Äußerung, Abwägung, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anspruch, Beseitigung, Beseitigungsanspruch, Diffamierung, Ehrverletzung, Einrichtung, Facebook, Grundrecht, Grundrechtsbindung, Hausrecht, Kritik, Meinung, Meinungsfreiheit, Netiquette, öffentlich-rechtliche ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    ZDF darf Facbook-Nutzer wegen erheblicher Verstöße gegen Umgangsformen in Kommentaren auf Facebook-Seiten des ZDF sperren

  • facebook-sperre.de (Kurzinformation)

    Facebook-Sperre durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 556
  • K&R 2018, 662
  • afp 2018, 466
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928

    Ausübung des virtuellen Hausrechts durch Sperrung der Kommentarfunktion auf einer

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Streitigkeiten über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung sind selbst dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die konkrete Ausgestaltung privatrechtlich geregelt ist (vgl. z.B. Reimer, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2018, § 40 Rn. 50a; so für einen vergleichbaren Fall ausdrücklich VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 13 ff.), so dass es insoweit auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse mit der privatrechtlichen Gesellschaft Facebook ltd.

    Die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind hier erfüllt, so dass es sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14; zur öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 28; allgemein für staatliche Internetportale vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; für kommunal betriebene Internetseiten, -foren oder -plattformen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris; VG Münster, Urteil vom 19.11.2013 - 1 K 1589/12 -, juris Rn. 14; Manns, in: PdK RP, GemO § 14 Rn. 4 f.; Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379; Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 820).

    b) Der Beklagte erfüllt mit dem Angebot der Facebook-Seiten eine in seinen Wirkungskreis fallende öffentliche Aufgabe (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14).

    c) Der Beklagte hat die eigenen Inhalte auf seinen Facebook-Seiten der Allgemeinheit und die Kommentarfunktion allen bei Facebook angemeldeten Nutzern zur Benutzung im Rahmen des Nutzungszwecks zur Verfügung gestellt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14) und damit konkludent für einen bestimmten Nutzungszweck gewidmet.

    a) Der Beklagte verfügt hinsichtlich seiner Facebook-Präsenzen über ein "virtuelles Hausrecht" (so ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 19).

    Die Klage dürfte als allgemeine Leistungsklage zulässig sein (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 16).

    Indem der Beklagte eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Zugang im Rahmen des Nutzungszwecks für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnet hat, ist er aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren (so auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17).

    Das virtuelle Hausrecht kann als Rechtsgrundlage für die Sperrung herangezogen werden (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 19), unabhängig davon, ob man dieses als notwendigen Annex zur Sachkompetenz des Beklagten zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben versteht oder in Gewohnheitsrecht oder einer analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 BGB analog begründet sieht (s.o.).

    Davon abgesehen besteht aber der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Zugangsanspruch des Klägers ohnehin grundsätzlich nur im Rahmen des festgelegten Nutzungszwecks und nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung der virtuellen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris Rn. 15 zu einer kommunalen Einrichtung in Form einer kommunal betriebenen Internet-Domain; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17; Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379).

    Wie weit der Entscheidungsspielraum des Beklagten reicht, kann aber letztlich offenbleiben, da die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen "ZDF Heute+" und "ZDF" selbst bei einer strengen Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unter interpretationsleitender Berücksichtigung des wertsetzenden Gehalts der Meinungsfreiheit des Klägers (vgl. dazu nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13) im Rahmen der Anwendung des Hausrechts gerechtfertigt ist (zur Anwendung des strengen Maßstabs VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17).

    Insoweit durfte hinsichtlich der zweiten vorgenommenen Sperre auf der Seite "ZDF" außerdem auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits zuvor infolge mehrfacher Ehrverletzungen auf einer anderen Seite des Beklagten gesperrt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 31).

    Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hinter den Facebook-Profilen der Nutzer, deren Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt hat, keine realen Personen stünden; unerheblich ist, ob die Nutzer Pseudonyme verwendet haben (vgl. auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 28).

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, unterfallen der Meinungsfreiheit (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13).

    Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade Kritik darf pointiert, polemisch, überspitzt oder auch verletzend erfolgen, auch wenn eine solche Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 - 1 BvR 2272/04 -, WRP 2009, 943 und juris Rn. 27).

    Wie weit der Entscheidungsspielraum des Beklagten reicht, kann aber letztlich offenbleiben, da die Sperren des Klägers auf den Facebook-Profilen "ZDF Heute+" und "ZDF" selbst bei einer strengen Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten unter interpretationsleitender Berücksichtigung des wertsetzenden Gehalts der Meinungsfreiheit des Klägers (vgl. dazu nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 13) im Rahmen der Anwendung des Hausrechts gerechtfertigt ist (zur Anwendung des strengen Maßstabs VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17).

    (aa) Hier spricht allerdings bereits Vieles dafür, dass einige der auf dem Facebook-Profil "ZDF Heute+" veröffentlichten Kommentare des Klägers rechtlich sogar als Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik zu qualifizieren sind, was zur Folge hat, dass ausnahmsweise nicht einmal eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht notwendig ist, weil die Meinungsfreiheit in diesen Fällen regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14).

    Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wobei sie allerdings bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und eher auf die Privatfehde beschränkt sein soll (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14 m.w.N.).

    Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.1.2001 - 1 BvR 1161/96 -, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18).

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 13.14

    Lost Art Internet-Datenbank; Kulturgut; Raubkunst; NS-verfolgungsbedingter

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind hier erfüllt, so dass es sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14; zur öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 28; allgemein für staatliche Internetportale vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; für kommunal betriebene Internetseiten, -foren oder -plattformen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris; VG Münster, Urteil vom 19.11.2013 - 1 K 1589/12 -, juris Rn. 14; Manns, in: PdK RP, GemO § 14 Rn. 4 f.; Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379; Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 820).

    Aus dieser redaktionellen Begleitung folgt letztlich auch, dass es sich nicht lediglich um eine der Öffentlichkeit zur freien Verfügung gestellte Plattform handelt, für deren Inhalt keinerlei staatliche Verantwortung übernommen wird (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 27).

    d) Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 (1 C 13/14) die zulässigen Nutzungszwecke einer virtuellen öffentlichen Einrichtung schließlich nicht auf staatliches Informationshandeln beschränkt.

    Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der ungeachtet seiner umstrittenen Herleitung aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) oder den jeweils betroffenen Freiheitsgrundrechten, jedenfalls allgemein anerkannt ist, setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 24).

  • BVerfG, 15.12.2003 - 1 BvR 2378/03

    Keine Verpflichtung einer Rundfunkanstalt zur Sendung bestimmter Musikstücke

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden und möglicher Adressat eines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe (zu einem etwaigen, aus der Kunstfreiheit hergeleiteten Teilhabeanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6).

    Da er als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) aber auch Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist er gleichzeitig im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn auch das besondere Spannungsverhältnis zwischen der Grundrechtsbindung und der Grundrechtsträgerschaft des Beklagten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit besonders zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6; Hillgruber, in: BeckOK GG Art. 1 Rn. 67; Gurlit, NZG 2012, 249, 252); diesem Spannungsverhältnis kann allerdings auf der Rechtfertigungsebene Rechnung getragen werden.

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, er zugleich aber Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 - 1 BvR 2378/03 -, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Dabei schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern gerade Kritik darf pointiert, polemisch, überspitzt oder auch verletzend erfolgen, auch wenn eine solche Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 - 1 BvR 2272/04 -, WRP 2009, 943 und juris Rn. 27).

    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohen würde (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.5.2009 - 1 BvR 2272/04 -, WRP 2009, 943 und juris Rn. 28).

  • BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94

    Klage gegen den Bayerischen Rundfunk - § 40 VwGO, § 13 GVG, Zivilrechtsweg bei

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht hier schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 - 7 B 48/94 -, NJW 1994, 2500 und juris).

    Für die Verwirklichung dieses Grundrechts bedürfe es jedoch im Hinblick auf mögliche Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter keines Sonderrechts für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weshalb auch keine Veranlassung bestehe, die öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten vom Anwendungsbereich der für diese Art von Grundrechtskollisionen bereitstehenden und durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung im Einzelnen näher ausgeformten Normen der Privatrechtsordnung auszunehmen, weshalb insoweit der Zivilrechtsweg eröffnet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 - 7 B 48/94 -, NJW 1994, 2500 und juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2015 - 15 A 86/14

    Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen bei Internet-Domain

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Die wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind hier erfüllt, so dass es sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 14; zur öffentlichen Einrichtung im untechnischen Sinne BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 28; allgemein für staatliche Internetportale vgl. Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; für kommunal betriebene Internetseiten, -foren oder -plattformen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris; VG Münster, Urteil vom 19.11.2013 - 1 K 1589/12 -, juris Rn. 14; Manns, in: PdK RP, GemO § 14 Rn. 4 f.; Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379; Schmehl/Richter, JuS 2005, 817, 820).

    Davon abgesehen besteht aber der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Zugangsanspruch des Klägers ohnehin grundsätzlich nur im Rahmen des festgelegten Nutzungszwecks und nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung der virtuellen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, MMR 2015, 775 und juris Rn. 15 zu einer kommunalen Einrichtung in Form einer kommunal betriebenen Internet-Domain; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris Rn. 17; Frevert/Wagner, NVwZ 2011, 76, 79; speziell zu kommunalen Internetangeboten Boehme-Neßler, NVwZ 2001, 374, 379).

  • BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 1161/96

    Zur Verurteilung wegen Beleidigung im Zusammenhang mit der Verbreitung einer von

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Eine derartige Gleichstellung mit Personen, die publizistisch die Judenverfolgung diffamierend und hetzend vorbereitend betrieben haben, stellt eine besonders gravierende Ehrverletzung dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.1.2001 - 1 BvR 1161/96 -, juris Rn. 2; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 -, K&R 2017, 327 und juris Rn. 18).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2005 - 7 B 10104/05
    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Voraussetzung sind insoweit nicht nur Störungen der Aufgabenwahrnehmung bzw. des Nutzungszwecks in der Vergangenheit, sondern es muss in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen sein, weshalb das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. zum Hausverbot im nicht virtuellen Raum OVG RP, Beschluss vom 7.3.2005 - 7 B 10104/05 -, juris Rn. 9; VG Neustadt, Beschluss vom 14.6.2011 - 4 L 543/11.NW -, juris Rn. 13).
  • VG Neustadt, 14.06.2011 - 4 L 543/11

    Hausverbot im Gerichtsgebäude

    Auszug aus VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17
    Voraussetzung sind insoweit nicht nur Störungen der Aufgabenwahrnehmung bzw. des Nutzungszwecks in der Vergangenheit, sondern es muss in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen sein, weshalb das Hausverbot erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern (vgl. zum Hausverbot im nicht virtuellen Raum OVG RP, Beschluss vom 7.3.2005 - 7 B 10104/05 -, juris Rn. 9; VG Neustadt, Beschluss vom 14.6.2011 - 4 L 543/11.NW -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 2097/02

    Meinungsfreiheit (Schutzbereich; Auslegung; Wortlaut; objektiver Sinn; Kontext;

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81

    Konkurs von Rundfunkanstalten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2017 - 3 O 161/17

    Rechtsweg bei Hausverbot für eine Fachhochschule der Polizei

  • VG Münster, 19.11.2013 - 1 K 1589/12

    Nichtbestehender Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung einer Domain

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2014 - 2 E 10685/14

    Rechtsweg für Feststellung des sog. Must-Carry-Status eines privaten

  • BVerwG, 17.05.2011 - 7 B 17.11

    Gericht; Präsident; Hausrecht; Gewohnheitsrecht; Hausverfügung; Strafprozess;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2014 - 7 D 10039/14

    Befristetes Hausverbot für "Tag der offenen Tür" im Polizeipräsidium - Rechtsweg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.1988 - 15 A 188/86
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2011 - 16 E 174/11

    Rechtsnatur der Verhängung eines Hausverbots im Falle der Sicherung der

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 36.72

    (Folgen-)Beseitigungsanspruch, Verhältnis zum privaten Recht, Errichtung einer

  • LG Frankfurt/Main, 10.09.2018 - 3 O 310/18

    Zur Zulässigkeit von Facebook-Sperren bei Hassrede

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln 30.09.2016 - 20 U 83/16] ; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer Facebook-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).

    Bei nachhaltigem, beleidigendem Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu dulden (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 30; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).

    Der Kammer ist weiter bekannt, dass Nutzer teilweise die Beteiligung an Diskussionen bei bestimmten Themen oder aufgrund bestimmter vorangegangener Äußerungen einschränken und sich einer Meinungsäußerung enthalten (vgl. insoweit auch VG München MMR 2018, 418; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).

  • VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass das Blockieren eines Twitter-Accounts für

    Denn unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung fällt auch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt, was angesichts der zunehmenden Bedeutung der auf Datenverkehr aufbauenden Digitalisierung der Verwaltung und des sozialen Lebens allgemein nicht allein durch körperliche Anlagen oder Gegenstände, sondern auch virtuell geschehen kann (vgl. zur entsprechenden Einordnung einer Facebook-Seite: VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 56; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2359).

    Dadurch, dass sie den Twitter-Account "@PolizeiHamburg" öffentlich betreibt und im Rahmen der durch die Plattform Twitter eröffneten technischen Möglichkeiten grundsätzlich weltweit jedem Internetnutzer ermöglicht, auf die mit dem Account veröffentlichten Beiträge bzw. "Tweets" nicht nur zuzugreifen, sondern diese auch zu "liken", zu kommentieren, zu "retweeten", zu "taggen" etc., hat die Beklagte dem Account eine grundsätzlich allgemeine Zugänglichkeit gegeben und diesen - jedenfalls konkludent durch das Eröffnen und Veröffentlichen des Accounts - auch mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 59; Milker, NVwZ 2018, 1753).

    Mit dem Blockieren des Accounts wird vielmehr eine rein faktische technische Grenze - vergleichbar mit dem Aufstellen einer physischen Barriere als Straßensperre ohne Änderung der generellen Widmung der Straße (vgl. zu dessen Einordnung als rein faktischem Handeln: OVG Hamburg, Urt. v. 27.9.1977, Bf II 83/76, juris, Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 4.9.2019, 11 ZB 19.1685, juris, Rn. 25 f.) - gezogen, welche ohne jede Mitteilung bzw. Bekanntgabe an den Betroffenen unmittelbar faktisch ihre sperrende Wirkung auf technischem - quasi "physischem" - Wege entfaltet (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 69; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418).

    Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 GG auf eine in ihrer Herleitung umstrittene und in ihrem Inhalt (noch) wenig konkretisierte Rechtsfigur wie ein "virtuelles Hausrecht" gestützt werden kann (vgl. insofern VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 66 m.w.N.), und unabhängig von der Frage, ob die Grundrechtssensibilität des Handelns der Beklagten bereits eine Intensität erreicht hat, die zwingend das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigung erfordert, findet sich eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür - und zwar sowohl hinsichtlich der Betroffenheit des Klägers in seiner Informations-, als auch in seiner Meinungsfreiheit - jedenfalls in § 3 Abs. 1 HmbSOG, welcher die Verwaltungsbehörden, mithin auch die Polizei Hamburg, ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel auch im Bereich des Ausschlusses von Nutzern als virtueller öffentlicher Einrichtung betriebener Accounts die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/18 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dort S. 4).

    Die Sperrung hatte präventiven Charakter und zielte gerade auf die Unterbindung weiteren Verhaltens des Klägers im beschriebenen Maße ab (vgl. insofern auch VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 82).

    Sowohl im Hinblick auf den Schutz der zweckentsprechenden Nutzbarkeit des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts "@PolizeiHamburg", als auch im Hinblick auf den Schutz der Rechtsordnung bzw. von Individualrechtsgütern ist schließlich auch zu beachten, dass das Blockieren des klägerischen Accounts nicht etwa eine Reaktion auf eine einmalige Äußerung des Klägers im Sinne eines einmaligen "Ausrutschers" war, sondern der Kläger gleich mehrfach in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang in der hier in Rede stehenden Weise mit dem Account "@PolizeiHamburg" interagierte, was die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ebenfalls als nicht unerheblich erscheinen lässt (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 100).

  • OLG Hamm, 09.07.2021 - 7 U 14/21

    Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei

    Die Klägerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt kann zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen (vgl. insofern VG Mainz Urt. v. 13.4.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 = juris Rn. 66 f. m. w. N. "Hausrecht bezüglich der Facebook-Seiten des ZDF"; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2358 ; unter Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalklausel VG Hamburg Urt. v. 28.4.2021 - 3 K 5339/19, juris Rn. 69 f. "Twitter-Account der Polizei") .
  • BVerwG, 09.04.2019 - 6 B 162.18

    Facebook-Seite; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtsweg; korporierte

    Auch die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter Verweis auf deren Grundversorgungsauftrag als öffentliche Einrichtungen angesehen worden (VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 - M 26 K 16.5928 - juris Rn. 14 und VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ - juris Rn. 55).
  • AG Berlin-Mitte, 19.10.2023 - 151 C 167/23

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einem privat betriebenen Social

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur erfüllen etwa von Behörden betriebene, staatliche Social Media-Accounts diese Anforderungen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.04.2021 - 3 K 5339/19, juris; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17, juris; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928, juris; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Einzelfragen zu hoheitlichen Social-Media-Accounts, WD 10 - 3000 - 033/22; Kalscheuer/Jacobsen, NVwZ 2020, 370; Milker, NVwZ 2018, 1751; zu im Internet betriebenen Datenbanken vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13/14).
  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 238/19

    Zulässigkeit der Sperrung eines Nutzer-Accounts durch den Betreiber eines

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 ; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer D-Seite auch VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).
  • VG Köln, 08.06.2021 - 6 K 717/18
    vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85 -, juris, Rn. 401 m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 16.09.2020, a. a. O., Rn. 35, 43; VG Mainz, Urteil vom 13.04.2018 - 4 K 762/17.MZ -, juris, Rn. 78.

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.09.2020, a. a. O., Rn. 46; VG München, Urteil vom 27.10.2017 - M 26 K 16.5928 -, juris, Rn. 17; VG Mainz, Urteil vom 13.04.2018, a. a. O., Rn. 80 ff.

  • VG Köln, 04.05.2022 - 6 L 405/22
    vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 -, juris, Rn. 401 m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 16. September 2020 - 5 A 35/20 -, Rn. 35, 43; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ -, juris, Rn. 78; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 - 6 K 717/18 -, juris, Rn. 40.

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. September 2020 - 5 A 35/20 -, Rn. 46; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 - M 26 K 16.5928 -, juris, Rn. 17; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ -, Rn. 80 ff.; VG Köln, Urteil vom 8. Juni 2021 - 6 K 717/18 -, juris, Rn. 42.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2018 - 13 E 756/18

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Anspruchs auf Aufhebung der Sperre auf

    vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 16 A 1494/14 -, juris, Rn. 177 f. m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ -, juris, Rn. 56.
  • VG München, 09.10.2020 - M 7 S 20.4452

    Corona: Eilantrag gegen Hausverbot für Münchner Stadtbibliothek wegen

    Demnach kann ein Ausschluss des Nutzers zulässig sein, wenn dieser die Aufgabenwahrnehmung, d.h. den Widmungs- bzw. Nutzungszweck stört (vgl. auch VG Mainz, U.v. 13.4.2018 - 4 K 762/17.MZ - juris Rn. 82).
  • LG Ulm, 19.07.2018 - 4 O 320/18

    "Facebook-Sperre" als Eingriff in ein absolutes Recht hinsichtlich

  • VG Köln, 25.07.2018 - 6 K 1576/18
  • VG Neustadt, 19.02.2019 - 3 K 839/18

    Eintragung eines Hotelbetriebs auf der Internet-Homepage einer Kommune unter der

  • VG Augsburg, 02.12.2019 - Au 7 K 19.915

    Willkürfreie Festlegung unterschiedlicher Erschließungsgebiete beim

  • VG Augsburg, 30.09.2019 - Au 7 E 19.1396

    Anschluss an ein staatlich gefördertes Breitbandnetz der Gemeinde

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