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   VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16.MZ   

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VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16.MZ (https://dejure.org/2016,65664)
VG Mainz, Entscheidung vom 16.12.2016 - 4 K 701/16.MZ (https://dejure.org/2016,65664)
VG Mainz, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 4 K 701/16.MZ (https://dejure.org/2016,65664)
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  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2016 - 2 A 10343/16

    Feststellung des Bestehens eines Kontrahierungszwangs zwischen Kabelnetzbetreiber

    Auszug aus VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16
    Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 (329 f.), OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16.OVG -, juris, Rn. 37 m.w.N.).

    Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses und somit insbesondere einzelne Tatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses sind daher nicht feststellungsfähig (vgl. OVG RP vom 28. Juli 2016, a.a.O.).

    Das Feststellungsinteresse ist dann "berechtigt" im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die Klägerin ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1[4]; OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 a.a.O, Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Auszug aus VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16
    Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark z.B. der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. September 2013 - 1 S 509/13 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Dabei ist der Klägerin zwar beizupflichten, dass die Namensnennung von Anwälten nicht von der Einwilligung der betroffenen Anwälte abhängig und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von an Gerichtsverfahren beruflich Beteiligten von vorneherein von seiner Schutzintensität herabgesetzt ist, weil diese mit einer Berichterstattung über Gerichtsverfahren, an denen sie teilnehmen, grundsätzlich rechnen müssen (vgl. VGH BW, Urteil vom 11. September 2013 - 1 S 509/13 -, juris, Rn. 51).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber jedenfalls nicht völlig aufgehoben; so ist für den Fall, dass Anwälte erhebliche Belästigungen oder die Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten hätten, ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 1.Oktober 2014 - 6 C 35/13 -, juris, Rn. 37).
  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

    Auszug aus VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16
    Das Feststellungsinteresse ist dann "berechtigt" im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die Klägerin ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1[4]; OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 a.a.O, Rn. 35).
  • EGMR, 25.06.2013 - 48135/06

    YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA

    Auszug aus VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16
    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 48135/06 - ausgeführt, hinsichtlich der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen bestehe ein Zugangsrecht der Öffentlichkeit, welches ausschließlich engen Beschränkungen unterliege; die Behörde müsse in jedem Einzelfall abwägen, ob Beschränkungsmöglichkeiten bestehen; sie dürfe den Zugang zu Informationen nicht willkürlich oder generell verhindern.
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Mainz, 16.12.2016 - 4 K 701/16
    Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 (329 f.), OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 A 10343/16.OVG -, juris, Rn. 37 m.w.N.).
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