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   VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17.MZ   

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VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17.MZ (https://dejure.org/2018,30878)
VG Mainz, Entscheidung vom 17.05.2018 - 1 K 1367/17.MZ (https://dejure.org/2018,30878)
VG Mainz, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ (https://dejure.org/2018,30878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abbruch des Studiums bei fehlender Rückmeldung für das kommende Semester

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abbruch des Studiums bei fehlender Rückmeldung für das kommende Semester

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14

    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium;

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15/14 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.) bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren.

    Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O.).

    Die Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der Ausbildungsförderung ergäbe sich in diesem Fall aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Unterbrechung zu vertreten hatte (vgl. zum Verhältnis von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2016- 5 C 15/14 -, juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 41. Lfg., September 2016, § 53 Rn. 4).

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Zwar gilt die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit kraft Gesetzes als förderungsfähige Ausbildungszeit, so dass eine Unterbrechung für die Zeitdauer der vorlesungsfreien Zeit schon vom Begriff her grundsätzlich nur kraft gesetzlicher Fiktion möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 - V C 41.77 - juris Rn. 14 f.).

    Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 (- V C 41.77 -, juris Rn. 14 f.), wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die Ferienzeit besteht, wenn ein Schüler unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluss an die Ferien aus einem von ihm zu vertretenden Grund für jeweils einige Tage nicht am Unterricht teilgenommen hat.

  • VG München, 21.06.2000 - M 30 K 00.284
    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Wäre sie tatsächlich noch nicht zur Aufgabe ihres Studiums fest entschlossen gewesen, hätte sie sich sicherlich in der vorgesehenen Frist rückgemeldet (so auch VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 - M 30 K 00.284 - juris Rn. 31).

    Die Begünstigung des Auszubildenden, auch in unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten Förderungsleistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende selbst während dieser Zeiten Leistungen erbringt, wie etwa die Fertigung von Haus- und Seminararbeiten, ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ferienzeit zwischen förderungsfähigen Ausbildungszeiten an einer der Ausbildungsstätten des § 2 BAföG liegt (vgl. VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 - M 30 K 00.284 -, juris Rn. 29; Urteil vom 12. Mai 2010 - M 15 K 08.5769 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Dass die Beklagte den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützt hat, wäre unschädlich, denn ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch die Kammer wäre zulässig, da sowohl § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als auch § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine gebundene Entscheidung vorsehen und der Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28/89 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Es ist deshalb grundsätzlich zunächst zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56/82 -, juris Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.1992 - 2 A 10826/92

    Erlaß eines Verwaltungsaktes; Anhörung; Vorverfahren; Einkommen;

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12. August 1992 - 2 A 10826/92 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 23 ff.) ist eine versäumte Anhörung im Vorverfahren wirksam nachgeholt, wenn die Widerspruchsbehörde zur vollen Überprüfung des Verwaltungsaktes befugt ist und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat.
  • BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Dies entspricht zudem auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ausbildungsförderung für unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten dann nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat (BVerwG, Urteil vom 15. April 1987 - 5 B 141/86 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 7).
  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Denn vorliegend besteht eine andere Ausgangslage: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Ablauf eines Hochschulstudiums mit den regelmäßig aufeinander folgenden Vorlesungszeiten und vorlesungsfreien Zeiten nicht mit dem Ablauf eines Schulbesuchs unmittelbar vergleichbar ist (so BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15/78 - juris Rn.15).
  • VG München, 12.05.2010 - M 15 K 08.5769

    Änderung des BAföG-Bescheids nach endgültigem Nichtbestehen der Zwischen-prüfung

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Die Begünstigung des Auszubildenden, auch in unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten Förderungsleistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende selbst während dieser Zeiten Leistungen erbringt, wie etwa die Fertigung von Haus- und Seminararbeiten, ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ferienzeit zwischen förderungsfähigen Ausbildungszeiten an einer der Ausbildungsstätten des § 2 BAföG liegt (vgl. VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 - M 30 K 00.284 -, juris Rn. 29; Urteil vom 12. Mai 2010 - M 15 K 08.5769 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung -

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17
    Es ist deshalb grundsätzlich zunächst zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56/82 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

    Die Begünstigung des Auszubildenden, auch in unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten Förderungsleistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende selbst während dieser Zeiten Leistungen erbringt, ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn - wie hier nicht - die Ferienzeit zwischen förderungsfähigen Ausbildungszeiten an einer der Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1979 - 5 C 15/78 -, juris; VG Mainz, Urteil vom 17.05.2018 - 1 K 1367/17 -, juris Rn. 37; VG München, Urteil vom 12.05.2010 - M 15 K 08.5769 -, juris Rn. 32; Urteil vom 21.06.2000 - M 30 K 00.284 -, juris Rn. 29; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 15 Rn. 10 m.w.N zu hier nicht vorliegenden Ausnahmen; ähnlich auch Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 15 BAföG Rn. 3; Schepers, BAföG, 3. Online-Auflage 2016, § 15 Rn. 2).
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