Rechtsprechung
   VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19.MZ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18398
VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19.MZ (https://dejure.org/2020,18398)
VG Mainz, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 K 381/19.MZ (https://dejure.org/2020,18398)
VG Mainz, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 K 381/19.MZ (https://dejure.org/2020,18398)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18398) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 Abs 3 KTagStG RP 2019, § 13 Abs 3 S 5 KTagStG RP 2019, § 5 Abs 1 S 1 KTagStG RP 2019, § 5 Abs 1 S 2 KTagStG RP 2019, § 23 Abs 1 SGB 8
    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz entsprechend § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB 8 im Verhältnis zum Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB; mit der Tagespflegeperson vereinbarte Zuzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche bei Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes bei einer Tagespflegeperson

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) gewährt nicht mehr als der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 74).

    Hierzu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - verwiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - klargestellt, dass für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Höhe des Teilnahmebeitrags ohne Bedeutung sei.

    Es besteht jedoch insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 17 ff.), der das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14.OVG -, juris Rn. 27) und auch die erkennende Kammer hier folgen, durch die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zu schließen ist.

    Dabei ist der Analogieschluss auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 21, sowie vom 12. September 2013, a.a.O., juris Rn. 39).

    Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 50).

    Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den gewünschten Platz in einer Kinderkrippe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aufgrund fehlender Kapazitäten nicht nachweisen konnte, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unerheblich, da der Anspruch nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 35).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 27 ff.) entschieden, dass die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierende Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun bestehe und der Rechtsanspruch damit auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet sei.

    Unterbleibe nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderungsangebots, bewirke daher die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 27 ff. und 65; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 28).

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 38, sowie vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 67).

    Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 68 [zum Eilrechtsschutz], sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 52 [zum Eilrechtsschutz]; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 33 f. [zum Rechtsschutz in der Hauptsache sowie zum Eilrechtsschutz]).

    52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 74) klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr gewährt als der Primäranspruch.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 37 ff.) jedoch ausgeführt, dass das Recht zur Wahl der konkreten Betreuungsform (sowie der konkreten Einrichtung) einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017- 5 C 19/16 - (juris Rn. 44) entschieden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich unabhängig davon erfüllt werden kann, ob bzw. in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Kostenbeitrag fordert.

    Weder der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lieferten einen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürften, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 45).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 46) festgestellt, dass die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zweck von Bedeutung sei und die Erreichung des Zwecks nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden dürfe, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist.

    Es sei dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 47).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 - (juris Rn. 47) auch festgestellt, dass dem "Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, [...] bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen" ist.

    Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 41).

    Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB III in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf, wobei der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 42).

    In örtlicher Hinsicht ist in Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, was sich ebenfalls nach den Umständen des konkreten Einzelfalls richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 10. März 2020 - 7 B 10186/20 -, BA S. 3 n.v.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - 7 A 10276/14

    Anspruch auf einen Kindergartenplatz; Person des Anspruchsinhabers;

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Es besteht jedoch insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 17 ff.), der das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14.OVG -, juris Rn. 27) und auch die erkennende Kammer hier folgen, durch die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zu schließen ist.

    Inhaber des Primäranspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII allein das betreffende Kind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 47; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 28 [im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 KitaG]).

    Steht der Primäranspruch jedoch dem Kind selbst zu, so stehen auch mögliche Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbst beschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O.; siehe auch VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2016 - 5 K 404/14.DA -, juris Rn. 72).

    Darüber hinaus dürfte die Bedarfsdeckung im vorliegenden Fall aber auch deshalb keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben, weil beide Elternteile des Klägers im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung berufstätig waren (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 33).

    Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 68 [zum Eilrechtsschutz], sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 52 [zum Eilrechtsschutz]; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 33 f. [zum Rechtsschutz in der Hauptsache sowie zum Eilrechtsschutz]).

    Der Kläger bzw. dessen Eltern mussten deshalb davon ausgehen, dass eine Klage bzw. ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes kommen würde (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O., juris Rn. 33).

    Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 36).

    Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz erlischt daher, wenn der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich einen (geeigneten) Betreuungsplatz anbietet und dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 74 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O.).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 - (juris Rn. 37) davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolge, grundsätzlich zugemutet werden könne.

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Es besteht jedoch insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 17 ff.), der das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14.OVG -, juris Rn. 27) und auch die erkennende Kammer hier folgen, durch die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zu schließen ist.

    Dabei ist der Analogieschluss auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 21, sowie vom 12. September 2013, a.a.O., juris Rn. 39).

    Inhaber des Primäranspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII allein das betreffende Kind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 47; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 28 [im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 KitaG]).

    Erforderlich ist insoweit, dass ein Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Angebote in der Lage ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 12 A 1542/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. allgemein zu § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 19, 39 f.).

    Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris Rn. 38, sowie vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 67).

    Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 68 [zum Eilrechtsschutz], sowie vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 52 [zum Eilrechtsschutz]; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14 -, juris Rn. 33 f. [zum Rechtsschutz in der Hauptsache sowie zum Eilrechtsschutz]).

    Anders als in dem vorbezeichneten Zeitraum wäre der Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nicht auf der Rechtsfolgenseite gescheitert, da der Primäranspruch des Klägers ab dem 5. Januar 2018 aufgrund der Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG auf die Zuverfügungstellung eines kostenfreien Kindergartenplatzes gerichtet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris, sowie die Ausführungen hierzu in HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 82 f.).

  • VG Düsseldorf, 19.11.2013 - 19 K 3745/13

    Anspruch des Leiters einer privaten Kindertagesstätte auf Neubescheidung eines

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 19 K 3602/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 36).

    Eine - für eine analoge Anwendung erforderliche - planwidrige Regelungslücke kann durchaus angenommen werden, da sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ableiten lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Tagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern an den Kosten allenfalls über etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beteiligt werden; Zuzahlungen an die Tagespflegeperson durch die Eltern waren in der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 69 ff. m.w.N.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 36).

    Dass der Gesetzgeber privatrechtliche Zusatzleistungen für unzulässig gehalten hat, kann aus Sicht der Kammer aus dem gesetzlichen System der Förderung in Kindertagespflege hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 20 A 2590/16 -, juris Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 32 m.w.N. [auch zur anderen Ansicht]).

    Es erscheint nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen untersagen zu wollen, die Lücke zu einem "auskömmlichen Einkommen" durch die Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern zu schließen; vor allem aber widerspräche diese Annahme der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34).

  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Unterbleibe nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderungsangebots, bewirke daher die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 27 ff. und 65; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 28).

    Eine weitere Vorenthaltung staatlicher bzw. staatlich vermittelter frühkindlicher Förderung ist regelmäßig unzumutbar, wenn sie bei rechtzeitiger Anmeldung nicht fristgerecht ermöglicht werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, 1. Aufl. 2013, Rn. 439 m.w.N.; so auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 89).

    Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz erlischt daher, wenn der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich einen (geeigneten) Betreuungsplatz anbietet und dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 74 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O.).

    Anders könne es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder - etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis - fast gar nicht verkrafte (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 75 f.).

  • VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16

    Anspruch auf Übernahme eines zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Das Gesetz geht mithin selbst davon aus, dass in der Regel von den Erziehungsberechtigten eine Tagespflegeperson nachgewiesen und diese - bei entsprechender Eignung - vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Leistungen erhält (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 77 m.w.N. [im Ergebnis offengelassen]).

    Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 19 K 3602/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 36).

    Im Falle einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson besteht ein solches privatrechtlichen Nutzungsverhältnis jedoch nicht, weshalb teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der zivilrechtlich vereinbarten Vergütung für eine Tagespflegeperson nicht um einen Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt und eine Übernahme der Vergütung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe daher nicht möglich sei (so OVG Nds, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 A 35/13 -, juris Rn. 5; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 30. März 2020, § 90 SGB VIII Rn. 63; a.A.: Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 90 Rn. 21; wohl auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 85 ff. [im Ergebnis aber offengelassen]).

    Anders als in dem vorbezeichneten Zeitraum wäre der Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nicht auf der Rechtsfolgenseite gescheitert, da der Primäranspruch des Klägers ab dem 5. Januar 2018 aufgrund der Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG auf die Zuverfügungstellung eines kostenfreien Kindergartenplatzes gerichtet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35/12 -, juris, sowie die Ausführungen hierzu in HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 82 f.).

  • VG Bremen, 10.07.2014 - 3 K 1064/13
    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 19 K 3602/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 36).

    Dass der Gesetzgeber privatrechtliche Zusatzleistungen für unzulässig gehalten hat, kann aus Sicht der Kammer aus dem gesetzlichen System der Förderung in Kindertagespflege hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 20 A 2590/16 -, juris Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 32 m.w.N. [auch zur anderen Ansicht]).

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886

    Zuzahlungen für Tagespflege von Kindern sind zulässig

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Dass der Gesetzgeber privatrechtliche Zusatzleistungen für unzulässig gehalten hat, kann aus Sicht der Kammer aus dem gesetzlichen System der Förderung in Kindertagespflege hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2019 - 20 A 2590/16 -, juris Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 32 m.w.N. [auch zur anderen Ansicht]).

    Es erscheint nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen untersagen zu wollen, die Lücke zu einem "auskömmlichen Einkommen" durch die Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern zu schließen; vor allem aber widerspräche diese Annahme der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.5886 -, juris Rn. 34).

  • VG Darmstadt, 13.09.2016 - 5 K 404/14

    Kosten für Kinderbetreuung

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Neben der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, die im Wege einer Anfechtungsklage erreicht werden kann, ist das Begehren des Klägers noch auf ein tatsächliches Handeln in Gestalt einer Zahlung gerichtet, dessen Durchsetzung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage statthaft ist (so in einer vergleichbaren Konstellation: VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2016 - 5 K 404/14.DA -, juris Rn. 70).

    Steht der Primäranspruch jedoch dem Kind selbst zu, so stehen auch mögliche Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbst beschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O.; siehe auch VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2016 - 5 K 404/14.DA -, juris Rn. 72).

  • VG Köln, 09.05.2014 - 19 K 3602/13

    Anspruch auf Zuteilung des nächstgelegenen Betreuungsplatzes in einer städtischen

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19
    Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 A 2590/16 -, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 - 19 K 3745/13 -, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 - 19 K 3602/13 -, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.2019 - 7 B 10851/19

    Anspruch auf zumutbaren Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtung in Mainz

  • VG Freiburg, 17.01.2008 - 4 K 624/07

    Anspruch auf Erlass bzw. Übernahme von Teilnahmebeiträgen für die Förderung in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2015 - 12 A 1542/15

    Übernahme der Kosten einer Beschulung auf Grundlage des Jugendhilferechts;

  • VG Münster, 22.02.2022 - 6 K 2417/19
    vgl. zur prozessualen Konstellation VG Mainz, Urteil vom 18. Juni 2020 - 1 K 381/19.MZ -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2016 - 5 K 404/14.DA -, juris.
  • VG Kassel, 18.02.2019 - 1 K 1053/17
    Ihre Eltern betreiben Asylverfahren vor dem VG Frankfurt und VG Kas­ sel (hiesiges Aktenzeichen nunmehr 1 K 381/19.KS.A. Sie stellten am 25.08.2016 nach der Einreise auf dem Landweg in Deutschland Asylanträge, (zunächst) ohne persönli­ che Gründe geltend zu machen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht